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Ausbildung

Volljährige: Ausbil­dungs­un­terhalt trotz abgebro­chener Ausbildung

Wer eine Ausbildung absolviert, kann unter Umständen einen Ausbildungsunterhalt beanspruchen. © Quelle: Caiaimage/Merton/gettyimages.de

Grundsätzlich sollte jeder junge Mensch seine Ausbildung planvoll und zielstrebig in Angriff nehmen und absolvieren. Das gilt umso mehr für ein volljähriges Kind, das Anspruch auf Ausbil­dungs­un­terhalt hat. Es kann diesen anderenfalls verlieren.

Auch Kinder, die bereits volljährig sind, können Unterhalt von ihren Eltern verlangen - und erhalten. Das gilt dann, wenn die Kinder etwa eine Ausbildung absolvieren. Sie müssen diese aber vollenden, sonst droht ihnen der Verlust des Ausbil­dungs­un­terhalts. Allerdings nicht immer, wie ein Fall zeigt, über den die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins berichtet. Die Arbeits­ge­mein­schaft verweist auf eine Entscheidung des Kammer­ge­richts Berlin vom 10. Juni 2015 (AZ: 13 UF 12/15).

Der Entscheidung des Kammer­ge­richts Berlin lag folgender Fall zugrunde: Der junge Mann litt seit seiner Kindheit an einem Aufmerk­sam­keits­defizit-Hyperak­ti­vi­täts­störung (ADHS) und einer Lernbe­hin­derung. Für den Zeitraum März 2012 bis März 2013 forderte er Ausbil­dungs­un­terhalt von seinem Vater. Im März 2012 hatte er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer abgebrochen. Ab März 2013 befand er sich in jugend­psych­ia­trischer Behandlung.

Das Famili­en­gericht hatte entschieden, dass der Vater ihm keinen Ausbil­dungs­un­terhalt zahlen müsse. Nach Meinung der Richter hatte der Sohn nicht nachweisen können, dass er den Unterhalt benötige. Ein volljähriges Kind sei verpflichtet, grundsätzlich jede Erwerbs­mög­lichkeit zu nutzen, um für seinen Lebens­un­terhalt selbst zu sorgen. Leide es an ADHS und einer Lernbe­hin­derung, sei es verpflichtet, alles zu unternehmen, um wieder arbeiten zu können. Ziel sei, dass er für seinen eigenen Unterhalt sorgen könne. Eben das habe der junge Mann aber nicht getan.

Volljährige Kinder verpflichtet, für eigenen Lebens­un­terhalt zu sorgen

Die Richter machten ihm dabei nicht zum Vorwurf, dass er in der 8. Schulklasse die Tabletten gegen seine Erkrankung eigenmächtig abgesetzt hatte, wodurch sich sein Gesund­heits­zustand rapide verschlechterte. Der Mann hatte sie dann aber erst wieder im Zuge seiner jugend­psych­ia­trischen Behandlung ab März 2013 eingenommen. Er hätte das jedoch nach Ansicht der Richter des Famili­en­ge­richts deutlich früher tun müssen, etwa nach dem Abbruch seiner Ausbildung zum Maler und Lackierer im März 2012.

Das sah das Kammer­gericht anders. Hier liege eine Ausnahme vor. Zwar seien Kinder verpflichtet, „die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstre­bigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden“. Wenn das Kind das nicht tue, seien die Eltern auch nicht mehr verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Vor diesem gesetz­lichen Hintergrund hätte der Sohn eigentlich keinen Anspruch mehr auf Zahlungen. Doch aufgrund seiner Krankheit sei er gerade nicht in der Lage, für eine planvolle, zielstrebige und fleißige Erstaus­bildung zu sorgen.

Ihm habe aufgrund seiner Krankheit die Einsichts­fä­higkeit gefehlt, dass er ärztliche Hilfe brauche. Daher habe sein Verhalten keinen Einfluss auf seinen Unterhalts­an­spruch.

Datum
Aktualisiert am
17.05.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
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Themen
Ausbildung Eltern Familie Jugendliche Unterhalt

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