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Familien und Kinder

Au-pair aufnehmen: Was müssen Gastfa­milien beachten?

Ein Au-pair aufnehmen - welche Regeln gelten? © Quelle: Caiaimage/Brdbury/gettyimages.de

Wenn Familien ein Au-pair aus dem Ausland bei sich aufnehmen, kann das alle Beteiligten bereichern: Das Au-pair lernt die deutsche Sprache, Eltern haben jemanden, der sich um die Kinder kümmert und die Kinder lernen eine andere Kultur kennen. Doch Gastfa­milien sollten einige Vorgaben beachten, damit der Aufenthalt eines Au-pairs bei ihnen gut funktioniert.

Rund 10.000 junge Frauen und Männer aus dem Ausland sind aktuell als Au-pairs in deutschen Gastfa­milien beschäftigt. Die Zahl sogenannter Incoming-Au-pairs ist in den letzten Jahren stark gestiegen, vor allem, weil sich immer mehr junge Menschen aus dem EU-Ausland von Agenturen nach Deutschland vermitteln lassen, um hier bei einer Familie zu leben.

Au-pair: Voraus­set­zungen für die Aufnahme

Doch unabhängig davon, ob ein Au-pair aus der EU kommt, aus Neuseeland, Kanada, den USA oder einem anderen Land - Familien, die sich über eine Agentur ein Au-pair vermitteln lassen wollen, sollten einige Voraus­set­zungen mitbringen.

Zu diesen Voraus­set­zungen zählt, dass in der Familie mindestens ein Kind unter 18 Jahre lebt. Außerdem muss mindestens einer der Gasteltern deutscher Staats­an­ge­höriger sein oder die Staats­an­ge­hö­rigkeit eines Staates der EU, des EWR oder der Schweiz besitzen.

Eine weitere Voraus­setzung: Familien, die ein Au-pair bei sich beschäftigen, müssen als Umgangs­sprache Deutsch sprechen, so dass das Au-pair seine Sprach­kenntnisse vertiefen kann. Eine Verwandt­schaft zwischen der Gastfamilie und dem Au-pair darf nicht bestehen, diese Regel soll illegale Einwan­derung verhindern.

Übrigens gelten als Familie Ehepaare, unverhei­ratete Paare, Allein­er­ziehende und eingetragene Lebens­part­ner­schaften.

Gastfamilie: Darf man zwei Au-pairs aufnehmen?

Ja, es ist möglich, über eine Agentur zwei Au-pairs vermittelt zu bekommen. Die Voraus­setzung dafür ist aber, dass in der Familie vier oder mehr Kinder leben, die jünger als 18 Jahre alt sind.

Au-pair in Deutschland: Wie alt muss oder darf ein Au-pair sein?

Au-pair-Mädchen oder Au-pair-Jungen müssen in der Regel volljährig sein, das Höchstalter für ein Au-pair liegt bei 27 Jahren. Diese Alters­be­schränkung sollte ein Au-pair beachten, wenn es in seinem Heimatland ein Visum beantragt (siehe weiter unten). Auch verhei­ratete Frauen oder Männer können als Au-pair in deutschen Gastfa­milien tätig sein.

Welche Aufgaben und Pflichten hat ein Au-pair?

Ein Au-pair übernimmt leichte Hausar­beiten, darunter kann zum Beispiel fallen: die Wohnung sauber machen, Wäsche waschen, bügeln, kochen. Besonders kümmert sich ein Au-pair als Babysitter um die Kinder der Gasteltern, spielt mit ihnen, bringt sie in die Schule, den Kinder­garten oder zu ihren Freizeit­ak­ti­vitäten. Die Aufgaben, die ein Au-pair erledigt, richten sich nach dem, was in der Gastfamilie anfällt.

Als Kranken- oder Altenpfleger darf man ein Au-pair nicht einsetzen, die Betreuung pflege­be­dürftiger Verwandter zählt anders als leichte Hausar­beiten nicht zu ihren Aufgaben.  

Wie lange darf ein Au-pair bei einer Gastfamilie wohnen?

Höchstens zwölf Monate darf ein Au-pair bei einer Gastfamilie wohnen, mindestens muss es dort aber sechs Monate leben. Danach dürfen Agenturen ein Au-pair nicht erneut für diese Tätigkeit vermitteln, selbst dann nicht, wenn das Au-pair die maximale Zeit von zwölf Monaten nicht ausgeschöpft hatte.

Au-pair und Gastfamilie: Vertrag abschließen

Gasteltern sollten mit dem Au-pair einen Vertrag abschließen und darin die gegenseitigen Rechte und Pflichten fixieren (siehe dazu weiter unten).

Au-pair und Arbeits­zeiten

Höchstens sechs Stunden täglich darf ein Au-pair für die Familie tätig sein, also für sie babysitten, kochen, waschen oder andere Tätigkeiten im Haushalt erledigen. Die wöchentliche Arbeitszeit liegt bei maximal 30 Stunden. Darin eingerechnet ist nicht die Zeit, die ein Au-pair dafür braucht, sein eigenes Zimmer in Ordnung zu bringen. Überstunden darf ein Au-pair mit Freizeit ausgleichen.

Au-pair und Gastfa­milien: freie Zeiten und Urlaub

Ein Au-pair darf pro Woche einen Tag frei haben. Dieser Tag muss aber nicht unbedingt auf das Wochenende fallen. Allerdings darf ein Au-pair einen freien Sonntag pro Monat in Anspruch nehmen. Außerdem muss es mindestens vier freie Abende in der Woche haben.

Wenn das Au-pair ein Jahr bei einer Gastfamilie wohnt, stehen ihm vier Wochen bezahlten Urlaub zu. Bei kürzeren Aufent­halten berechnet sich dieser anteilig, für jeden vollen Monat sind das zwei freie Tage.

Der Urlaubs­an­spruch ist nicht schon dann erfüllt, wenn es an der Famili­enreise teilnimmt. Denn auch in solchen gemeinsamen Zeiten ist ein Au-pair häufig verpflichtet, auf die Kinder aufpassen, oder andere Aufgaben zu übernehmen. Der Anspruch entfällt durch eine gemeine Reise mit der Familie nur dann, wenn das Au-pair darin allein kleine Aufgaben übernimmt und nicht anwesend sein muss.

Wenn das Au-pair nicht mit der Familie verreist und zu Hause bleibt, darf es in dieser Zeit nicht bei anderen „aushelfen“.

Nimmt das Au-pair an Sprachkurse oder beispielsweise an Exkursionen teil, sind die Gasteltern verpflichtet, es dafür freizu­stellen.

Au-pair und Sprachkurs: Wer übernimmt die Kosten für den Kurs?

In seiner Freizeit darf jedes Au-pair an einem Sprachkurs teilnehmen, um seine Deutsch­kenntnisse zu verbessern. Die Gasteltern haben die Pflicht, sich an den Kosten des Sprach­kurses mit 50 Euro pro Monat zu beteiligen. Das gilt aber nicht für die Kosten anderer Veranstal­tungen, die das Au-pair besucht. Dieses muss das Au-pair selbst tragen.

Können Gastfa­milien die Kosten für das Au-pair steuerlich absetzbar?

Ja, die Kosten für ein Au-pair können Gastfa­milien von der Steuer absetzen. Bis zu 4.000 Euro jährlich an Kinder­be­treu­ungs­kosten können Eltern dem Finanzamt gegenüber geltend machen.  

Gastfa­milien: Wie viel Geld verdient ein Au-pair?

Ein Au-pair erhält keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne. Die Eltern zahlen vielmehr ein Taschengeld. Die Höhe des Taschengelds liegt bei 260 Euro im Monat. Der Betrag ist unabhängig davon, wie viele Stunden das Au-pair im Haushalt hilft oder die Kinder hütet.

Die Unterkunft und die Verpflegung stellt die Familie dem Au-pair kostenfrei zur Verfügung. Dabei muss die Unterkunft angemessen sein, das Au-pair sollte ein eigenes Zimmer in der Wohnen bekommen.

Demgegenüber muss sich die Familie nicht an den Kosten für die An- und Abreise des Au-pairs beteiligen, diese zahlt das Au-pair allein.

Au-Pair und Versiche­rungen: Kranken- und Unfall­ver­si­cherung, Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht

Es ist nicht notwendig, dass Gastfa­milien das Au-pair bei der Sozial­ver­si­cherung anmelden, denn Au-pairs sind nicht sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig. Demgegenüber haben Gasteltern aber die Pflicht, Versiche­rungen abzuschließen für den Fall, dass das Au-pair einen Unfall erleidet, krank oder schwanger wird. Die Familie hat die Pflicht, die Kosten für die Versicherung zu tragen.

Au-pair: Ende der Beschäf­tigung, fristlose Kündigung

Die Tätigkeit endet nach der verein­barten Zeit. Wenn eine Familie die diese schon früher beenden will, kann sie dies nur tun, wenn die beiden Parteien eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Ansonsten müssen Gastfamilie und Au-pair einem Auflösungs­vertrag zustimmen. Das gilt nur dann nicht, wenn es schwer­wiegende  Gründe gibt: Dann darf die Gastfamilie dem Au-pair fristlos kündigen.  

Au-pair aus Drittstaaten in Gastfamilie: Regeln zu Einreise und Aufenthalt

Die Vorgaben zur Einreise und zum Aufenthalt eines Au-pairs in der Bundes­re­publik unterscheiden sich je nachdem, aus welchem Land das Au-pair stammt. Dabei gilt für Au-pairs aus sogenannten Drittstaaten, also Ländern, die nicht zur Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören:

Au-pairs aus Drittländern brauchen gewisse Deutsch-Kenntnisse. Vor allem brauchen sie für ihre Einreise in die Bundes­re­publik ein Visum. Dieses könnnen sie bei der zuständigen deutschen Auslands­ver­tretung beantragen, also der deutschen Botschaft  oder dem deutschen Konsulat in ihrem Herkunftsland. Um ein Visum zu erhalten, darf ein Au-pair aus Drittstaaten das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben und die  Bundes­agentur für Arbeit muss der Beschäf­tigung zugestimmt haben.

Den Antrag auf ein Visum sollte das Au-pair frühzeitig stellen, denn sonst könnte in manchen Fällen die Höchst­al­ters­grenze überschritten sein (siehe weiter oben). Die Bearbei­tungszeit von Visa dauert je nach Land zwischen sechs Wochen und drei Monaten.

Nach der Einreise muss sich das Au-pair beim Einwoh­ner­meldeamt anmelden und sich an die zuständige Auslän­der­behörde wenden, um dort eine Aufent­halts­er­laubnis zu beantragen. Die Behörde kümmert sich auch um die Arbeits­er­laubnis, man muss sich also nicht an die Bundes­agentur für Arbeit wenden.

Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundes­re­publik braucht ein Au-pair aus einem Drittstaat einen gültigen Reisepass.

Au-pairs aus der EU oder anderen Ländern: Was gilt bei Einreise und Aufenthalt?

Ohne Visum einreisen dürfen Au-pair-Mädchen und Au-pair-Jungen, die aus folgenden Ländern stammen: Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, USA. Au-pairs aus Ländern der EU, des EWR und der Schweiz brauchen nur einen gültigen Reisepass oder Personal­ausweis und haben die Pflicht, sich im Einwoh­ner­meldeamt anzumelden.

Datum
Aktualisiert am
17.08.2016
Autor
ime
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Themen
Arbeit Au-pair Familie Kinder Kinder­be­treuung

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