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Erbrecht

Witwenrente: Kürzung wenn die Witwe zu jung ist

Ein großer Altersunterschied kann ein großes Problem werden. © Quelle: kasto/fotolia.com

Ein großer Alters­un­ter­schied zwischen den Ehepartnern kann für die junge Witwe von erheblichem finanziellen Nachteil sein. Anspruch auf die volle Witwenrente hat sie dann nämlich nicht.

Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins [CB1] (DAV) und informiert über eine Entscheidung des Arbeits­ge­richts Köln am 20. Juli 2016 (AZ: 7 Ca 6880/15).

Der verstorbene Mann bezog eine Betriebsrente von zuletzt rund 3.700 Euro brutto. Die Pensions­ordnung des Arbeit­gebers sah vor, dass beim Tode eines männlichen Angestellten dessen Witwe 55 Prozent von seiner Rente erhält. Sei die Frau allerdings über 15 Jahre jünger, vermindere sich die Pension für jedes Jahr, um das der Alters­un­ter­schied 15 Jahre übersteigt, um fünf Prozent.

Das betraf auch die Witwe des Verstorbenen, die fast 30 Jahre jünger war als ihr Mann. Für sie ergab sich eine 70-prozentige Kürzung der Rente (14 Jahre x 5%= 70%). Sie sah in der Regelung eine ungerecht­fertigte Benach­tei­ligung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleich­stel­lungs­ge­setzes (AGG), auch bekannt als Antidis­kri­mie­rungs­gesetz.

Sie klagte auf Nachzahlung der Differenz zur regulären Witwenrente ab Januar 2014 bis Juli 2016 und machte zusätzlich die Feststellung geltend, dass ihr auch künftig 55 Prozent der Betriebsrente ihres verstorbenen Ehemannes zustünden. Sie meinte, es fehle an einem sachlichen Grund für die Alters­ab­stands­klausel.

Weniger Witwenrente – kein Verstoß gegen AGG

Ohne Erfolg. Die Richter sahen zwar eine Benach­tei­ligung wegen des Alters, hielten sie allerdings für gerecht­fertigt. Laut AGG sei eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerecht­fertigt sei. Die Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, müssten angemessen und erforderlich sein.

Für das Gericht war das hier der Fall: Die Klausel in der Pensions­ordnung trage in angemessener und erforder­licher Weise dazu bei, die allen Betriebs­rentnern zur Verfügung stehenden Mittel nicht über die Maßen zu verringern. Das liege im Interesse aller Mitarbeiter.

Übrigens kann auch die Dauer einer Ehe erhebliche Auswir­kungen auf den Bezug von Witwenrente haben.

Datum
Aktualisiert am
05.10.2016
Autor
red/dpa
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Themen
Arbeit Erbschaft Erbstreit Rente

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