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Berufs­ab­schlüsse

Welchen Titel darf man nach einem Medizin­studium im Ausland führen?

Akademische Abschlüsse und Titel aus dem Ausland werden nicht immer anerkannt. © Quelle: Caiaimage/Daly/gettyimages.de

Abschlüsse von Univer­sitäten aus dem EU-Ausland erkennen die Staaten gegenseitig an. Probleme kann es hinsichtlich der damit verbundenen akademischen Titeln geben, wenn sie ins Deutsche übertragen werden sollen. Was ist erlaubt?

Auslän­dische Berufs­ab­schlüsse müssen in ihrer Bedeutung besonders für Verbraucher oder Patienten ganz klar sein. Daher muss ein Akademiker, der im Ausland studiert hat, in der Regel den originalen akademischen Titel führen und keine Eindeut­schung. Dies musste ein Arzt erfahren, der in Belgien Medizin studiert und den dortigen „Docteur en Medecine“ („Doktor der Medizin“) erhalten hatte. Er wollte diesen Titel in Deutschland abgekürzt zu „Doktor“ führen. Dies darf er aber nicht, entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz am 16. November 2016 (AZ: 3 K 1538/15. MZ), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Welche Doktortitel darf man nach Abschluss eines auslän­dischen Medizin­studiums tragen?

Der Mann hatte in den 1980er Jahren in Belgien Medizin studiert. Dort erhält man mit dem Abschluss automatisch den akademischen Grad „Docteur en Medecine“. Der Mediziner wollte diesen akademischen Titel ins Deutsche übersetzen und die Abkürzung „Dr.“ in Deutschland führen. Die Landes­ärz­te­kammer in Rheinland-Pfalz verweigerte ihm das jedoch. Deshalb klagte er mit der Begründung, dass in Belgien die von ihm gewünschte Abkürzung üblich sei.

Auch für Ärzte gilt: Doktortitel darf man in Deutschland nur nach einer Promotion tragen

Die Klage war jedoch erfolglos. Das Verwal­tungs­gericht in Mainz entschied, dass man einen Doktortitel nur dann führen dürfe, wenn man auch tatsächlich promoviert und so einen Doktortitel erlangt habe. Der Arzt kann nur den originalen belgischen Titel mit dem Zusatz „Univ. Brüssel“ führen. Hierzu das Gericht: „Ziel ist es, den Rechts­verkehr vor Täuschung und Irreführung durch eine unkontrol­lierte Führung auslän­discher Grade zu schützen.“

Datum
Aktualisiert am
30.01.2017
Autor
red/dpa
Bewertungen
4927
Themen
Abschluss­prüfung Arbeit Ausbildung Migration

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