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Öffentlicher Dienst

Bewerbung bei der Polizei: Wer darf Ordnungshüter werden?

Polizeibehörden haben für Bewerber oft strenge Vorgaben. © Quelle: abr68/fotolia.de

Der Beruf Polizist bleibt in Deutschland weiterhin hochbegehrt. Dementsprechend hoch sind die Anforde­rungen, die Polizei­be­hörden an ihre Bewerber stellen. Manche Regelungen sind allerdings gerichtlich anfechtbar, wie etliche Urteile zeigen. Die Deutsche Anwalt­auskunft erklärt, was Bewerber beachten sollten.

Das Vertrauen in die Polizei­be­hörden in der deutschen Bevölkerung ist auch in politisch turbulenten Zeiten hoch. Als Arbeitgeber genießt die Polizei ebenfall ein unschlagbares Ansehen: Einer aktuellen Studie unter deutschen Schülern mit über 20.000 Befragten zufolge möchte die junge Generation für niemanden lieber arbeiten, als für die Polizei. Sie ist der beliebteste Wunsch-Arbeitgeber unter Schülern, noch vor interna­tional erfolg­reichen Großkon­zernen wie adidas, BMW oder Audi.

Bewerbung bei der Polizei: Ein föderaler Dschungel von Bestim­mungen

Bewusst­machen müssen sich Bewerber und Interes­senten vor allem eines: Polizei ist in Deutschland Ländersache. 16 Bundes­länder bedeuten 16 verschiedene Polizei­be­hörden (plus Bundes­polizei) - jede davon hat ihr eigenes Regelwerk. Voraus­set­zungen, Ausschluss­kri­tierien und Verfahren können sich wesentlich voneinander unterscheiden. Daher sollten Polizei­be­werber sich stets genau über die Anforde­rungen der Behörde informieren, für die sie sich konkret bewerben.

Wesentliche Gemein­sam­keiten, die für sämtliche Polizei­be­hörden gelten, lassen sich trotz aller Ausnahmen und Unterschiede grob festhalten. Besonders Ausschluss­kri­terien gelten oft bundesweit, wie etwa der erste der folgenden Merkmale.

  • Keine bisherigen Straftaten

    Wer Polizist werden möchte, darf bisher nicht straffällig geworden sein. Außerdem müssen Bewerber angeben, ob es laufende oder fallen­ge­lassene Ermitt­lungs­ver­fahren gegen sie gibt.

  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

    Schon allein, weil Polizisten unbestechlich bleiben sollen, müssen sie in der Lage sein, vernünftig mit Geld umzugehen. Daher werden im Bewerbungs­ver­fahren auf die persön­lichen Finanzen von Bewerbern abgefragt. Wer stark verschuldet oder sogar insolvent ist, wird mit einer Bewerbung kaum erfolgreich sein.

  • Gesundheitliche Eignung

    Wer für den Dienst bei der Polizei tauglich ist, ist einerseits bundesweit in der „Polizei­dienst­ver­ordnung 300“ festge­halten. Andererseits haben natürlich auch hier die einzelnen Länder und Behörden unterschiedliche Vorgaben. Geprüft werden in Untersu­chungen gesund­heitliche Merkmale wie Seh- und Hörvermögen, Body-Mass-Index oder das Herz-Kreislauf-System. Auch eine körperliche Mindestgröße wird von den Polizei­be­hörden meist verlangt.

  • Führerschein

    Um einen Führer­schein der Klasse B kommen Bewerber nicht herum, er ist bei jeder Behörde Voraus­setzung für den Polizei­dienst.

  • Altersgrenzen
    Das Höchstalter für eine Bewerbung variiert, wie so oft, nach Behörde. Für den mittleren Dienst liegt es bei ca. 25 Jahren, für gehobene Dienstlaufbahnen um die 30 Jahre. Der Spielraum kann allerdings beträchtlich sein: Während Bewerber in Berlin zu Beginn der Ausbildung nicht älter als 29 Jahre sein dürfen, ist die Bewerbung in Nordrhein-Westfalen bis zum Alter von 37 Jahren zulässig. In einigen Bundesländern wurde das Höchstalter allerdings gestrichen. In Brandenburg zählt beispielsweise lediglich das Mindestalter, das besagt, dass Bewerber mindestens 16 Jahre alt sein müssen.

  • Körperschmuck

    Auch hier können Polizei­be­hörden unterschiedlich strikt sein. Die Daumenregel ist, dass Tätowie­rungen oder Piercings beim Tragen der Dienst­be­kleidung nicht sichtbar sein dürfen. Hier kann ebenfalls im Einzelfall entschieden werden. Wer aber sehr auffällige Tattoos oder Piercings, gerade im Kopfbereich hat, wird schlechte Chancen haben.

  • Staatsbürgerschaft

    In der Regel muss man für eine Bewerbung bei einer Polizei­behörde deutscher Staats­bürger sein. Allerdings gibt es in etlichen Bundes­ländern mittlerweile Ausnah­me­re­ge­lungen, die auch EU-Bürgern oder Personen mit einem unbefristeten Aufent­haltstitel eine Bewerbung grundsätzlich ermöglichen. Meistens werden dann zusätzliche Anforde­rungen, wie etwa ein Mindest­auf­enthalt in der Bundes­re­publik, voraus­gesetzt.

Polizei­dienst: Auch Cannabis-Konsum kann ein Ausschluss­kri­terium sein

In Berlin gibt seit Juli 2018 eine weitere Einschränkung, die dazu führen kann, dass Bewerber nicht zum Polizei­dienst zugelassen werden: Konsum von Cannabis. Das Verwal­tungs­ge­richts (VG) Berlin entschied in einer Eilent­scheidung vom 04. Juli 2018: wer Cannabis konsumiert, hat keinen Anspruch auf Einstellung in den mittleren Dienst der Vollzugs­polizei (Beschl. v. 4. Juli 2018, Az. VG 26 L 130.18).

Geklagt hatte ein 40jähriger Mann, der sich um eine Einstellung in den Polizei­voll­zugs­dienst beworben hatte. Im Rahmen der amtsärzt­lichen Untersuchung ergab sein Blutwert 300 ng/ml THC-Carbonsäure. Daraufhin wurde seine Bewerbung wegen Polizei­dienst­un­taug­lichkeit abgelehnt. Auch die Bewerbung im Folgejahr wurde ohne erneute Untersuchung mit derselben Begründung abgelehnt. Und das mit Recht – wie das VG Berlin jetzt bestätigte. Die Einstellung in den Vorberei­tungs­dienst setze "die umfassende Eignung eines Bewerbers voraus […] und Cannabis­konsum könne die Eignung zum Führen von Kraftfahr­zeugen in Zweifel ziehen.“

Inwiefern die Entscheidung des VG Berlin auch als Signal für die Einstel­lungs­be­reit­schaft von (ehemaligen) Cannabis-Konsumenten bei anderen Landes­po­li­zei­be­hörden angesehen werden kann, ist bestenfalls abzuschätzen. Es liegt allerdings die Vermutung nahe, dass es Bewerber in Bayern oder Baden-Württemberg im Zweifelsfall eher auf weniger, als auf mehr Nachsicht stoßen werden.

Ausschluss vom Auswahl­ver­fahren: Klagen können erfolgreich sein

Gerade wenn es um die Erfüllung der körper­lichen Voraus­set­zungen geht, konnten abgelehnte Polizei­be­werber in den letzten Jahren immer wieder vor Gericht erfolgreich gegen einzelne Regelungen protes­tieren. Vor allem die „Mindestgröße“ ist hier ein gerichtlich hart umkämpfter Posten: Im August 2017 verpflichtete das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf das Land NRW dazu, drei Polizei­be­wer­be­rinnen zum weiteren Auswahl­ver­fahren zuzulassen - obwohl die jungen Frauen die für die Landes­polizei vorgeschriebene Mindestgröße von 1,63 Meter um wenige Zentimeter verfehlten.

Ein ähnlicher Fall wurde im März 2016 auch vor dem Verwal­tungs­gericht Gelsen­kirchen verhandelt. Dort bekam ein Mann Recht, dem zwei Zentimeter für das geforderte Mindestmaß von 1,68 Meter fehlten – er musste ebenfalls von der Landes­polizei NRW zum Einstel­lungstest zugelassen werden.

Nachbar­schafts­streit wegen lautem Sex auf Balkon - Polizist wird von Ausbildung ausgeschlossen

Dass ein Ausschluss aus dem Dienst als Polizei­beamter mitunter kuriose Gründe haben kann, musste ein junger Mann aus Bremen erfahren: Obwohl er bereits die Aufnah­me­prüfung geschafft und seine Ausbildung im Polizei­dienst begonnen hatte, ist die Laufbahn als Polizist für ihn bereits wieder zu Ende. Der Grund: Zweifel an seiner "charak­ter­lichen Eignung".

Was war passiert? Der Polizei­an­wärter hatte auf seinem Balkon einen Whirlpool aufgestellt. In diesem hatte er mehrfach lautstarken Sex, was die Ruhe der Nachbarn störte. Sie riefen mehrfach die Polizei und erstatteten schließlich Anzeige wegen Erregung öffent­lichen Ärgernisses. Das löste einen heftigen Nachbar­schafts­streit aus, der mehrere Polizei­einsätze auslöste.  Unter anderem, als der Polizei­an­wärter mit einer Softair-Pistole herumballerte.  Auch als er von seinen Vorgesetzten gebeten wurde, sich zu mäßigen, besserte sich die Situation nicht. Schließlich bekam der Polizei­an­wärter die Kündigung - wegen "fehlender charak­ter­licher Eignung".

Dagegen klagte der Mann, doch sein Antrag scheiterte vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Bremen: Die Kündigung sei gerecht­fertigt. Denn für Polizisten gelte eine "außerdienstliche Wohlver­hal­tens­pflicht". Auf diese sei er hingewiesen worden, habe sich aber nicht gebessert (Az.: 2 B 174/18).

Polizei­dienst trotz Tattoo: Bewerber erstreitet sich Zugang zum Bewerbungs­ver­fahren

Den linken Unterarm eines jungen Mannes, der sich für die Polizei­aus­bildung in Nordrhein-Westfalen bewarb, zierte das Tattoo eines großen Löwenkopfs. Der Bewerber wurde abgelehnt, das zuständige Landesamt störte sich nicht an dem Motiv, aber an der Größe des Tattoos. Größer als ein "durchschnitt­licher Handteller" dürfen diese nicht sein. Großflächige Tätowie­rungen im sichtbaren Bereich stellten laut den Richtlinien der Behörde einen "absoluten Eignungs­mangel" dar.  

Doch diese Begründung - und der Ausschluss des Mannes vom Bewerbungs­ver­fahren - ist rechts­widrig. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf in einem Eilver­fahren und verpflichtete das Land gleich­zeitig, den Bewerber zum weiteren Auswahl­ver­fahren für angehende Polizisten zuzulassen (AZ: 2 L 3279/17).

Im Hinblick auf die Akzeptanz von Tätowie­rungen ließe sich ein gesell­schaft­licher Wandel feststellen. Auf solche Trends müsse der Dienstherr bei der Einstellung von Bewerbern eingehen. Schließlich gebe es nach Ansicht der Richter eine "augenfällige Zunahme von Tätowie­rungen gerade an den Armen".

Urteil: Silikon-Implantate schließen nicht vom Polizei­dienst aus

Vor dem gleichen Gericht konnte sich im November 2016 auch eine Frau aus Dortmund ihren Zugang zum Auswahl­ver­fahren erstreiten. Vorher war sie aus medizi­nischen Gründen abgelehnt worden. Der Grund: ihre Brüste enthielten Silikon-Implantate. Ein Polizeiarzt hatte die Klägerin im Frühjahr 2014 wegen der Implantate als nicht tauglich für den Polizei­dienst eingestuft. Laut der dortigen Dienst­vor­schrift gelten Frauen mit Brustim­plantaten wegen erhöhter Verlet­zungs­gefahr als nicht geeignet für den Polizei­dienst. Doch verschiedene Gerichte hatten zuletzt immer wieder zugunsten von Frauen mit Implantaten entschieden. Nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern auch in Bayern und Baden-Württemberg.

Wer gegen eine Ablehnung im Bewerbungs­ver­fahren klagen möchte, sollte anwaltliche Beratung suchen, die mit den Voraus­set­zungen der jeweiligen Behörden vertraut ist. Gerade bei jüngeren Bewerbern kann der Anwalt/ die Anwältin außerdem klären, ob ein Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe gestellt werden kann. Eine in der Sache erfahrene Rechts­fachkraft kann außerdem genau prüfen, welche Argumen­tation und Vorgehensweise vor Gericht die meisten Erfolgs­aus­sichten hat. Passenden Rechts­beistand finden Sie in unserer Anwaltssuche, wo sowohl lokal, als auch nach Rechts­gebiet passgenau gesucht werden kann.

Datum
Aktualisiert am
06.08.2018
Autor
psu
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Ausbildung Polizei Polizei­liches Führungs­zeugnis

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