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Arbeitszeit

Wer Kernar­beitszeit verletzt, riskiert Kündigung

Kernarbeitszeit heißt Anwesenheitspflicht für Angestellte - wer sie verletzt, riskiert ernsthafte Konsequenzen © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Kernar­beitszeit von 9 bis 14 Uhr, die restlichen Arbeits­stunden können im Rahmen von Gleitzeit abgeleistet werden – Regelungen wie diese werden in vielen Arbeits­ver­trägen vereinbart. Die Angestellten sind damit freier in ihrer Tagesplanung als bei starren Arbeits­zeit­re­ge­lungen. Vorsicht: Das heißt nicht, dass sie die Arbeits­zeiten generell auf die leichte Schulter nehmen dürfen. Wer die Kernar­beitszeit verletzt, muss schlimms­tenfalls mit einer Kündigung rechnen.

Verletzung der Kernar­beitszeit ist Pflicht­verstoß

„Wer zu den Kernar­beits­zeiten nicht am Arbeitsplatz ist, begeht einen Pflicht­verstoß“, informiert Rechts­an­wältin Dr. Nathalie Oberthür von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht vom Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Arbeitgeber können ihre Angestellten dafür abmahnen.“ Kommt ein Angestellter trotz Abmahnung wiederholt zu spät oder verlässt den Arbeitsplatz zu früh, drohe ihm die fristlose Kündigung.

Wie oft der Angestellte abgemahnt werden muss, bevor der Arbeitgeber ihn entlassen kann, hängt vom Einzelfall ab. „Es kommt darauf an, wie schwer­wiegend die Pflicht­verstöße sind“, erklärt Anwältin Oberthür. „Angenommen, ein Angestellter wird abgemahnt, weil er zwanzig Minuten zu spät kommt. Verletzt er die Kernar­beitszeit ein zweites Mal um nur einige Minuten, wird das nicht für eine Kündigung ausreichen. Kommt er aber wiederholt für einen großen Zeitraum zu spät oder verlässt den Arbeitsplatz zu früh, kann das eine Kündigung rechtfertigen.“

Kernar­beitszeit verletzt? Besonders schwer­wiegend bei Störung des Betriebs­ablaufs

Wer die Kernar­beitszeit verletzt, riskiert vor allem dann ernste Konsequenzen, wenn dadurch der Betriebs­ablauf gestört wird – das heißt, wenn die anderen Mitarbeiter ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen können. „Das gilt zum Beispiel, wenn die Teilnehmer eines Meetings auf einen Kollegen warten müssen, bevor sie beginnen können, oder die Arbeit auf einer Baustelle nicht starten kann, bevor alle Mitarbeiter da sind“, erklärt die Anwältin aus Köln.

Ausgleich mit Überstunden nicht möglich

Kann ein Arbeit­nehmer es mit Überstunden ausgleichen, wenn er die Kernar­beitszeit verletzt hat? „Nein“, sagt Anwältin Oberthür. „Der Sinn einer Kernar­beitszeit ist, dass in dieser Zeit alle Mitarbeiter ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Das heißt, dass sie dann am Arbeitsplatz sind.“ Ein Arbeitgeber lege die Kernar­beitszeit meist aus betrieb­lichen Gründen fest, zum Beispiel für die Zeitspanne, in der das Kunden­auf­kommen besonders hoch ist.

Verletzt ein Arbeit­nehmer die vereinbarte Kernar­beitszeit, fehlt seine Arbeitskraft dann, wenn sie besonders dringend gebraucht wird. Überstunden zu anderen Tageszeiten können das naturgemäß nicht ausgleichen. „Das heißt: Auch wer viele Überstunden angesammelt hat, kann abgemahnt werden, wenn er die Kernar­beitszeit verletzt“, warnt Dr. Nathalie Oberthür.

Verspätung vorher­sehbar? Abmahnung möglich

Wichtig: Eine Abmahnung droht in der Regel nur, wenn der Angestellte selbst dafür verant­wortlich ist, dass er die Kernar­beitszeit verletzt hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er zu spät zur Arbeit kommt, weil er verschläft. „Auch in Fällen, in denen ein Arbeit­nehmer für den Grund der Verspätung per se nichts kann, sie aber hätte voraussehen können, droht eine Abmahnung“, warnt Dr. Nathalie Oberthür. „Wenn beispielsweise ein Bahnstreik einige Tage im Voraus angekündigt wird, müssen Arbeit­nehmer dafür sorgen, dass sie trotzdem rechtzeitig am Arbeitsplatz sind. Gleiches gilt für Glatteis im Winter. Auch darauf müssen Arbeit­nehmer vorbereitet sein und zum Beispiel früher losfahren oder auf den Öffent­lichen Nahverkehr umsteigen.“

Verspä­tungen so früh wie möglich bekannt geben

Wer absehen kann, dass er es nicht rechtzeitig zu Arbeits­beginn oder zu Beginn der Kernar­beitszeit zum Arbeitsplatz schafft, sollte seinem Arbeitgeber so schnell wie möglich Bescheid geben. Fehlt ein Arbeit­nehmer unentschuldigt, steigt die Wahrschein­lichkeit einer Abmahnung.

Unverschuldete Verletzung der Kernar­beitszeit: keine Abmahnung

Was passiert nun, wenn ein Arbeit­nehmer für eine Verspätung nichts kann? „Wer die Kernar­beitszeit unverschuldet verletzt, muss in der Regel nicht mit ernsten Konsequenzen rechnen“, sagt Rechts­an­wältin Oberthür. „Doch auch hier kommt es auf den Einzelfall an.“ Unvorher­ge­sehene Unwetter oder ein Autounfall gelten unter Umständen als sogenannte höhere Gewalt – Abmahnungen sind dann eher selten die Folge.

Datum
Aktualisiert am
15.02.2016
Autor
vhe
Bewertungen
9874 2
Themen
Abmahnung Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Kündigung Streik

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