In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall lud ein Diplom-Ingenieur anlässlich seines Arbeitgeberwechsels in ein Hotel-Restaurant ein. Die Einladung richtete er ausschließlich an Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorgesetzte, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, Vertreter von Behörden, Verwaltung und Verbänden sowie Experten aus Forschung und Wissenschaft. Die Anmeldungen zur Feier konnten die Gäste bei ihm persönlich oder bei seiner Sekretärin abgeben.
Laut Gästeliste sagten 92 Personen ihre Teilnahme zu. Nach der Feier stellte das Restaurant dem Mann einen Gesamtbetrag von 5.055,30 Euro in Rechnung, der in Höhe von 3.062,40 Euro auf das Essen (kalt/warmes Buffet für 96 Personen á 31,90 Euro) und im Übrigen auf Getränke entfiel.
Feier aus privatem Anlass?
Diese Kosten machte der Mann in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte das ab, weil es sich um eine private Feier gehandelt habe.
Der Mann legte Einspruch ein. Er argumentierte, die Zusammensetzung der Teilnehmer schlösse einen privaten Anlass der Veranstaltung aus. Die berufliche Veranlassung werde auch durch weitere Umstände bestätigt. So habe er sich mit seinem damaligen Arbeitgeber, der ebenfalls die Ausrichtung einer Abschiedsfeier vorgesehen habe, darüber verständigt, dass nur eine Feier stattfinden solle, die der Mitarbeiter ausrichte. Er habe die Gästeliste mit dem Arbeitgeber besprochen.
Und der Kostenanteil von 48 pro Person stelle sich vor dem Hintergrund seines Einkommens als angemessen dar.
Gericht: Entscheidend ist Anlass der Veranstaltung
Der Mann durfte die Kosten in vollem Umfang abziehen. Es handele sich um Werbungskosten. Werbungskosten, so das Gericht, seien „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Das sei hier der Fall. Die Richter betonten den rein beruflichen Charakter der Feier, deren Anlass der Arbeitgeberwechsel des Mannes gewesen sei. Er habe seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden habe, spreche nicht gegen einen beruflichen Anlass (Finanzgericht Münster am 29. Mai 2015, AZ: 4 K 3236/12).
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- Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht / DAV