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Arbeitsrecht

Wutanfall mit Vorsatz?

Arbeitnehmer bekommen auch dann weiter ihr Entgelt, wenn sie sich in einem Wutanfall selbst verletzen. © Quelle: 64/ corbisimages.com

Verletzt sich ein Mitarbeiter in einem Wutanfall selbst, erhält er während seiner Krankschreibung trotzdem sein Entgelt weiter. Etwas anderes gilt nur, wenn er besonders leicht­fertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

In dem vom Landes­ar­beits­gericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall benutzte der Mitarbeiter eines Baumarkts einen Gabelstapler zum Auffüllen der Waren. An diesem brachte er ein proviso­risches Plexiglasdach als Wetter­schutz an. Das beanstandete der betriebliche Sicher­heits­be­auf­tragte. Der Mann sollte das Dach wieder abbauen. Darüber geriet er derart in Wut, dass er mit Verpackungs­ma­terial um sich warf und dann mindestens dreimal mit der Faust auf ein in der Nähe aufgestelltes Verkaufs­schild schlug. Dieses war auf einer Holzstrebe montiert, die der Mann mehrfach traf. Dabei brach er sich die Hand.

Für die Zeit seiner Krankschreibung verweigerte sein Arbeitgeber die Entgelt­fort­zahlung. Der Mitarbeiter sei an seiner Verletzung selbst Schuld, begründete das Unternehmen diese Entscheidung. Spätestens nach dem ersten Schlag habe er die Holzstrebe spüren müssen. Wenn er trotzdem weiter auf das Schild eingeschlagen habe, habe er sich damit die Verletzung vorsätzlich beigebracht.

Verständ­nisvolle Richter

Mit seiner Klage vor Gericht war der Mitarbeiter erfolgreich. Um seinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts zu verlieren, müsse der Betreffende ein besonders leicht­fertiges, grob fahrlässiges oder vorsätz­liches Verhalten gegen sich selbst an den Tag legen. Das sahen die Richter bei dem Mann jedoch nicht gegeben. Es sei nicht zu erkennen, dass er sich bewusst habe verletzen wollen. Nach Auffassung der Richter lag daher nur mittlere Fahrläs­sigkeit vor.

Der Kläger hätte bei verständiger Betrachtung allerdings damit rechnen müssen, dass er durch die Schläge auf das Schild eine Verletzung riskiere. Gegen eine grobe Fahrläs­sigkeit spreche jedoch, dass er sich offensichtlich in einem heftigen Wut- und Erregungs­zustand befand und sich dementsprechend kurzzeitig nicht unter Kontrolle hatte. Das sei nicht zu billigen, aber menschlich nachvoll­ziehbar. Niemand sei in der Lage, sich jederzeit vollständig im Griff zu haben (AZ: 4 Sa 617/13).

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
red
Bewertungen
175
Themen
Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Arbeits­un­fä­higkeit

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