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Viele Arbeit­nehmer nutzen ihr Recht auf Bildungs­urlaub nicht

Neben den schönsten Wochen des Jahres können die meisten Arbeit­nehmer einen zweiten Urlaub beanspruchen – den Bildungs­urlaub. Doch nur eine Minderheit nutzt den gesetzlich garantierten Anspruch auf eine Woche Bildungs­urlaub und nimmt an einem Sprachkurs oder einem anderen anerkannten Kurs teil.

Die meisten Arbeit­nehmer haben zusätzlich zu ihrem Jahres­urlaub Anspruch auf eine weitere Auszeit vom Job und können Bildungs­urlaub nehmen. „Außer in Baden-Württemberg und Bayern garantieren Landes­gesetze das Recht auf Bildungs­urlaub“, erläutert Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft.

Voraus­setzung für den Bildungs­urlaub ist die Teilnahme des Arbeit­nehmers an einer anerkannten Bildungs­maßnahme. Das können zum Beispiel ein Sprachkurs oder ein Lehrgang zur Gesund­heits­för­derung sein. Möglich ist es auch, Kurse im Ausland zu absolvieren, um die eigenen Sprach­kenntnisse zu vervoll­kommnen. Hauptsache, der Kurs ist als Bildungs­urlaub anerkannt.

„Wenn der Kurs von den Behörden anerkannt ist, darf der Arbeitgeber den Bildungs­urlaub nicht ablehnen“, sagt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft. Der Arbeitgeber muss dem Arbeit­nehmer während des Bildungs­urlaubs den Lohn fortzahlen, wie beim normalen Urlaub.

 Weitere Informa­tionen über Bildungs­urlaub und was dabei zu beachten ist, finden Sie im oben eingefügten Videobeitrag.

Datum
Aktualisiert am
19.08.2016
Autor
red
Bewertungen
759
Themen
Arbeit­nehmer Bildung

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