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Werbungs­kosten: Abschiedsfeier mit Kollegen ist beruflicher Anlass

Quelle: Aurora/corbisimages.de
Ist eine Abschiedsfeier steuerlich als Werbungskosten geltend zu machen? Ein Finanzamt sagte: nein. Ein Gericht sah das anders.
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Ein Arbeits­platz­wechsel steht an. Viele Arbeit­nehmer verabschieden sich von langjährigen Kollegen, Kunden oder Lieferanten mit einer Abschiedsfeier. Eindeutig ein beruflicher Anlass also? Ein Finanzamt war da anderer Meinung.

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall lud ein Diplom-Ingenieur anlässlich seines Arbeit­ge­ber­wechsels in ein Hotel-Restaurant ein. Die Einladung richtete er ausschließlich an Kolleginnen und Kollegen, Mitarbei­te­rinnen und Mitarbeiter, Vorgesetzte, Kunden, Lieferanten, Geschäfts­partner, Vertreter von Behörden, Verwaltung und Verbänden sowie Experten aus Forschung und Wissen­schaft. Die Anmeldungen zur Feier konnten die Gäste bei ihm persönlich oder bei seiner Sekretärin abgeben.

Laut Gästeliste sagten 92 Personen ihre Teilnahme zu. Nach der Feier stellte das Restaurant dem Mann einen Gesamt­betrag von 5.055,30 Euro in Rechnung, der in Höhe von 3.062,40 Euro auf das Essen (kalt/warmes Buffet für 96 Personen á 31,90 Euro) und im Übrigen auf Getränke entfiel.

Feier aus privatem Anlass?

Diese Kosten machte der Mann in seiner Einkom­men­steu­er­erklärung als Werbungs­kosten bei seinen Einkünften aus nichtselbst­ständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte das ab, weil es sich um eine private Feier gehandelt habe.

Der Mann legte Einspruch ein. Er argumen­tierte, die Zusammen­setzung der Teilnehmer schlösse einen privaten Anlass der Veranstaltung aus. Die berufliche Veranlassung werde auch durch weitere Umstände bestätigt. So habe er sich mit seinem damaligen Arbeitgeber, der ebenfalls die Ausrichtung einer Abschiedsfeier vorgesehen habe, darüber verständigt, dass nur eine Feier stattfinden solle, die der Mitarbeiter ausrichte. Er habe die Gästeliste mit dem Arbeitgeber besprochen.

Und der Kosten­anteil von 48 pro Person stelle sich vor dem Hintergrund seines Einkommens als angemessen dar.

Gericht: Entscheidend ist Anlass der Veranstaltung

Der Mann durfte die Kosten in vollem Umfang abziehen. Es handele sich um Werbungs­kosten. Werbungs­kosten, so das Gericht, seien „Aufwen­dungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Das sei hier der Fall. Die Richter betonten den rein beruflichen Charakter der Feier, deren Anlass der Arbeit­ge­ber­wechsel des Mannes gewesen sei. Er habe seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organi­sation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organi­sation der Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattge­funden habe, spreche nicht gegen einen beruflichen Anlass (Finanz­gericht Münster am 29. Mai 2015, AZ: 4 K 3236/12).

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Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht / DAV
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Themen
Arbeit­nehmer Kündigung Steuern

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