Das Gesetz schreibt vor, dass eine Kündigung eigenhändig unterschrieben werden muss. Eine Alternative könnte nur die notarielle Beglaubigung eines Handzeichens sein. Grundsätzlich muss eine Kündigung mit dem Nachnamen unterschrieben werden. Ausnahmsweise kann aber auch lediglich der Vorname ausreichend sein, nämlich dann, wenn sich alle Kollegen duzen, entschied das Arbeitsgericht in Gießen.
Unterschrift unter Kündigung lediglich mit dem Vornamen
In dem Betrieb duzten sich alle und redeten sich mit dem Vornamen an. Als einem Mitarbeiter gekündigt wurde, unterschrieb sein Vorgesetzter lediglich mit seinem Vorname ‚Nicolas’. Der Gekündigte hielt dies für nicht wirksam. Die Kündigung entspreche so nicht dem Schriftformerfordernis.
Gericht: Unterschrift muss zugeordnet werden können
Die Klage scheiterte beim Arbeitsgericht Gießen (10. Dezember 2014; Az: 2 Ca 347/14). Entscheidend für das Schriftformerfordernis sei nämlich, dass die Person des Ausstellers der Kündigung erkennbar sei. Daher sei eine Unterschrift erforderlich, die den Betreffenden ausreichend individualisiert. Grundsätzlich erforderlich sei eine Unterschrift mit dem Familiennamen. Die Beifügung des Vornamens sei nicht notwendig, aber auch nicht störend.
Die hier entscheidende Frage war, ob die Unterzeichnung nur mit dem Vornamen ausreicht oder nicht. Kann hier der Aussteller individualisiert werden? Das Gericht bejahte dies, da der Mitarbeiter unter seinem Vornamen bekannt gewesen sei und man sich geduzt habe. Der gekündigte Mitarbeiter hätte auch nur einen Arbeitgeber mit dem Vornamen Nicolas. Es habe auch keine anderen Mitarbeiter mit diesem Vornamen gegeben, so dass Verwechslungen ausgeschlossen gewesen seien. Die Person des Ausstellers war eindeutig erkennbar, so dass die Kündigung wirksam ist.
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- red/dpa