Studierende

Welche Pflichten haben BAföG-Empfänger?

Während des Studiums steht das Lernen im Mittelpunkt. Um die Lebenshaltungskosten zu zahlen, greifen viele Studierende auf BAföG zurück. © Quelle: Hero Images/Gettyimages.de

Fragt man Studierende, was für sie lebens­wichtig ist, dürften folgende Dinge vorne dabei sein: der Laptop, die Kaffee­ma­schine und womöglich der Kommilitone, die neben einem sitzt und immer alles mitschreibt. Für viele Studierende ist auch die monatliche BAföG-Zahlung lebens­wichtig. Wir erklären, was sich BAföG-Empfänger keinesfalls zuschulden kommen lassen dürfen, damit sie ihr Geld weiterhin erhalten.

Knapp 20 Prozent aller Studis in Deutschland erhalten die staatliche Förderung, die auch Schüler beantragen können. Die Abkürzung BAföG steht übrigens für Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz – ein Wort, das in dem Wörter­ra­tespiel „Galgen­männchen“ schon den einen oder anderen Mitspieler zur Verzweiflung gebracht haben dürfte.

Verzweiflung befällt womöglich auch die Studie­renden, die sich erstmals mit dem BAföG-Antrag befassen. Hinzu kommt: Mit dem Antrag allein ist es leider nicht getan. BAföG-Empfänger haben einige Vorgaben einzuhalten – tun sie das nicht, wird die BAföG-Zahlung gekürzt. Sie können sich sogar strafbar machen.

BAföG und Nebenjob: Einkommen wird angerechnet

Was allen BAföG-Empfängern bekannt sein dürfte, ist die Pflicht, Vermögen und Einkommen offenzulegen und im BAföG- Antrag anzugeben. Hat ein Student einen Nebenjob, gilt das Einkommen, das er im Antrag angibt, als Prognose. Ändert sich dieses im Laufe des Jahres, muss er das unverzüglich dem BAföG-Amt melden. 400-Euro-Jobs wirken sich in der Regel nicht auf die Höhe der Leistung aus. Ab Herbst 2016 gilt der Freibetrag von rund 450 Euro bei einem Nebenjob.

Verdient ein Studie­render mehr, wird die Höhe der Zahlung womöglich angepasst. „Regelmäßiges Einkommen wird auf die BAföG-Zahlung angerechnet, soweit es den entspre­chenden Freibetrag übersteigt“, erklärt Peter Deutschmann, Anwalt für Sozialrecht und Strafrecht, BAföG-Experte und Mitglied des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Stichtags­messung: Vermögen zum Antrags­zeitpunkt entscheidend

Gleiches gilt für das Vermögen, über das der BAföG-Empfänger verfügt. Relevant ist die Höhe des Vermögens zum Zeitpunkt der Antrag­stellung. Dieses Vorgehen wird Stichtags­messung genannt. Was passiert, wenn sich das Vermögen im Laufe des Bewilli­gungs­zeitraums ändert? „Wenn ein Student zum Beispiel Geld erbt, gilt dieses zunächst als Einkommen im aktuellen Bewilli­gungs­zeitraum. Das muss er dem Bafög-Amt melden.

Der nicht verbrauchte Rest ist beim nächsten Antrag als Vermögen anzugeben. Wenn die Summe den Freibetrag von 5.200 Euro – ab Herbst 2016 sind es 7.500 Euro –, übersteigt, mindert sie die Leistungen“, informiert Rechts­anwalt Deutschmann. Wenn der Studierende also erbt und sich von einem Teil des Erbes ein Auto kauft, hat er zunächst anzuge­bendes Einkommen in Vermögen umgewandelt. Solches Vermögen müsste beim nächsten Antrag angegeben werden.

Vermögen verschleiern ist Betrug

Peter Deutschmann rät Studie­renden dringend, das BAföG-Amt zeitnah über alle leistungs­er­heb­lichen Umstände zu informieren. Das sind neben dem Einkommen und dem Vermögen auch Verschlech­te­rungen im Einkommen der Eltern, Änderungen des Ausbil­dungs­ver­hält­nisses von Geschwistern sowie Änderungen bei der Kranken­ver­si­cherung. Stellt sich nachträglich heraus, dass der BAföG-Empfänger Einkommen oder Vermögen nicht angegeben hat, muss er möglicherweise etwas zurück­zahlen. In gravie­renden Fällen kann es sogar zu einer Strafanzeige wegen Betrugs kommen.

Kein BAföG-Anspruch im Urlaubs­se­mester

Ein weiterer wichtiger Aspekt, der vielen Studie­renden nicht klar ist: für Urlaubs­se­mester besteht kein BAföG-Anspruch. Schon aus dem Begriff ergibt sich, dass man in dieser Zeit formal eher nicht studiert. Dass die BAföG-Zahlungen dann ausgesetzt werden, dürfte denjenigen klar sein, die wegen eines Praktikums oder Auslands­se­mesters ein Urlaubs­se­mester nehmen.

„Auch wer mehr als die Hälfte des Semesters krank ist, hat formal gesehen nicht ordentlich studiert“, warnt der BAföG-Experte aus Berlin. Das Semester gelte dann unter Umständen auch nachträglich als Urlaubs­se­mester, mit den entspre­chenden Folgen.

Wer kein Urlaubs­se­mester einlegt, obwohl er das formal müsste, zum Beispiel weil der Studierende in der entspre­chenden Zeit hauptsächlich erwerbstätig ist, verliert rückwirkend seinen BAföG-Anspruch für das Semester und muss die erhaltenen Leistungen zurück­zahlen. Auch ein solcher Fall kann unter Umständen als BAföG-Betrug angesehen werden.

Nach vier Semestern Leistungs­nachweise einreichen

Den zukünftigen BAföG-Anspruch können hingegen diejenigen Studie­renden verlieren, die nach vier Semestern nicht die geforderten Leistungs­nachweise erbringen und einreichen. „Nach den ersten zwei Jahren müssen Leistungs­emp­fänger nachweisen, dass sie ordentlich studiert und zum Beispiel die erforder­lichen Kurse bestanden haben“, erklärt Rechts­anwalt Deutschmann. Wer das nicht nachweisen könne, verliere womöglich den Anspruch für die folgenden Semester. Welche Leistungs­nachweise nötig seien, hänge von der jeweiligen Studien­ordnung ab.

Bafög Rückzahlung: Teilerlass bei Abschluss in Regelstu­di­enzeit

Eine Pflicht von BAföG-Empfängern, die für die meisten Stunden allerdings weit in der Zukunft liegt, ist die BAföG-Rückzahlung. Wer BAföG bekommt, muss in der Regel die Hälfte des erhaltenen Geldes zurück­zahlen, maximal aber 10.000 Euro. In manchen Fällen können sich die Empfänger über einen Nachlass auf ihr Darlehen freuen.

Dazu zählen jene, die ihr Studium bis Ende 2012 und innerhalb der Regelstu­di­enzeit beziehungsweise Mindest­aus­bil­dungszeit abgeschlossen haben. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig kürzlich entschieden. Demnach ist in diesem Fall sogar der sogenannte große Teilerlass von 2.560 Euro möglich.

Als Mindest­aus­bil­dungszeit gilt nach der gesetz­lichen Definition die durch Rechts­vor­schrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschluss­prüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Es bedürfe, so die Richter, keiner Regelung, in der die Mindest­aus­bil­dungszeit ausdrücklich festgelegt sei. Sie müsse nicht hochschul­über­greifend geregelt sein. Geklagt hatten mehrere Studenten, die ihr Studium in der Mindest­aus­bil­dungszeit ihres jeweiligen Studiengangs abgeschlossen hatten und den großen Teilerlass forderten.

Fazit: Studierende, die BAföG bekommen oder bekommen wollen, müssen bei der Antrag­stellung unter anderem ihr komplettes Vermögen und ihr voraus­sicht­liches Einkommen angeben. Änderungen müssen sie dem BAföG-Amt sofort melden – gleiches gilt für Urlaubs­se­mester und längere Krankheit. Steht die Rückzahlung an, sollten BAföG-Empfänger prüfen, ob sie möglicherweise Anspruch auf einen Nachlass haben.

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