
Die Einladung zu einem Bewerbungsgespräch ist ein Grund zur Freude. Sie ist der erste Schritt aus der Arbeitslosigkeit oder zum spannenden Jobwechsel. Um die Stimmung beim erste Kennenlernen mit dem potentiellen Arbeitgeber nicht zu trüben, vermeiden es viele Bewerber, vor dem Treffen unangenehme Themen anzusprechen. Dazu zählen auch die Kosten für die Anfahrt zum Bewerbungsgespräch. Spätestens wenn der Kandidat eine Absage erhält, kann es sich aber rächen, die Übernahme der Fahrtkosten nicht rechtzeitig geklärt zu haben. Nicht selten müssen abgelehnte Bewerber lange auf ihr Geld warten.
Muss der Arbeitgeber Fahrtkosten immer übernehmen?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Kosten für die Anfahrt zum Bewerbungsgespräch zahlen, wenn er den Bewerber eingeladen hat. Das gilt unabhängig davon, ob der Bewerber eingestellt wird oder nicht. Es spielt auch keine Rolle, ob der Arbeitgeber den Bewerber ablehnt oder dieser von sich aus absagt.
Ausnahmen gelten nur, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hinweist, dass er die Kosten für die Anfahrt zum Vorstellungsgespräch nicht übernimmt. Das kann schon in der Stellenanzeige oder im Einladungsschreiben an den Bewerber passieren. Im Streitfall liegt es am Arbeitgeber nachzuweisen, dass er den Bewerber rechtzeitig informiert hat. Ein mündlicher Hinweis reicht deshalb in der Regel nicht aus.
Welche Verkehrsmittel werden erstattet?
Auch wenn der Arbeitgeber die Fahrtkosten des Bewerbers grundsätzlich zu bezahlen hat, gibt es bei der Wahl des Verkehrsmittels Grenzen. Die meisten Bewerber reisen mit Bahn oder Auto an.
Bei Zugfahrten muss der Arbeitgeber Tickets für die zweite Klasse erstatten. Bei PKW-Fahrten empfiehlt es sich, die Kilometerpauschale für Dienstreisen (momentan 0,30 €) als Berechnungsgrundlage anzusetzen. Aber Vorsicht: Manche Arbeitgeber übernehmen unabhängig vom Verkehrsmittel grundsätzlich nur die Kosten für ein Bahnticket zweiter Klasse.
Von der Anreise mit dem Flugzeug, dem Taxi oder anderen Verkehrsmitteln sollten Bewerber absehen – sie werden nur in Ausnahmefällen erstattet. Lässt sich beispielsweise eine Taxifahrt nicht vermeiden, weil der Firmensitz des Arbeitgebers fern aller öffentlichen Verkehrsmittel mitten im Wald liegt, empfiehlt es sich, schon vor dem Bewerbungsgespräch die Kostenübernahme zu klären.
Wie steht es mit Kosten für Verpflegung und Übernachtung?
Was viele Bewerber nicht wissen: Neben der An- und Abfahrt sind auch die Kosten für Verpflegung und Unterkunft auf der Reise zum Vorstellungsgespräch abrechenbar – allerdings nur bei entsprechend langen An- und Abreisen und in einem angemessenen Rahmen.
Eine Übernachtung muss grundsätzlich nur dann erstattet werden, wenn der Vorstellungsprozess länger als einen Tag dauert (beispielsweise bei Assessment-Centern) oder der Bewerber am Tag des Gesprächs nicht mehr zurückreisen kann – etwa bei einem Gesprächstermin am Abend. Es empfiehlt sich in einem solchen Fall, bei der Wahl der Unterkunft nicht zu übertreiben. Auf die Erstattung der Kosten für ein Luxushotel dürfen höchstens Spitzenmanager hoffen.
Wie rechne ich die Kosten ab?
Der wichtigste Ratschlag für Job-Bewerber lautet: fleißig Quittungen sammeln. Nur so lassen sich die Kosten später geltend machen.
Erstellen Sie eine Gesamtrechnung Ihrer Kosten, fügen Sie Kopien aller Quittungen hinzu und senden Sie beides mit der Bitte um Erstattung an den Arbeitgeber.
Sollte eine Zahlung ausbleiben, schicken Sie eine Mahnung, setzen Sie eine zweiwöchige Frist zur Überweisung der Kosten und kündigen Sie an, Ihre Forderung notfalls gerichtlich durchzusetzen.
Sollte der Arbeitgeber danach noch immer nicht reagieren oder eine Erstattung ablehnen, empfiehlt es sich, eine Anwältin oder einen Anwalt zu kontaktieren.
- Datum
- Aktualisiert am
- 15.10.2015
- Autor
- pst