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Arbeitswelt

Ausbildung & Anerken­nungsjahr: Wann muss man sich arbeitslos melden?

Wann sollte man sich nach einer Ausbildung oder einem Anerkennungsjahr arbeitslos melden? © Quelle: Quelle Hero Images/gettyimages.de

Wer ohne Sperrfrist nach dem Job Arbeits­lo­sengeld erhalten möchte, muss sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeits­ver­hält­nisses arbeitslos melden. Ansonsten riskiert man im Falle einer Arbeits­lo­sigkeit beim Arbeits­lo­sengeld eine Sperrfrist von einer Woche. Wer erst später erfährt, dass er arbeitslos wird, muss sich dann direkt bei der Bundes­agentur melden. Was ist aber mit Auszubil­denden oder Werksstu­denten?

Wer eine betriebliche Ausbildung macht oder im Rahmen eines Prakti­kan­ten­ver­hält­nisses ein Anerken­nungsjahr absolviert, ist von dieser Meldepflicht befreit. Da es in solchen Fällen eine hohe Übernah­mequote durch den auszubil­denden Betrieb gibt, kommt es auf eine Vermittlung durch die Arbeits­agentur nicht an. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts vom 16. Dezember 2016 (AZ: L 7 AL 35/15).

Arbeits­lo­sigkeit nach Ausbildung oder Anerken­nungsjahr: Darf Arbeits­agentur Sperrfrist beim Arbeits­lo­sengeld verhängen?

Die Frau studierte an der Fachhoch­schule Sozial­päd­agogik und absolvierte anschließend ein einjähriges Anerken­nungsjahr. Nach der Ausbildung meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeits­lo­sengeld. Die Agentur für Arbeit gewährte ihr grundsätzlich das Arbeits­lo­sengeld, zog jedoch eine Sperrfrist von sieben Tagen ab. Begründung: Die Frau habe sich nicht vor Beendigung des Anerken­nungsjahrs arbeitslos gemeldet.

Die Arbeits­agentur meinte, dass es sich bei der Ausbildung zur Sozial­päd­agogin nicht um ein betrieb­liches Ausbil­dungs­ver­hältnis handele. Das Anerken­nungsjahr erfolge auch nicht zum Zweck der Übernahme durch den Ausbil­dungs­betrieb. Dem widersprach die Sozial­päd­agogin. Das Anerken­nungsjahr müsse wie ein betrieb­liches Ausbil­dungs­ver­hältnis behandelt werden, für das keine entspre­chende Meldepflicht gelte.

Mit anwalt­licher Hilfe hatte die Frau Erfolg. Zunächst legte sie Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung der Arbeits­agentur ein. Dies können die Betroffenen noch selbst tun, wobei eine anwaltliche Prüfung ratsam ist. Als der Widerspruch erfolglos blieb, klagte die Frau mit anwalt­licher Hilfe. Anwältinnen und Anwälte im Sozialrecht in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

Gericht: arbeitslos melden nach Ende der betrieb­lichen Ausbildung

Nach Auffassung des Gerichts in Darmstadt darf in einem solchen Fall keine Sperrzeit verhängt werden. Es reiche die Meldung als arbeit­suchend nach Beendigung des Anerken­nungsjahrs. Ein Anerken­nungsjahr stehe einem betrieb­lichen Ausbil­dungs­ver­hältnis gleich. Dies folgt aus Sinn und Zweck der entspre­chenden Sperrzeit­re­gelung.

Die grundsätzliche Pflicht zur frühzeitigen Meldung ist aus folgenden Gründen wichtig:

-    die Einglie­derung in Arbeit soll beschleunigt werden

-    die Vermittlung effektiver gemacht werden

-    Arbeits­lo­sigkeit und Entgel­ter­satz­leis­tungen möglichst vermieden werden

Bei einem betrieb­lichen Ausbil­dungs­ver­hältnis habe schon der Gesetzgeber eine frühe Meldepflicht nicht für erforderlich gehalten. Schließlich würden die Ausbil­dungs­be­triebe die Auszubil­denden überwiegend weiter­be­schäftigen. Außerdem entscheide sich dies meist erst unmittelbar nach dem Bestehen der Abschluss­prüfung.

Die Berufs­prak­ti­kanten im Anerken­nungsjahr absolvierten eine der dualen Ausbildung vergleichbare Ausbildung in Betrieb und Berufs­schule. Auch bei diesem gebe es eine Übernah­mequote von 70 Prozent. Eine frühzeitige Vermitt­lungs­tä­tigkeit und somit auch eine Meldepflicht seien in diesen Fällen also entbehrlich.

Hinzu komme, dass das Berufs­praktikum erst mit dem bestandenen Kolloquium erfolgreich abgeschlossen sei. Damit könne die Arbeits­agentur vorher kaum etwas für eine beschleunigte Einglie­derung ins Arbeitsleben unternehmen.

Datum
Aktualisiert am
16.03.2017
Autor
red/dpa
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Themen
Arbeit Arbeits­lo­sengeld 1 Arbeits­lo­sengeld 2 Ausbildung

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