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Kassieren statt baden

Studenten: Semester­ferien-Jobs richtig abrechnen

Für ihre Jobs müssen Studierende nicht immer Steuern und Sozialabgaben zahlen. © Quelle: Gombert/corbsimages.com

Sommer, Sonne, Sonnen­schein: Studierende nutzen die Semester­ferien oft, um Geld zu verdienen. Sie kellnern, arbeiten am Fließband, füllen Regale auf oder sitzen an der Supermarktkasse. Dabei sollten sie auch an ihre Steuer- und Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht denken.

Ohne Job geht es für die meisten kaum: Fast zwei Drittel der Studie­renden arbeiten neben dem Studium. Das zeigt eine aktuelle Erhebung des Deutschen Studen­tenwerks. Für die Hälfte von ihnen ist das Geld für die Finanzierung des Lebens­un­terhalts notwendig. Ob Studierende Steuern und Sozial­ver­si­che­rungs­abgaben zahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Wer nur für einen kurzen Zeitraum jobbt, profitiert von einer Gesetzes­än­derung, die seit Anfang dieses Jahres gilt: „Unabhängig von der Höhe des Verdienstes können Studierende derzeit 70 Tage im Jahr nebenbei arbeiten, ohne dass sie einkom­mens­steu­er­pflichtig sind“, sagt Paul Ebsen, Presse­sprecher der Zentrale der Bundes­agentur für Arbeit. Studierende müssen dann keine Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Renten­ver­si­cherung einzahlen.

Früher lag die Zeitgrenze bei zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalender­jahres. Die neue Regelung gilt vorerst bis 31. Dezember 2018. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit an einem Stück oder über das Jahr verteilt ausgeübt wird. Allerdings werden mehrere Jobs zusammen­ge­rechnet. Deshalb ist es wichtig, dass Studierende auch an Zeiten denken, in denen sie innerhalb des Kalender­jahres anderweitig gearbeitet oder beispielsweise eine Ausbildung absolviert haben.

Studierende und Mini-Jobs

Studierende, die mehr Tage im Jahr arbeiten wollen, können dies auf Mini-Job-Basis machen. Voraus­gesetzt sie verdienen höchstens 450 Euro im Monat. Das ist für den Arbeitgeber aber die ungüns­tigste Variante, weil er Pauschal­abgaben von rund 30 Prozent zahlen muss. Als zweite Alternative ist bei kurzfristigen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nissen noch eine pauschale Lohnbe­steuerung mit einem Steuersatz von 25 Prozent möglich.

Die einfachste Variante ist es, wenn der Arbeit­nehmer sein Geburtsdatum und seine Steuer­iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer beim Unternehmen angibt. Wer seine Steuer­iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer nicht kennt, kann sie kostenfrei beim Bundes­zen­tralamt für Steuern anfordern. Der Arbeitgeber kann die Daten des Studenten einfach elektronisch abrufen und muss keine Pauschal­abgaben wie beim Minijob zahlen.

Semester­fe­ri­enjobs: Müssen Studierende Steuern zahlen?

Studierende müssen in der Regel keine Steuern zahlen, wenn sie unter dem Grundfrei­betrag von 8354 Euro im Jahr bleiben beziehungsweise ab 2015 voraus­sichtlich 8472 Euro. Falls Studierende mehr verdienen, können sie sich die zu viel gezahlten Steuern im Rahmen der Einkom­mens­steu­er­erklärung zurückholen.

Unabhängig von ihrem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis müssen sich Studierende gesetzlich oder privat kranken­ver­sichern. „Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr sind Studenten famili­en­ver­sichert - wenn sie höchstens 405 Euro im Monat oder bei einem Minijob höchstens 450 Euro verdienen“, sagt Bernhard Börsel vom Deutschen Studen­tenwerk. Ansonsten müssten sich Studierende selbst versichern. Wer über der Minijob-Verdienst­grenze liegt, muss wissen: „Ab 5400 Euro sind Studierende dann versicherungs- und steuer­pflichtig“, sagt Paul Ebsen von der Bundes­agentur für Arbeit.

Semester­fe­ri­enjobs: Verlieren Studierende ihr Kindergeld?

Studenten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Kindergeld. Seit 2012 gilt die Hinzuver­dienst­grenze nicht mehr, weil seitdem das Kindergeld nicht mehr auf der Grundlage des Verdienstes der Kinder berechnet wird. Studierende im Erststudium müssen sich also keine Sorgen machen, dass ihnen das Kindergeld gekürzt wird. Auch nicht, wenn sie viel arbeiten.

Wer allerdings einen Master­stu­di­engang absolviert oder bereits eine Ausbildung vor dem Studium gemacht hat, darf höchstens 20 Stunden pro Woche jobben, sonst kann es zu Kürzungen des Kinder­geldes kommen, sagt Bernhard Börsel. Auch beim Bafög dürften bestimmte Verdienst­grenzen nicht überschritten werden. Börsel erklärt: „Damit sich die Höhe der Förderung nicht ändert, sollte das Einkommen der Studie­renden im Bafög-Bewilli­gungs­zeitraum nicht die Grenze von 4888,20 Euro brutto übersteigen.“

Datum
Aktualisiert am
28.07.2015
Autor
dpa/red
Bewertungen
1611
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Ferienjob Steuern Studium

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