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Schule

Klassen­fahrten: Was rechtlich erlaubt ist – und was nicht

Klassenfahrt: Teilnahme verweigern?
© Quelle: franckreporter/gettyimages.de

Ob Paris, Prag oder Potsdam: Klassen­fahrten sind ein wichtiger Bestandteil der Schulzeit und für viele Schüler ein Highlight. Dennoch kommt es rund um die Bildungs­reisen immer wieder zu rechtlichen Problemen. anwalt­auskunft.de beantwortet die häufigsten Fragen zur Klassenfahrt.

Der erste Konflikt rund um schulische Fahrten und Reisen entspinnt sich meist schon vor der Abfahrt: Nicht selten verweigern Eltern ihren Kindern die Teilnahme an einer Klassenfahrt. Meist bleibt der oder die Betroffene dann tatsächlich zu Hause. Doch ist das überhaupt rechtens? Henning Schulte im Busch, Anwalt für Verwal­tungsrecht in Münster, erklärt: „Das hängt davon ab, ob im jeweiligen Bundesland eine Teilnahme verpflichtend ist. In Nordrhein-Westfalen, dem größten deutschen Teilstaat, ist eine solche Pflicht im Schulgesetz festge­schrieben.“ Jedoch könne die Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Eltern von dieser Pflicht befreien. „Dazu müssen die Eltern jedoch darlegen, wieso es aus religiösen oder erziehe­rischen Gründen nicht möglich ist, dass ihr Kind mitfährt.“

Kleine Vergehen rechtfertigen noch keinen Ausschluss   

Doch eine Teilnahme scheitert nicht immer an den Eltern: Mitunter kommt es auch zum Ausschluss einzelner Schüle­rinnen oder Schüler durch die Schule selbst – eine Maßnahme, die durchaus erlaubt ist. „Das Schulgesetz NRW legt jedoch fest, dass die Lehranstalt auf Verhält­nis­mä­ßigkeit achten muss, wenn sie eine solche Strafe verhängt“, so Schulte im Busch. „Dies bedeutet, dass Ordnungs­maß­nahmen nur zulässig sind, wenn erziehe­rische Schritte nicht ausreichen.“ Mehrfach versäumte Hausaufgaben oder unentschul­digtes Fehlen rechtfertigen also noch keinen Ausschluss von einer Klassenfahrt.

Der Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit gilt ebenfalls, wenn die Schule eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer während der Fahrt nach Hause schicken möchte. Kleine Vergehen reichen als Grundlage für eine solche Maßnahme nicht aus, erläutert Schulte im Busch: „Um eine frühzeitige Abreise zu rechtfertigen, muss die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wieder­holtes Fehlver­halten seine Pflichten verletzt haben.“

Besonders wenn er oder sie dadurch die Rechte anderer gefährdet habe, sei die Maßnahme rechtlich zugelassen. Dann müssten die Abreisenden auch damit rechnen, die Heimfahrt auf eigene Kosten antreten zu müssen: „Öffentlich-rechtliche Verträge, die die Schule vor der Fahrt mit Eltern oder volljährigen Schülern abschließen, legen dies häufig fest“, so Schulte im Busch. 

Lehrer sollten Aufsichts­pflicht ernst nehmen

Was aber, wenn nicht die Schüler, sondern die Lehrkräfte sich falsch verhalten? „Bei Klassen­fahrten kommt es immer wieder vor, dass das Lehrpersonal seine Aufsichts­pflichten verletzt“, sagt Schulte im Busch. „Ereignet sich dann zum Beispiel ein Unfall, haftet laut Paragraph 832 des BGB der oder die Aufsichts­pflichtige.“ Dies sei zwar in der Regel  der Arbeitgeber – also das jeweilige Bundesland – und nicht die Lehrkraft selbst. „Bei grob fahrlässiger Verletzung kann das Land den Lehrkörper jedoch gemäß Artikel 34 des Grundge­setzes in Regress nehmen.“

Dieser Fakt sollte jedoch gerade bei älteren Schüle­rinnen und Schülern nicht in eine allzu strenge Überwachung münden: „Wie im Schulgesetz NRW näher dargelegt, besteht gegenüber volljährigen Menschen eine erheblich geringere Aufsichts­pflicht als gegenüber Erstklässlern“, so Schulte im Busch. Lehrerinnen und Lehrer sollten also auch hier auf Verhält­nis­mä­ßigkeit achten

Alkohohl auf Klassenfahrt: Keine Einladung zum Komatrinken  

Bleiben die Fragen, die für ältere Schüle­rinnen und Schüler besonders spannend sind: Zum Beispiel die nach dem Alkohol. Dieser fließt besonders auf Abschluss­fahrten bekanntlich schon mal in größeren Mengen. Rechtlich kein Problem? Ganz so einfach ist es laut Schulte im Busch nicht: „Zwar mag der Konsum von Alkohol gerade bei Abitur­fahrten am Aufent­haltsort legal sein. Doch eine Klassenfahrt ist eine Schulver­an­staltung. Und einige Schulgesetze, etwa das von NRW, sind strenger als der Jugend­schutz – und verbieten den Ausschank und Genuss von Alkohol bei Schulver­an­stal­tungen vollständig.“ Das heißt jedoch nicht, das völlige Abstinenz herrschen muss: „Im Schulgesetz NRW ist festge­schrieben, dass die Schulkon­ferenz Ausnahmen festlegen kann“, erklärt der Münsteraner Anwalt. Diese können aber nur für den Genuss von Bier, Sekt oder Wein gelten – nicht aber für Spirituosen.

Noch brisanter dürfte höchstens das Thema Sex auf Klassen­fahrten sein. Schulen bestehen selbst bei volljährigen Schüle­rinnen und Schülern auf Geschlech­ter­trennung bei der Zimmer­be­legung. Umso spannender, dass es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt: „Dieses Thema wird im Schulgesetz NRW schlichtweg nicht behandelt“, so Schulte im Busch.  

Sie haben rechtliche Probleme rund um das Thema Schule und Klassen­fahrten? Anwälte aus der ganze Republik finden Sie in unserer Anwalt­auskunft

Datum
Aktualisiert am
14.06.2018
Autor
red
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Themen
Reisen Schule

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