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Universität

Studienplatz einklagen: Mit Rechtshilfe an die Uni

Klagen für den Studienplatz kann sich lohnen. © HeroImages/gettyimages.de

An vielen deutschen Univer­sitäten ist das Gedränge groß. Gerade in beliebten Studien­gängen wie Psychologie und Medizin stehen Bewerber und Studien­plätze meist in keinem Verhältnis. Wer eine Absage für seinen Wunsch­stu­di­enplatz erhält, sollte jedoch nicht gleich verzweifeln: Eine Klage kann den Weg zum Lieblingsfach doch noch ebnen.

Die Abitur­prü­fungen sind geschafft, die Bewerbungen geschrieben und die Koffer so gut wie gepackt: Jetzt muss nur noch die Uni mitspielen und schon kann das aufregende Studen­tenleben losgehen. Doch statt der gewünschten Zusage erhalten viele Studierende in den Sommer­monaten ein Ablehnungs­schreiben. Für viele eine herbe Enttäu­schung. 

Studien­platz­vergabe: Geringe Chance beim Losver­fahren

Dabei sind die Spielräume für Bewerber nach einem negativen Bescheid noch lange nicht ausgeschöpft: Abiturienten, die den Numerus Clausus nur knapp verfehlt haben, können auf das Nachrück­ver­fahren hoffen. Wer auch hier schlechte Chancen hat, kann sich am Losver­fahren beteiligen. Der Nachteil: die Erfolgs­aus­sichten sind meist gering. Selbst wer eine Zusage erhält, kann oft erst im folgenden Jahr sein Studium aufnehmen.

Semester­beitrag nicht gezahlt: Exmatri­ku­lation

Hat man den gewünschten Studienplatz ergattert, gilt es, den Semester­beitrag immer rechtzeitig zu überweisen. Wer das nicht tut, wird exmatri­kuliert. Dabei spielt es keine Rolle, warum der Student nicht zahlen konnte. Das geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Mainz hervor (Urteil vom 12.07.2017, AZ: 3 K 1167/16.MZ).

Im zugrun­de­lie­genden Fall war ein Student exmatri­kuliert worden, weil der den Semester­beitrag nicht gezahlt hatte. Als er den Exmatri­ku­la­ti­ons­be­scheid erhielt, hätte der den Betrag innerhalb eines Monats nachzahlen und dem Bescheid damit widersprechen können. Das Geld ging einen Tag nach Ende der Frist bei der Universität ein – zu spät. Der Exmatri­ku­la­ti­ons­be­scheid wurde bestands­kräftig. Dagegen klagte der Student. Sein Gehalt vom Roten Kreuz sei ihm zu spät gezahlt worden, deshalb habe er das Geld nicht gehabt. Das VG gab ihm allerdings nicht Recht. Es liege in der Verant­wortung des Studenten, den Semester­beitrag rechtzeitig zu zahlen. In diesem Fall hätte er nach Eingang des Bescheides noch zahlen oder Widerspruch einlegen können. Beides habe er nicht getan.

Viele Studien­plätze bleiben unbesetzt

Aussichts­reicher – und vor allem schneller – kann eine Studien­platzklage sein. Der Hintergrund: Jedes Jahr setzen die Univer­sitäten ihre Ausbil­dungs­ka­pa­zitäten fest. Oft werden diese jedoch nicht voll ausgeschöpft. Hier kommt der juristische Beistand ins Spiel. „Bei einer Studien­platzklage versucht der Anwalt der Hochschule nachzu­weisen, dass sie noch weitere Studierende aufnehmen kann“, so Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwal­tungsrecht sowie für Urheber- und Medienrecht in Münster. „Da Univer­sitäten im Nachrück­ver­fahren oft nicht alle Plätze vergeben, gelingt dies oft.“

Studien­platzklage: günstiger als die private Hochschule

Dies bedeutet zwar nicht, dass jede Studien­platzklage Erfolg hat: Bleiben kaum Plätze frei oder gibt es deutlich mehr Kläger als Plätze, sind die Chancen geringer. Dennoch bietet die Klage eine realis­tische Chance, seinen Wunsch­stu­di­enplatz zu ergattern. „Günstiger als das Studium an einer privaten Hochschule ist sie in jedem Falle“, sagt Achelpöhler. 

Fachanwalt schätzt Erfolgs­aus­sichten ein

Ob eine Klage in ihrer Situation sinnvoll ist, sollten Interes­sierte mit einem Fachanwalt besprechen. Dieser kann die Erfolgs­aus­sichten je nach Fall abwägen. „Studien­platz­klagen sind Spezial­materie“, so Achelpöhler. „Deshalb kann nur ein spezia­li­sierter Anwalt helfen.“ Über die Anwaltssuche lassen sich schnell und unkompliziert geeignete Rechts­fach­kräfte in ganz Deutschland ausfindig machen.

Datum
Aktualisiert am
18.08.2017
Autor
red
Bewertungen
684
Themen
Studium Universität

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