Die fünfte Jahreszeit hat ihre ganz eigenen Stars hervorgebracht: Da Blötschkopp etwa oder das Colonia Duett, nicht zu vergessen den kölschen Jung Willi Herren („Mir sin de Stross eraf jejange“). Die Leute lieben Herren & Co. weil sie gute Witze erzählen und die Stimmung so schön anheizen. Aber sind es auch Künstler? Zumindest die Finanzämter dürften sich für diese Frage interessieren. Denn je nachdem, hat das steuerrechtliche Folgen. „Wird ein Star des Karnevals als Künstler und selbstständiger Freiberufler eingestuft, ist er von der Gewerbesteuer befreit“, erklärt Rechtsanwältin Sabine Unkelbach-Tomczak von der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Nur Einkommensteuer zahlen
In einem wegweisenden Urteil hat das Finanzgericht Düsseldorf 2004 definiert: Karnevalisten sind Künstler. Deshalb brauchen sie auch keine Gewerbesteuer zu bezahlen. Sie müssen nur die Einkommensteuer entrichten, die jeder Freiberufler regelmäßig an das Finanzamt überweisen muss. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehört auch die selbstständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit, befanden die Richter.
Verhandelt hatten sie im Fall eines Betroffenen, der nach Ansicht seines örtlichen Finanzamtes Gewerbesteuer auf seine Einkünfte zahlen sollte. Denn dem Amt zu Folge übe er wie „Fest- und Trauerredner“ ein Gewerbe aus und sei kein Künstler.
Das Finanzgericht in Düsseldorf widersprach diesen Argumenten. Das Gericht meinte, Narren des Karnevals würden eine eigene schöpferische Leistung vollbringen. Ebenso wie Schauspieler, Musiker und Kabarettisten. Deshalb könnten Karnevalisten „Künstler“ sein.
Um dies zu beurteilen, studierten die Düsseldorfer Richter die Auftritte des Betroffenen, der die Klage angestrengt hatte, per Video und seine Redemanuskripte (AZ: 7 K 7162/01 G-rechtskräftig).
- Datum
- Aktualisiert am
- 30.01.2015
- Autor
- ime