Inklusion

Behindertes Kind: Wer trägt die Kosten für den Schulbe­gleiter?

Inklusion in der Schule: Wer trägt die Kosten dafür? © Quelle: EVAfotografie/gettyimages.de

Inklusion ist eine Heraus­for­derung für die Gesell­schaft. Behinderte Menschen sollen so lange wie möglich am üblichen Leben teilhaben können. Dies gilt auch für Kinder mit Behinde­rungen in der Schule. Die Verant­wortung für die Kosten einer notwendigen Schulbe­gleitung wird aber oft hin und her geschoben.

Für die Schule selbst und den Unterricht sind die Schulbe­hörden verant­wortlich, ebenso für die Finanzierung. Wer trägt dann aber die Kosten für die Schulbe­gleitung behinderter Kinder? Unter bestimmten Voraus­set­zungen muss dies der Sozial­hil­fe­träger im Rahmen der Einglie­de­rungs­hilfen tun. Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts vom 9. Dezember 2016 (AZ: B 8 SO 8/15 R).

Schulbe­gleitung für ein beeinträch­tigtes Kind – wer zahlt die Kosten?

Das im Jahre 2002 geborene Mädchen hat ein Down-Syndrom und leidet dadurch an einer Sprach-, einer motorischen Entwicklungs- und einer Kommuni­ka­ti­ons­störung sowie einer Schwäche der Feinmotorik. Das Kind besuchte im Schuljahr 2012/2013 mit Billigung des zuständigen Schulamts die erste Grundschul­klasse einer Regelschule.

In der Schule wurde das Kind gemeinsam mit nicht behinderten Kindern unter Einschaltung einer Koopera­ti­ons­lehrerin sowie eines Schulbe­gleiters unterrichtet. Die Schulbehörde selbst wollte die Kosten nicht übernehmen. Den zuvor gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für die Schulbe­gleitung des Kindes hat der Landkreis als Sozial­hil­fe­träger abgelehnt. Allerdings wurde er im Rahmen des einstweiligen Rechts­schutzes vorläufig zur Übernahme der angefallenen Kosten (18.236,30 Euro) verpflichtet.

Auch war die Klage im Hauptver­fahren in beiden Instanzen erfolgreich. Das Landes­so­zi­al­gericht argumen­tierte, dass die Schulbehörde für den Kernbereich der pädago­gischen Tätigkeit verant­wortlich sei. Dieser sei hier aber nicht berührt. Daher sei der Landkreis zur Übernahme der Kosten für die Arbeit der Schulbe­gleitung für das Kind verpflichtet. Hiergegen wandte sich der Landkreis mit der Revision.

Bundes­so­zi­al­gericht: Kommune muss Schulbe­gleitung für behindertes Kind zahlen

Die Revision des Landkreises scheitert. Das höchste deutsche Sozial­gericht entschied, dass der zuständige Sozial­hil­fe­träger im Rahmen der Einglie­de­rungshilfe die Kosten für die Schulbe­gleitung des Kindes zu zahlen habe.

Im Rahmen der Einglie­de­rungshilfe sei der Sozial­hil­fe­träger zur Übernahme der Kosten für einen Schulbe­gleiter von Kindern dann verpflichtet, wenn ein geistig behindertes Kind auf die Unterstützung angewiesen sei. Aufgrund der Beeinträch­tigung war das Kind ohne Unterstützung eines solchen Begleiters nicht in der Lage, individuell und auf ihre Fähigkeiten und Fertig­keiten abgestimmte Lerninhalte zu verarbeiten und umzusetzen.

Daher handele es sich nicht um den Kernbereich allgemeiner Schulbildung, für den allein die Schulbe­hörden die Leistungs­zu­stän­digkeit besitzen. Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe ist lediglich Voraus­setzung, dass die Schulbe­hörden die notwendige Schulbe­gleitung tatsächlich nicht übernähmen bzw. trügen. Die Interessen des Mädchens konnten also erfolgreich durchgesetzt werden. DAV-Sozial­rechts­an­wäl­tinnen und Sozial­rechts­anwälte helfen dabei. Diese findet man in der Anwaltssuche auf dieser Seite.