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Wann werden die Fahrtkosten zum Bewerbungs­ge­spräch erstattet?

Für einen guten Job kann es sich lohnen, quer durch Deutschland zu reisen. © Quelle: Photographee.eu/fotolia.com

Die Frage, wer die Kosten für die Autofahrt oder das Bahnticket zum Bewerbungs­ge­spräch zahlt, sorgt häufig für Unsicherheit bei Bewerbern. Wir haben die wichtigsten rechtlichen Fakten zusammen­ge­stellt.

Die Einladung zu einem Bewerbungs­ge­spräch ist ein Grund zur Freude. Sie ist der erste Schritt aus der Arbeits­lo­sigkeit oder zum spannenden Jobwechsel. Um die Stimmung beim erste Kennen­lernen mit dem potentiellen Arbeitgeber nicht zu trüben, vermeiden es viele Bewerber, vor dem Treffen unangenehme Themen anzusprechen. Dazu zählen auch die Kosten für die Anfahrt zum Bewerbungs­ge­spräch. Spätestens wenn der Kandidat eine Absage erhält, kann es sich aber rächen, die Übernahme der Fahrtkosten nicht rechtzeitig geklärt zu haben. Nicht selten müssen abgelehnte Bewerber lange auf ihr Geld warten.

Muss der Arbeitgeber Fahrtkosten immer übernehmen?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Kosten für die Anfahrt zum Bewerbungs­ge­spräch zahlen, wenn er den Bewerber eingeladen hat. Das gilt unabhängig davon, ob der Bewerber eingestellt wird oder nicht. Es spielt auch keine Rolle, ob der Arbeitgeber den Bewerber ablehnt oder dieser von sich aus absagt.

Ausnahmen gelten nur, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hinweist, dass er die Kosten für die Anfahrt zum Vorstel­lungs­ge­spräch nicht übernimmt. Das kann schon in der Stellen­anzeige oder im Einladungs­schreiben an den Bewerber passieren. Im Streitfall liegt es am Arbeitgeber nachzu­weisen, dass er den Bewerber rechtzeitig informiert hat. Ein mündlicher Hinweis reicht deshalb in der Regel nicht aus.

Welche Verkehrs­mittel werden erstattet?

Auch wenn der Arbeitgeber die Fahrtkosten des Bewerbers grundsätzlich zu bezahlen hat, gibt es bei der Wahl des Verkehrs­mittels Grenzen. Die meisten Bewerber reisen mit Bahn oder Auto an.

Bei Zugfahrten muss der Arbeitgeber Tickets für die zweite Klasse erstatten. Bei PKW-Fahrten empfiehlt es sich, die Kilome­ter­pau­schale für Dienst­reisen (momentan 0,30 €) als Berech­nungs­grundlage anzusetzen. Aber Vorsicht: Manche Arbeitgeber übernehmen unabhängig vom Verkehrs­mittel grundsätzlich nur die Kosten für ein Bahnticket zweiter Klasse.

Von der Anreise mit dem Flugzeug, dem Taxi oder anderen Verkehrs­mitteln sollten Bewerber absehen – sie werden nur in Ausnah­me­fällen erstattet. Lässt sich beispielsweise eine Taxifahrt nicht vermeiden, weil der Firmensitz des Arbeit­gebers fern aller öffent­lichen Verkehrs­mittel mitten im Wald liegt, empfiehlt es sich, schon vor dem Bewerbungs­ge­spräch die Kosten­übernahme zu klären.

Wie steht es mit Kosten für Verpflegung und Übernachtung?

Was viele Bewerber nicht wissen: Neben der An- und Abfahrt sind auch die Kosten für Verpflegung und Unterkunft auf der Reise zum Vorstel­lungs­ge­spräch abrechenbar –  allerdings nur bei entsprechend langen An- und Abreisen und in einem angemessenen Rahmen.

Eine Übernachtung muss grundsätzlich nur dann erstattet werden, wenn der Vorstel­lungs­prozess länger als einen Tag dauert (beispielsweise bei Assessment-Centern) oder der Bewerber am Tag des Gesprächs nicht mehr zurück­reisen kann – etwa bei einem Gesprächs­termin am Abend. Es empfiehlt sich in einem solchen Fall, bei der Wahl der Unterkunft nicht zu übertreiben. Auf die Erstattung der Kosten für ein Luxushotel dürfen höchstens Spitzen­manager hoffen.

Wie rechne ich die Kosten ab?

Der wichtigste Ratschlag für Job-Bewerber lautet: fleißig Quittungen sammeln. Nur so lassen sich die Kosten später geltend machen.

Erstellen Sie eine Gesamt­rechnung Ihrer Kosten, fügen Sie Kopien aller Quittungen hinzu und senden Sie beides mit der Bitte um Erstattung an den Arbeitgeber.

Sollte eine Zahlung ausbleiben, schicken Sie eine Mahnung, setzen Sie eine zweiwöchige Frist zur Überweisung der Kosten und kündigen Sie an, Ihre Forderung notfalls gerichtlich durchzu­setzen.

Sollte der Arbeitgeber danach noch immer nicht reagieren oder eine Erstattung ablehnen, empfiehlt es sich, eine Anwältin oder einen Anwalt zu kontak­tieren.

Datum
Aktualisiert am
15.10.2015
Autor
pst
Bewertungen
1261
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Reisen

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