Ohne Job geht es für die meisten kaum: Fast zwei Drittel der Studierenden arbeiten neben dem Studium. Das zeigt eine aktuelle Erhebung des Deutschen Studentenwerks. Für die Hälfte von ihnen ist das Geld für die Finanzierung des Lebensunterhalts notwendig. Ob Studierende Steuern und Sozialversicherungsabgaben zahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Wer nur für einen kurzen Zeitraum jobbt, profitiert von einer Gesetzesänderung, die seit Anfang dieses Jahres gilt: „Unabhängig von der Höhe des Verdienstes können Studierende derzeit 70 Tage im Jahr nebenbei arbeiten, ohne dass sie einkommenssteuerpflichtig sind“, sagt Paul Ebsen, Pressesprecher der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit. Studierende müssen dann keine Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung einzahlen.
Früher lag die Zeitgrenze bei zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres. Die neue Regelung gilt vorerst bis 31. Dezember 2018. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit an einem Stück oder über das Jahr verteilt ausgeübt wird. Allerdings werden mehrere Jobs zusammengerechnet. Deshalb ist es wichtig, dass Studierende auch an Zeiten denken, in denen sie innerhalb des Kalenderjahres anderweitig gearbeitet oder beispielsweise eine Ausbildung absolviert haben.
Studierende und Mini-Jobs
Studierende, die mehr Tage im Jahr arbeiten wollen, können dies auf Mini-Job-Basis machen. Vorausgesetzt sie verdienen höchstens 450 Euro im Monat. Das ist für den Arbeitgeber aber die ungünstigste Variante, weil er Pauschalabgaben von rund 30 Prozent zahlen muss. Als zweite Alternative ist bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen noch eine pauschale Lohnbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 Prozent möglich.
Die einfachste Variante ist es, wenn der Arbeitnehmer sein Geburtsdatum und seine Steueridentifikationsnummer beim Unternehmen angibt. Wer seine Steueridentifikationsnummer nicht kennt, kann sie kostenfrei beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern. Der Arbeitgeber kann die Daten des Studenten einfach elektronisch abrufen und muss keine Pauschalabgaben wie beim Minijob zahlen.
Semesterferienjobs: Müssen Studierende Steuern zahlen?
Studierende müssen in der Regel keine Steuern zahlen, wenn sie unter dem Grundfreibetrag von 8354 Euro im Jahr bleiben beziehungsweise ab 2015 voraussichtlich 8472 Euro. Falls Studierende mehr verdienen, können sie sich die zu viel gezahlten Steuern im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zurückholen.
Unabhängig von ihrem Beschäftigungsverhältnis müssen sich Studierende gesetzlich oder privat krankenversichern. „Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr sind Studenten familienversichert - wenn sie höchstens 405 Euro im Monat oder bei einem Minijob höchstens 450 Euro verdienen“, sagt Bernhard Börsel vom Deutschen Studentenwerk. Ansonsten müssten sich Studierende selbst versichern. Wer über der Minijob-Verdienstgrenze liegt, muss wissen: „Ab 5400 Euro sind Studierende dann versicherungs- und steuerpflichtig“, sagt Paul Ebsen von der Bundesagentur für Arbeit.
Semesterferienjobs: Verlieren Studierende ihr Kindergeld?
Studenten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Kindergeld. Seit 2012 gilt die Hinzuverdienstgrenze nicht mehr, weil seitdem das Kindergeld nicht mehr auf der Grundlage des Verdienstes der Kinder berechnet wird. Studierende im Erststudium müssen sich also keine Sorgen machen, dass ihnen das Kindergeld gekürzt wird. Auch nicht, wenn sie viel arbeiten.
Wer allerdings einen Masterstudiengang absolviert oder bereits eine Ausbildung vor dem Studium gemacht hat, darf höchstens 20 Stunden pro Woche jobben, sonst kann es zu Kürzungen des Kindergeldes kommen, sagt Bernhard Börsel. Auch beim Bafög dürften bestimmte Verdienstgrenzen nicht überschritten werden. Börsel erklärt: „Damit sich die Höhe der Förderung nicht ändert, sollte das Einkommen der Studierenden im Bafög-Bewilligungszeitraum nicht die Grenze von 4888,20 Euro brutto übersteigen.“
- Datum
- Aktualisiert am
- 28.07.2015
- Autor
- dpa/red