Steuern

Karneva­listen sind Künstler

Hohe Kunst: Die Narren wollen lachen. © Quelle: zakaz/ panthermedia.net

Mancher Karnevalsnarr ist ein großer Star. Er hat viele Auftritte und erhält oft hohe Gagen. Muss er darauf auch Gewerbe­steuer zahlen oder ist er ein Künstler und daher davon befreit? Die Deutsche Anwalt­auskunft klärt auf.

Die fünfte Jahreszeit hat ihre ganz eigenen Stars hervor­ge­bracht: Da Blötschkopp etwa oder das Colonia Duett, nicht zu vergessen den kölschen Jung Willi Herren („Mir sin de Stross eraf jejange“). Die Leute lieben Herren & Co. weil sie gute Witze erzählen und die Stimmung so schön anheizen. Aber sind es auch Künstler? Zumindest die Finanzämter dürften sich für diese Frage interes­sieren. Denn je nachdem, hat das steuer­rechtliche Folgen. „Wird ein Star des Karnevals als Künstler und selbst­ständiger Freibe­rufler eingestuft, ist er von der Gewerbe­steuer befreit“, erklärt Rechts­an­wältin Sabine Unkelbach-Tomczak von der Arbeits­ge­mein­schaft Steuerrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Nur Einkom­men­steuer zahlen

In einem wegwei­senden Urteil hat das Finanz­gericht Düsseldorf 2004 definiert: Karneva­listen sind Künstler. Deshalb brauchen sie auch keine Gewerbe­steuer zu bezahlen. Sie müssen nur die Einkom­men­steuer entrichten, die jeder Freibe­rufler regelmäßig an das Finanzamt überweisen muss. Zu den freibe­ruf­lichen Tätigkeiten gehört auch die selbst­ständig ausgeübte künstle­rische Tätigkeit, befanden die Richter.

Verhandelt hatten sie im Fall eines Betroffenen, der nach Ansicht seines örtlichen Finanzamtes Gewerbe­steuer auf seine Einkünfte zahlen sollte. Denn dem Amt zu Folge übe er wie „Fest- und Trauer­redner“ ein Gewerbe aus und sei kein Künstler.

Das Finanz­gericht in Düsseldorf widersprach diesen Argumenten. Das Gericht meinte, Narren des Karnevals würden eine eigene schöpfe­rische Leistung vollbringen. Ebenso wie Schauspieler, Musiker und Kabaret­tisten. Deshalb könnten Karneva­listen „Künstler“ sein.

Um dies zu beurteilen, studierten die Düssel­dorfer Richter die Auftritte des Betroffenen, der die Klage angestrengt hatte, per Video und seine Redema­nu­skripte (AZ: 7 K 7162/01 G-rechts­kräftig).