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Xing und LinkedIn: Was ist verboten?

Ob Selbst­ständige, Angestellte oder Arbeitgeber: Immer mehr Deutsche setzen auf ein Profil bei Xing oder LinkedIn, um sich zu vernetzen oder nach Jobs zu suchen. Doch worauf sollten Nutzer der Berufs­netzwerke achten? Die Anwalt­auskunft verrät, was bei Xing und LinkedIn erlaubt ist – und was nicht.

Berufs­netzwerke sind auf dem Vormarsch. Im deutsch­spra­chigen Raum gibt es mittlerweile 13 Millionen Xing- und 10 Millionen LinkedIn-Nutzer – Tendenz steigend. In den Netzwerken können sie einen Lebenslauf anlegen, ihre beruflichen Stärken präsen­tieren, nach Jobs suchen und sich mit Geschäfts­kon­takten vernetzen. Auch Unternehmen nutzen die Netzwerke zunehmend, um Mitarbeiter anzuwerben. Doch ganz gleich, ob Arbeit­nehmer oder Arbeitgeber: Wer sich bei Xing und LinkedIn bewegt, sollte gewisse Spielregeln einhalten.

Falsch­angaben im Lebenslauf können strafbar sein

Was Personen auf Xing und LinkedIn angeben, kontrolliert erst einmal niemand. Dies könnte Nutzer auf den Gedanken bringen, den Lebenslauf zu frisieren oder gar beim Titel zu schummeln. Eine schlechte Idee, wie Dr. Nathalie Oberthür, Fachan­wältin für Arbeits- und Sozialrecht aus Köln, erklärt: „Wer seinen Lebenslauf fälscht, begeht eine Täuschung und riskiert eine fristlose Kündigung. Das Führen eines falschen Titels ist sogar strafbar: Titelmiss­brauch verstößt gegen Paragraph 132a des Strafge­setz­buches.” Wer also aus dem Key Account Manager vorsorglich schon einen Head of Account Management gemacht hat, sollte lieber zur Wahrheit zurück­kehren.

Doch nicht nur aktuelle, auch ehemalige Arbeitgeber haben Anspruch auf richtige Angaben. Wer bereits vor Monaten entlassen wurde, sollte dies bei Xing und LinkedIn kenntlich machen – auch wenn ein neuer Job noch nicht in Sicht ist.

Konkur­renz­tä­tigkeit: Vorsicht bei Angaben zu Nebenjobs

Mit Auskünften zu weiteren Jobs sollten Arbeit­nehmer ebenfalls vorsichtig sein: „Wer neben seinem Arbeitgeber für ein weiteres Unternehmen aus der gleichen Branche tätig ist, verstößt möglicherweise gegen das vertragliche Wettbe­werbs­verbot“, so Dr. Oberthür. „Macht eine Person ihren unerlaubten Nebenjob bei Xing oder LinkedIn kenntlich, können Abmahnung oder fristlose Kündigung die Folge sein.“

Die Grenze zur unzulässigen Konkur­renz­tä­tigkeit ist durch eine Angabe auf einem Berufs­profil jedoch nicht zwingend erreicht, wie das Landes­ar­beits­gericht Köln im Februar 2017 entschied (Az.: 12 Sa 745/16). In dem Fall hatte der Angestellte einer Steuer­be­ra­ter­kanzlei mit seiner Arbeit­geberin einen Aufhebungs­vertrag mit mehrmo­natiger Auslauffrist geschlossen. Noch vor Ende des Arbeits­ver­hält­nisses hatte der Angestellte in seinem Xing-Profil angegeben, als Freibe­rufler tätig zu sein. Daraufhin kündigte die Arbeit­geberin ihm fristlos. Sie interpre­tierte die Profilän­derung als Werbung für eine Konkurrenz-Tätigkeit und den Versuch, Mandaten abzuwerben. Die Kölner Richter sahen dies anders: Der Arbeitgeber habe unter der Rubrik „Ich suche“ keine Angaben gemacht und unter „Aktuelle Tätigkeit“ unverändert den Namen seiner Arbeit­geberin geführt.

Abwerben von Mitarbeitern – nicht alles ist erlaubt

Nicht nur Angestellte, auch Arbeitgeber sollten sich genau überlegen, was sie bei Xing und LinkedIn schreiben – insbesondere, wenn sie Mitarbeiter anderer Firmen abwerben möchten. Dies sei zwar grundsätzlich erlaubt, erklärt Dr. Nathalie Oberthür, „doch wer dabei den aktuellen Arbeitgeber der jeweiligen Person verunglimpft, verstößt gegen Wettbe­werbsrecht.“

Viele Arbeitgeber sind in den Berufs­netz­werken jedoch noch gar nicht präsent. Dürfen sie die Abstinenz von Xing und LinkedIn auch von ihren Mitarbeitern fordern? „Nein“, sagt Dr. Oberthür. „Unternehmen dürfen Angestellten grundsätzlich nicht verbieten, ein Profil bei Xing oder LinkedIn zu führen.“

Datum
Aktualisiert am
12.03.2018
Autor
red/psu
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Existenz­gründung Internet Kündigung

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