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Sommerzeit

Zeitum­stellung: Bei Verspätung droht Abmahnung

Einde Stunde weniger Schlaf ist schon gemein - ärgerlich wird es aber erst, wenn es dadurch auch noch zur Abmahnung kommt. © Quelle: aidukaite/gettyimages.de

Am Sonntag wird die Uhr um zwei Uhr eine Stunde nach vorne gestellt. Welche Regelungen für Nachtschicht­ar­beiter gelten und was passiert, wenn der Arbeit­nehmer am Folgetag verspätet zur Arbeit erscheint.

Im März eines Jahres wird den Bürgern der Europäischen Union eine Stunde Schlaf geklaut. Der Grund: Die Umstellung auf die Sommerzeit. Zwar wird es morgens früher hell, im Umkehrzug abends aber schneller dunkel. Aus arbeits­recht­licher Sicht stellen sich dabei einige Fragen.

Zu spät zur Arbeit: Abmahnung möglich

Wer die Zeitum­stellung nicht mitbekommt, sonntags arbeiten muss und deshalb zu spät zur Arbeit erscheint, muss mit einer Abmahnung rechnen. Nathalie Oberthür von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) sagt: „Die Zeitum­stellung ist ja bekannt, so dass sich ein Arbeit­nehmer darauf einstellen kann und muss.“ Zudem könne der Arbeit­nehmer bei entspre­chender Vertragslage die Vergütung um die Stunde kürzen, die der Arbeit­nehmer zu spät gekommen sei. Gleiches gelte natürlich auch für den Fall, dass ein Arbeit­nehmer sogar noch zum Wochenstart, also montags, eine Stunde zu spät im Büro erscheint, so Oberthür.

Nachtschicht-Arbeiter: In der Regel keine Nacharbeit der Stunde

Etwas kompli­zierter ist es bei den Nachtschicht­ar­beitern. Wenn eine feste Arbeitszeit vereinbart wurde, müsse die „verlorene“ Stunde nicht nachge­ar­beitet werden, so Nathalie Oberthür. Denn wenn die Arbeitszeit des Arbeit­nehmers auf diese Nachtschicht festgelegt sei, sei für die entfallende Stunde die Arbeits­leistung objektiv unmöglich. „Demnach wird der Arbeit­nehmer von seiner Arbeits­pflicht befreit – umgekehrt aber auch der Arbeitgeber von seiner Vergütungs­pflicht“, so die Kölner Rechts­an­wältin. Festgelegt ist dies in Paragraf 275 des Bürger­lichen Gesetz­buches. 

Etwas anders verhält es sich dagegen, wenn die Arbeitszeit nicht festgelegt ist, sondern vom Arbeitgeber im Rahmen eines sogenannten Direkti­ons­rechts festgelegt werden kann. Dann könnte der Arbeitgeber die Arbeitszeit so festlegen, dass die vollen geschuldeten Arbeits­stunden erbracht und auch bezahlt werden. „Das wäre dann eine Form der Nacharbeit der einen Stunde“, so Arbeits­rechtlerin Oberthür.

Die Umstellung auf die Winterzeit hängt damit übrigens nicht zusammen. Die dort anfallende zusätzliche Stunde ist wie eine Überstunde zu behandeln.

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Datum
Aktualisiert am
14.04.2015
Autor
red
Bewertungen
281
Themen
Abmahnung Arbeit Arbeit­nehmer

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