Die Abiturprüfungen sind geschafft, die Bewerbungen geschrieben und die Koffer so gut wie gepackt: Jetzt muss nur noch die Uni mitspielen und schon kann das aufregende Studentenleben losgehen. Doch statt der gewünschten Zusage erhalten viele Studierende in den Sommermonaten ein Ablehnungsschreiben. Für viele eine herbe Enttäuschung.
Studienplatzvergabe: Geringe Chance beim Losverfahren
Dabei sind die Spielräume für Bewerber nach einem negativen Bescheid noch lange nicht ausgeschöpft: Abiturienten, die den Numerus Clausus nur knapp verfehlt haben, können auf das Nachrückverfahren hoffen. Wer auch hier schlechte Chancen hat, kann sich am Losverfahren beteiligen. Der Nachteil: die Erfolgsaussichten sind meist gering. Selbst wer eine Zusage erhält, kann oft erst im folgenden Jahr sein Studium aufnehmen.
Semesterbeitrag nicht gezahlt: Exmatrikulation
Hat man den gewünschten Studienplatz ergattert, gilt es, den Semesterbeitrag immer rechtzeitig zu überweisen. Wer das nicht tut, wird exmatrikuliert. Dabei spielt es keine Rolle, warum der Student nicht zahlen konnte. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz hervor (Urteil vom 12.07.2017, AZ: 3 K 1167/16.MZ).
Im zugrundeliegenden Fall war ein Student exmatrikuliert worden, weil der den Semesterbeitrag nicht gezahlt hatte. Als er den Exmatrikulationsbescheid erhielt, hätte der den Betrag innerhalb eines Monats nachzahlen und dem Bescheid damit widersprechen können. Das Geld ging einen Tag nach Ende der Frist bei der Universität ein – zu spät. Der Exmatrikulationsbescheid wurde bestandskräftig. Dagegen klagte der Student. Sein Gehalt vom Roten Kreuz sei ihm zu spät gezahlt worden, deshalb habe er das Geld nicht gehabt. Das VG gab ihm allerdings nicht Recht. Es liege in der Verantwortung des Studenten, den Semesterbeitrag rechtzeitig zu zahlen. In diesem Fall hätte er nach Eingang des Bescheides noch zahlen oder Widerspruch einlegen können. Beides habe er nicht getan.
Viele Studienplätze bleiben unbesetzt
Aussichtsreicher – und vor allem schneller – kann eine Studienplatzklage sein. Der Hintergrund: Jedes Jahr setzen die Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten fest. Oft werden diese jedoch nicht voll ausgeschöpft. Hier kommt der juristische Beistand ins Spiel. „Bei einer Studienplatzklage versucht der Anwalt der Hochschule nachzuweisen, dass sie noch weitere Studierende aufnehmen kann“, so Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie für Urheber- und Medienrecht in Münster. „Da Universitäten im Nachrückverfahren oft nicht alle Plätze vergeben, gelingt dies oft.“
Studienplatzklage: günstiger als die private Hochschule
Dies bedeutet zwar nicht, dass jede Studienplatzklage Erfolg hat: Bleiben kaum Plätze frei oder gibt es deutlich mehr Kläger als Plätze, sind die Chancen geringer. Dennoch bietet die Klage eine realistische Chance, seinen Wunschstudienplatz zu ergattern. „Günstiger als das Studium an einer privaten Hochschule ist sie in jedem Falle“, sagt Achelpöhler.
Fachanwalt schätzt Erfolgsaussichten ein
Ob eine Klage in ihrer Situation sinnvoll ist, sollten Interessierte mit einem Fachanwalt besprechen. Dieser kann die Erfolgsaussichten je nach Fall abwägen. „Studienplatzklagen sind Spezialmaterie“, so Achelpöhler. „Deshalb kann nur ein spezialisierter Anwalt helfen.“ Über die Anwaltssuche lassen sich schnell und unkompliziert geeignete Rechtsfachkräfte in ganz Deutschland ausfindig machen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.08.2017
- Autor
- red