
„DAS IST UNGERECHT!“ Diesen Aufschrei ihrer schulpflichtigen Kinder kennen viele Eltern. Besonders empört klingt er, wenn es um das Thema Schulnoten geht. Meistens ist die Aufregung grundlos, aber eben nicht immer. Doch was kann man tun, wenn die Noten des Kindes tatsächlich ungerecht sind?
„Zunächst sollte der Schüler selbst mit dem Lehrer über die Bewertungskriterien sprechen und versuchen, eine Einigung zu finden“, empfiehlt Tobias Funk von der Kultusministerkonferenz. Fehler passieren - auch Lehrern. So kann immer mal etwas übersehen oder falsch bewertet worden sein. Entsprechend schnell kann ein klärendes Gespräch die schlechte Note aus der Welt schaffen.
Dennoch gilt: „Einen Rechtsanspruch auf Änderung einer einzelnen Note oder auf Wiederholung einer Arbeit haben Eltern in der Regel nicht“, sagt Ursula Walther, stellvertretende Vorsitzende des Bundeselternrates. „Mit einer Ausnahme: Die Note hat Einfluss auf die Zeugnisnote und damit auf die Versetzung.“
Klassenarbeit kann wiederholt werden
Was aber, wenn die ganze Klasse bei dem Test schlecht abgeschnitten hat? „Sind die Aufgaben so schwierig gewesen, dass mehrere oder gar alle Kinder einer Klasse schlecht abgeschnitten haben, kann eine Klassenarbeit wiederholt werden“, erklärt Walther. „Diese Entscheidung darf entweder der Schulleiter, der Lehrer oder die Fachschaft treffen, und sie ist entweder im Schulgesetz oder einer Verordnung geregelt, oder es ist eine Vereinbarung an der Schule.“ Die Regelung ist darum uneinheitlich, weil die Kulturhoheit bei den Bundesländern liegt und entsprechend auch die Schulgesetze der Länder leicht verschieden sind.
Gibt es keine Einigung mit dem Lehrer, können der Schüler selbst oder seine Eltern sich mit der Schulleitung oder anderen Vertrauenspersonen zusammensetzen und versuchen, die Situation zu klären. Führt auch hier kein Weg zu einer gemeinsamen Lösung können die Schulaufsicht und das Kultusministerium eingeschaltet werden.
Zwei Wege, um Noten anzufechten
Auf dem rechtlichen Weg gibt es zwei unterschiedliche Formen, mit denen Noten angefochten werden können. Zum einen ist das die formlose Beschwerde, zum anderen der formelle Widerspruch.
Die Beschwerde ist weder an eine Frist gebunden, noch muss sie einer bestimmten Form gehorchen. Allerdings hat sie auch keine aufschiebende Wirkung. Eine Beschwerde kann der Schüler gegen Einzelnoten oder das Halbjahreszeugnis einlegen. Diese Noten dienen lediglich der Information des Schülers und haben keine unmittelbaren Folgen für ihn. Darum sind diese Noten keine Verwaltungsakte.
„Zeugnisse, die über das Vorrücken oder über den weiteren Bildungsweg entscheiden, sind Verwaltungsakte“, erklärt Ursula Walther. Gegen Verwaltungsakte können Eltern oder volljährige Schüler innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegen. Damit wird die zuständige Behörde veranlasst, die Recht- und Zweckmäßigkeit des Zeugnisses nachzuprüfen.
Antrag gut begründen
Wichtig ist es, den Antrag gut zu begründen. In der Vergangenheit haben die Gerichte unter anderem folgenden Widersprüchen stattgegeben: Eine Klassenarbeit durfte nicht gewertet werden, weil in der Woche schon drei andere Arbeiten geschrieben wurden. In einem anderen Fall war die Note nicht zulässig, weil die Arbeitsmappe, die in die Zeugnisnote miteinfließen sollte, doch nicht mitbewertet wurde. Oder eine Abschlussarbeit musste wiederholt werden, weil es in dem Raum während der Prüfung über 30 Grad warm war. Bei solchen Mängeln im Verfahren kann es für den klagenden Schüler eine Wiederholungsprüfung geben.
Das Verwaltungsgericht überprüft zunächst, ob die Bedingungen regulär sind, darf aber auch eine inhaltliche Kontrolle vornehmen. Das Hauptproblem ist dabei der Bewertungsspielraum. „Ob Fehler so gravierend sind, dass es eine ‚5‘ gibt, oder ob es trotz der Fehler noch für eine ‚4‘ reicht, das ist gerichtlich nicht überprüfbar“, sagt Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Mitglied im Deutschen Anwaltverein. „Richter sind keine Lehrer, darum kann man beim Verwaltungsgericht auch keine bestimmte Note einklagen“, sagt er. Dennoch gibt es Maßstäbe, an denen sich die Richter orientieren können. „Was wissenschaftlich vertreten werden kann, darf nicht als falsch gewertet werden.“ Lassen sich dem Lehrer aber solche Mängel in der Bewertung nachweisen, ist die Arbeit neu zu korrigieren.
Ein Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht sichert die Rechte des Bürgers gegenüber staatlichen Instanzen. Der Schritt vor Gericht, da sind sich die Experten einig, sollte dennoch nur bei äußerst gravierenden Fällen gegangen werden. Im Vorfeld lässt sich schon viel Ärger und Frust beseitigen, wenn versucht wird, eine Einigung zu finden. Ursula Walther sagt: „Die Grundregel lautet: lösungsorientiere Gespräche ohne Vorwürfe.“ Und damit ist sicher auch dem Kind am besten geholfen.
Bei nicht bewerteter Leistung: Vermerk im Zeugnis erlaubt
Übrigens: Wird einem Legastheniker beim Abitur die Möglichkeit eingeräumt, dass seine Rechtschreibleistungen nicht bewertet werden, dann darf dies im Abitur-Zeugnis vermerkt werden. Das hat im Juli 2015 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts München bestätigt.
Den Leipziger Richtern lagen die Klagen von drei Abiturienten aus Bayern vor. Auf ihren Zeugnissen war vermerkt worden, dass wegen einer „fachärztlich festgestellten Legasthenie“ die Rechtschreibleistung der Betroffenen nicht gewertet worden sei. Durch diesen Eintrag fühlten sich die Kläger diskriminiert.
Der Vorsitzende Richter des Leipziger Senats, Werner Neumann, sagte in der Urteilsbegründung, die Schüler hätten sich für den sogenannten Notenschutz entschieden. Dadurch würden die allgemein geltenden Bewertungsmaßstäbe für sie außer Kraft gesetzt. Dies stelle jedoch eine Ungleichbehandlung zum Beispiel mit anderen Legasthenikern dar, die auf den Notenschutz verzichteten und eine schlechtere Beurteilung riskierten und in Kauf nähmen. Deshalb sei es statthaft, die Nichtbeurteilung der Rechtschreibung zu vermerken.
Grundvoraussetzung sei jedoch, dass es für solche Vermerke eine gesetzliche Grundlage im Schulgesetz gibt. Ein ministerieller Erlass alleine reiche nicht aus, entschieden die Leipziger Richter. (AZ: 6 C 33.14 und 6 C 35.14)
- Datum
- Aktualisiert am
- 30.07.2015
- Autor
- dpa/tmn/red