
Im März eines Jahres wird den Bürgern der Europäischen Union eine Stunde Schlaf geklaut. Der Grund: Die Umstellung auf die Sommerzeit. Zwar wird es morgens früher hell, im Umkehrzug abends aber schneller dunkel. Aus arbeitsrechtlicher Sicht stellen sich dabei einige Fragen.
Zu spät zur Arbeit: Abmahnung möglich
Wer die Zeitumstellung nicht mitbekommt, sonntags arbeiten muss und deshalb zu spät zur Arbeit erscheint, muss mit einer Abmahnung rechnen. Nathalie Oberthür von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) sagt: „Die Zeitumstellung ist ja bekannt, so dass sich ein Arbeitnehmer darauf einstellen kann und muss.“ Zudem könne der Arbeitnehmer bei entsprechender Vertragslage die Vergütung um die Stunde kürzen, die der Arbeitnehmer zu spät gekommen sei. Gleiches gelte natürlich auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer sogar noch zum Wochenstart, also montags, eine Stunde zu spät im Büro erscheint, so Oberthür.
Nachtschicht-Arbeiter: In der Regel keine Nacharbeit der Stunde
Etwas komplizierter ist es bei den Nachtschichtarbeitern. Wenn eine feste Arbeitszeit vereinbart wurde, müsse die „verlorene“ Stunde nicht nachgearbeitet werden, so Nathalie Oberthür. Denn wenn die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf diese Nachtschicht festgelegt sei, sei für die entfallende Stunde die Arbeitsleistung objektiv unmöglich. „Demnach wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit – umgekehrt aber auch der Arbeitgeber von seiner Vergütungspflicht“, so die Kölner Rechtsanwältin. Festgelegt ist dies in Paragraf 275 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Etwas anders verhält es sich dagegen, wenn die Arbeitszeit nicht festgelegt ist, sondern vom Arbeitgeber im Rahmen eines sogenannten Direktionsrechts festgelegt werden kann. Dann könnte der Arbeitgeber die Arbeitszeit so festlegen, dass die vollen geschuldeten Arbeitsstunden erbracht und auch bezahlt werden. „Das wäre dann eine Form der Nacharbeit der einen Stunde“, so Arbeitsrechtlerin Oberthür.
Die Umstellung auf die Winterzeit hängt damit übrigens nicht zusammen. Die dort anfallende zusätzliche Stunde ist wie eine Überstunde zu behandeln.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 14.04.2015
- Autor
- red