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Akademische Titel

Verlust des Doktor­titels reicht nicht für Rauswurf

War der Doktortitel entscheidend für die Einstellung? In dem verhandelten Fall war das nicht so - dem Kläger durfte nach Ansicht der Richter daher auch nicht fristlos gekündigt werden. © Quelle: DPA

Ein anonymes Schreiben kostete einen Kaufmann in Düsseldorf den Doktortitel und den Job. Letzteres zu Unrecht, befand nun das Landes­ar­beits­gericht.

Das unbefugte Führen eines Doktor­titels berechtigt den Arbeitgeber nicht zum Rauswurf eines Angestellten. Das hat das Landes­ar­beits­gericht in Düsseldorf deutlich gemacht. Ein Abteilungs­leiter eines Maschi­nen­bau­un­ter­nehmens war fristlos gefeuert worden, nachdem das Land Nordrhein-Westfalen ihm das Führen seines Doktor­titels einer privaten US-Universität untersagt hatte.

Der Arbeitgeber habe nicht nachweisen können, dass ihn der Abteilungs­leiter arglistig getäuscht habe, befand das Gericht. Zudem habe das Unternehmen nicht dargelegt, dass der Titel für die Einstellung des Diplom-Kaufmanns entscheidend gewesen sei, und sein Verlust somit auch die Entlassung rechtfertige (Az.: 2 Sa 950/13).

Ein Waschkorb voller Unterlagen

Ein anonymer Hinweisgeber hatte den 50-Jährigen beim Wissen­schafts­mi­nis­terium und bei seinem Arbeitgeber angeschwärzt.

Der Diplom-Kaufmann konnte aber eine Doktor­arbeit vorweisen und einen Waschkorb voller Unterlagen, die er dafür benötigt haben will. Auch die Meldebehörde habe den „Dr.“ anstandslos in den Personal­ausweis eingetragen. Die Promoti­ons­urkunde von 2005 habe er bei der Einstellung vorgelegt, räumten die Vertreter des Unternehmens ein.

Er habe den Titel nicht gekauft, sondern die Doktor­arbeit nach „bestem Wissen und Gewissen“ selbst geschrieben, beteuerte der Kläger, der die Steuer­ab­teilung des Unternehmens geleitet hatte. Zehn Monate habe er wegen der Doktor­arbeit im Beruf ausgesetzt. Vom Verbots­schreiben des NRW-Wissen­schafts­mi­nis­teriums und von seiner fristlosen Entlassung sei er völlig überrascht worden: „Für mich ist das ein absoluter Alptraum.“

Die Kündigung war ohnehin nichtig

Das anonyme Schreiben sei dem Unternehmen vermutlich gerade recht gekommen, vermutete der Kläger. Nach der Übernahme durch einen US-Investor seien die Abteilungs­lei­ter­stellen reihenweise abgebaut worden. Die fristlose Kündigung war ohnehin wegen eines Formfehlers nichtig: Es fehlte die Anhörung des Betriebsrats.

Der Kaufmann einigte sich mit seinem Arbeitgeber am Montag (25. November) schließlich auf einen Vergleich: Bis November 2014 bekommt er freige­stellt volles Gehalt und fast 50 000 Euro Bonus, außerdem ein gutes Zeugnis und monatlich fast 600 Euro als Ersatz für den Dienstwagen. Dann endet das Arbeits­ver­hältnis. Das Landes­ar­beits­gericht in Düsseldorf hatte sich in zweiter Instanz mit dem Fall befasst.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
dpa
Bewertungen
431
Themen
Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Kündigung Universität

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