Für die Schule selbst und den Unterricht sind die Schulbehörden verantwortlich, ebenso für die Finanzierung. Wer trägt dann aber die Kosten für die Schulbegleitung behinderter Kinder? Unter bestimmten Voraussetzungen muss dies der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfen tun. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2016 (AZ: B 8 SO 8/15 R).
Schulbegleitung für ein beeinträchtigtes Kind – wer zahlt die Kosten?
Das im Jahre 2002 geborene Mädchen hat ein Down-Syndrom und leidet dadurch an einer Sprach-, einer motorischen Entwicklungs- und einer Kommunikationsstörung sowie einer Schwäche der Feinmotorik. Das Kind besuchte im Schuljahr 2012/2013 mit Billigung des zuständigen Schulamts die erste Grundschulklasse einer Regelschule.
In der Schule wurde das Kind gemeinsam mit nicht behinderten Kindern unter Einschaltung einer Kooperationslehrerin sowie eines Schulbegleiters unterrichtet. Die Schulbehörde selbst wollte die Kosten nicht übernehmen. Den zuvor gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für die Schulbegleitung des Kindes hat der Landkreis als Sozialhilfeträger abgelehnt. Allerdings wurde er im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zur Übernahme der angefallenen Kosten (18.236,30 Euro) verpflichtet.
Auch war die Klage im Hauptverfahren in beiden Instanzen erfolgreich. Das Landessozialgericht argumentierte, dass die Schulbehörde für den Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit verantwortlich sei. Dieser sei hier aber nicht berührt. Daher sei der Landkreis zur Übernahme der Kosten für die Arbeit der Schulbegleitung für das Kind verpflichtet. Hiergegen wandte sich der Landkreis mit der Revision.
Bundessozialgericht: Kommune muss Schulbegleitung für behindertes Kind zahlen
Die Revision des Landkreises scheitert. Das höchste deutsche Sozialgericht entschied, dass der zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für die Schulbegleitung des Kindes zu zahlen habe.
Im Rahmen der Eingliederungshilfe sei der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter von Kindern dann verpflichtet, wenn ein geistig behindertes Kind auf die Unterstützung angewiesen sei. Aufgrund der Beeinträchtigung war das Kind ohne Unterstützung eines solchen Begleiters nicht in der Lage, individuell und auf ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmte Lerninhalte zu verarbeiten und umzusetzen.
Daher handele es sich nicht um den Kernbereich allgemeiner Schulbildung, für den allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen. Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe ist lediglich Voraussetzung, dass die Schulbehörden die notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht übernähmen bzw. trügen. Die Interessen des Mädchens konnten also erfolgreich durchgesetzt werden. DAV-Sozialrechtsanwältinnen und Sozialrechtsanwälte helfen dabei. Diese findet man in der Anwaltssuche auf dieser Seite.
- Datum
- Aktualisiert am
- 31.03.2017
- Autor
- red/dpa