Immer mehr Arbeitnehmer sind auch in ihrer Freizeit für ihren Arbeitgeber erreichbar – vor allem über dienstliche Smartphones, die auch privat genutzt werden. Immer wieder gibt es deshalb Forderungen, die Erreichbarkeit von Arbeitnehmern in der Freizeit einzuschränken. Vor allem an Weihnachten stellt sich die Frage, ob ein Arbeitgeber verlangen kann, dass Mitarbeiter jederzeit zu erreichen sind. Denn die Feiertage sind für die meisten Menschen der Inbegriff einer ruhigen, privaten Auszeit.
Freizeit: Arbeitnehmer müssen für den Chef nicht erreichbar sein
Ein Anruf oder eine E-Mail vom Chef ist in dieser Zeit besonders störend. Viele Arbeitnehmer haben ein schlechtes Gefühl dabei, den Chef abblitzen zu lassen – rechtlich ist das aber in der Regel völlig in Ordnung. „Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer in ihrer Freizeit nicht für den Chef erreichbar sein – und damit auch nicht ans Telefon gehen und keine E-Mails beantworten“, sagt Rechtsanwältin Dr. Barbara Reinhard von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsreicht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Ausnahme Rufbereitschaft: Erreichbarkeit muss im Dienstplan festgelegt sein
Ausnahmen gelten bei Berufen, in denen eine Rufbereitschaft vorgesehen ist – zum Beispiel bei Ärzten. Hier ist eine Erreichbarkeit zu bestimmten Zeiten in der Freizeit ein Teil der beruflichen Pflichten. „Solche Bereitschaften sind in Arbeits- und Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ganz genau geregelt“, sagt Rechtsanwältin Reinhard.
„Zudem gibt es Dienst- oder Einsatzpläne, die genau festlegen: Muss ich zur Verfügung stehen oder nicht?“, für die Anwältin aus Frankfurt hinzu. Die Rufbereitschaft wird auch finanziell abgegolten. Sie muss so organisiert sein, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht überschritten und die Regelungen zur Ruhezeit und Nachtarbeit eingehalten werden.
Im Notfall immer reagieren
Auch wenn die meisten Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, permanent erreichbar zu sein, gibt es natürlich Fälle, in denen man trotzdem reagieren sollte. „Wenn der Chef mir per SMS mitteilt, dass aus dem Büro, zu dem nur ich den Schlüssel habe, das Wasser strömt, sollte ich das natürlich nicht ignorieren“, sagt die Arbeitsrechtlerin Reinhard. Solche Ausnahmesituationen sind zum Glück eher selten – auch in der Weihnachtszeit.
- Datum
- Aktualisiert am
- 21.12.2016
- Autor
- pst/red