Knapp 20 Prozent aller Studis in Deutschland erhalten die staatliche Förderung, die auch Schüler beantragen können. Die Abkürzung BAföG steht übrigens für Bundesausbildungsförderungsgesetz – ein Wort, das in dem Wörterratespiel „Galgenmännchen“ schon den einen oder anderen Mitspieler zur Verzweiflung gebracht haben dürfte.
Verzweiflung befällt womöglich auch die Studierenden, die sich erstmals mit dem BAföG-Antrag befassen. Hinzu kommt: Mit dem Antrag allein ist es leider nicht getan. BAföG-Empfänger haben einige Vorgaben einzuhalten – tun sie das nicht, wird die BAföG-Zahlung gekürzt. Sie können sich sogar strafbar machen.
BAföG und Nebenjob: Einkommen wird angerechnet
Was allen BAföG-Empfängern bekannt sein dürfte, ist die Pflicht, Vermögen und Einkommen offenzulegen und im BAföG- Antrag anzugeben. Hat ein Student einen Nebenjob, gilt das Einkommen, das er im Antrag angibt, als Prognose. Ändert sich dieses im Laufe des Jahres, muss er das unverzüglich dem BAföG-Amt melden. 400-Euro-Jobs wirken sich in der Regel nicht auf die Höhe der Leistung aus. Ab Herbst 2016 gilt der Freibetrag von rund 450 Euro bei einem Nebenjob.
Verdient ein Studierender mehr, wird die Höhe der Zahlung womöglich angepasst. „Regelmäßiges Einkommen wird auf die BAföG-Zahlung angerechnet, soweit es den entsprechenden Freibetrag übersteigt“, erklärt Peter Deutschmann, Anwalt für Sozialrecht und Strafrecht, BAföG-Experte und Mitglied des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Stichtagsmessung: Vermögen zum Antragszeitpunkt entscheidend
Gleiches gilt für das Vermögen, über das der BAföG-Empfänger verfügt. Relevant ist die Höhe des Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dieses Vorgehen wird Stichtagsmessung genannt. Was passiert, wenn sich das Vermögen im Laufe des Bewilligungszeitraums ändert? „Wenn ein Student zum Beispiel Geld erbt, gilt dieses zunächst als Einkommen im aktuellen Bewilligungszeitraum. Das muss er dem Bafög-Amt melden.
Der nicht verbrauchte Rest ist beim nächsten Antrag als Vermögen anzugeben. Wenn die Summe den Freibetrag von 5.200 Euro – ab Herbst 2016 sind es 7.500 Euro –, übersteigt, mindert sie die Leistungen“, informiert Rechtsanwalt Deutschmann. Wenn der Studierende also erbt und sich von einem Teil des Erbes ein Auto kauft, hat er zunächst anzugebendes Einkommen in Vermögen umgewandelt. Solches Vermögen müsste beim nächsten Antrag angegeben werden.
Vermögen verschleiern ist Betrug
Peter Deutschmann rät Studierenden dringend, das BAföG-Amt zeitnah über alle leistungserheblichen Umstände zu informieren. Das sind neben dem Einkommen und dem Vermögen auch Verschlechterungen im Einkommen der Eltern, Änderungen des Ausbildungsverhältnisses von Geschwistern sowie Änderungen bei der Krankenversicherung. Stellt sich nachträglich heraus, dass der BAföG-Empfänger Einkommen oder Vermögen nicht angegeben hat, muss er möglicherweise etwas zurückzahlen. In gravierenden Fällen kann es sogar zu einer Strafanzeige wegen Betrugs kommen.
Kein BAföG-Anspruch im Urlaubssemester
Ein weiterer wichtiger Aspekt, der vielen Studierenden nicht klar ist: für Urlaubssemester besteht kein BAföG-Anspruch. Schon aus dem Begriff ergibt sich, dass man in dieser Zeit formal eher nicht studiert. Dass die BAföG-Zahlungen dann ausgesetzt werden, dürfte denjenigen klar sein, die wegen eines Praktikums oder Auslandssemesters ein Urlaubssemester nehmen.
„Auch wer mehr als die Hälfte des Semesters krank ist, hat formal gesehen nicht ordentlich studiert“, warnt der BAföG-Experte aus Berlin. Das Semester gelte dann unter Umständen auch nachträglich als Urlaubssemester, mit den entsprechenden Folgen.
Wer kein Urlaubssemester einlegt, obwohl er das formal müsste, zum Beispiel weil der Studierende in der entsprechenden Zeit hauptsächlich erwerbstätig ist, verliert rückwirkend seinen BAföG-Anspruch für das Semester und muss die erhaltenen Leistungen zurückzahlen. Auch ein solcher Fall kann unter Umständen als BAföG-Betrug angesehen werden.
Nach vier Semestern Leistungsnachweise einreichen
Den zukünftigen BAföG-Anspruch können hingegen diejenigen Studierenden verlieren, die nach vier Semestern nicht die geforderten Leistungsnachweise erbringen und einreichen. „Nach den ersten zwei Jahren müssen Leistungsempfänger nachweisen, dass sie ordentlich studiert und zum Beispiel die erforderlichen Kurse bestanden haben“, erklärt Rechtsanwalt Deutschmann. Wer das nicht nachweisen könne, verliere womöglich den Anspruch für die folgenden Semester. Welche Leistungsnachweise nötig seien, hänge von der jeweiligen Studienordnung ab.
Bafög Rückzahlung: Teilerlass bei Abschluss in Regelstudienzeit
Eine Pflicht von BAföG-Empfängern, die für die meisten Stunden allerdings weit in der Zukunft liegt, ist die BAföG-Rückzahlung. Wer BAföG bekommt, muss in der Regel die Hälfte des erhaltenen Geldes zurückzahlen, maximal aber 10.000 Euro. In manchen Fällen können sich die Empfänger über einen Nachlass auf ihr Darlehen freuen.
Dazu zählen jene, die ihr Studium bis Ende 2012 und innerhalb der Regelstudienzeit beziehungsweise Mindestausbildungszeit abgeschlossen haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kürzlich entschieden. Demnach ist in diesem Fall sogar der sogenannte große Teilerlass von 2.560 Euro möglich.
Als Mindestausbildungszeit gilt nach der gesetzlichen Definition die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Es bedürfe, so die Richter, keiner Regelung, in der die Mindestausbildungszeit ausdrücklich festgelegt sei. Sie müsse nicht hochschulübergreifend geregelt sein. Geklagt hatten mehrere Studenten, die ihr Studium in der Mindestausbildungszeit ihres jeweiligen Studiengangs abgeschlossen hatten und den großen Teilerlass forderten.
Fazit: Studierende, die BAföG bekommen oder bekommen wollen, müssen bei der Antragstellung unter anderem ihr komplettes Vermögen und ihr voraussichtliches Einkommen angeben. Änderungen müssen sie dem BAföG-Amt sofort melden – gleiches gilt für Urlaubssemester und längere Krankheit. Steht die Rückzahlung an, sollten BAföG-Empfänger prüfen, ob sie möglicherweise Anspruch auf einen Nachlass haben.
Sie möchten sich zum Thema BAföG anwaltlich beraten lassen? Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin in Ihrer Nähe.
- Datum
- Aktualisiert am
- 15.07.2016
- Autor
- vhe