Berufsnetzwerke sind auf dem Vormarsch. Im deutschsprachigen Raum gibt es mittlerweile 13 Millionen Xing- und 10 Millionen LinkedIn-Nutzer – Tendenz steigend. In den Netzwerken können sie einen Lebenslauf anlegen, ihre beruflichen Stärken präsentieren, nach Jobs suchen und sich mit Geschäftskontakten vernetzen. Auch Unternehmen nutzen die Netzwerke zunehmend, um Mitarbeiter anzuwerben. Doch ganz gleich, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber: Wer sich bei Xing und LinkedIn bewegt, sollte gewisse Spielregeln einhalten.
Falschangaben im Lebenslauf können strafbar sein
Was Personen auf Xing und LinkedIn angeben, kontrolliert erst einmal niemand. Dies könnte Nutzer auf den Gedanken bringen, den Lebenslauf zu frisieren oder gar beim Titel zu schummeln. Eine schlechte Idee, wie Dr. Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht aus Köln, erklärt: „Wer seinen Lebenslauf fälscht, begeht eine Täuschung und riskiert eine fristlose Kündigung. Das Führen eines falschen Titels ist sogar strafbar: Titelmissbrauch verstößt gegen Paragraph 132a des Strafgesetzbuches.” Wer also aus dem Key Account Manager vorsorglich schon einen Head of Account Management gemacht hat, sollte lieber zur Wahrheit zurückkehren.
Doch nicht nur aktuelle, auch ehemalige Arbeitgeber haben Anspruch auf richtige Angaben. Wer bereits vor Monaten entlassen wurde, sollte dies bei Xing und LinkedIn kenntlich machen – auch wenn ein neuer Job noch nicht in Sicht ist.
Konkurrenztätigkeit: Vorsicht bei Angaben zu Nebenjobs
Mit Auskünften zu weiteren Jobs sollten Arbeitnehmer ebenfalls vorsichtig sein: „Wer neben seinem Arbeitgeber für ein weiteres Unternehmen aus der gleichen Branche tätig ist, verstößt möglicherweise gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot“, so Dr. Oberthür. „Macht eine Person ihren unerlaubten Nebenjob bei Xing oder LinkedIn kenntlich, können Abmahnung oder fristlose Kündigung die Folge sein.“
Die Grenze zur unzulässigen Konkurrenztätigkeit ist durch eine Angabe auf einem Berufsprofil jedoch nicht zwingend erreicht, wie das Landesarbeitsgericht Köln im Februar 2017 entschied (Az.: 12 Sa 745/16). In dem Fall hatte der Angestellte einer Steuerberaterkanzlei mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag mit mehrmonatiger Auslauffrist geschlossen. Noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses hatte der Angestellte in seinem Xing-Profil angegeben, als Freiberufler tätig zu sein. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin ihm fristlos. Sie interpretierte die Profiländerung als Werbung für eine Konkurrenz-Tätigkeit und den Versuch, Mandaten abzuwerben. Die Kölner Richter sahen dies anders: Der Arbeitgeber habe unter der Rubrik „Ich suche“ keine Angaben gemacht und unter „Aktuelle Tätigkeit“ unverändert den Namen seiner Arbeitgeberin geführt.
Abwerben von Mitarbeitern – nicht alles ist erlaubt
Nicht nur Angestellte, auch Arbeitgeber sollten sich genau überlegen, was sie bei Xing und LinkedIn schreiben – insbesondere, wenn sie Mitarbeiter anderer Firmen abwerben möchten. Dies sei zwar grundsätzlich erlaubt, erklärt Dr. Nathalie Oberthür, „doch wer dabei den aktuellen Arbeitgeber der jeweiligen Person verunglimpft, verstößt gegen Wettbewerbsrecht.“
Viele Arbeitgeber sind in den Berufsnetzwerken jedoch noch gar nicht präsent. Dürfen sie die Abstinenz von Xing und LinkedIn auch von ihren Mitarbeitern fordern? „Nein“, sagt Dr. Oberthür. „Unternehmen dürfen Angestellten grundsätzlich nicht verbieten, ein Profil bei Xing oder LinkedIn zu führen.“
- Datum
- Aktualisiert am
- 12.03.2018
- Autor
- red/psu