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Erreichbarkeit

Wenn der Chef die stille Nacht stört

An Weihnachten setzt sich niemand gerne mit beruflichen Problemen auseinander. © Quelle: citalliance/ panthermedia.net

Kaum etwas kann die Stimmung unter dem Christbaum zuverlässiger ruinieren als eine dringende E-Mail oder ein Anruf vom Chef. Müssen Arbeit­nehmer in Ihrer Freizeit auf dienstliche Anfragen antworten? Die Deutsche Anwalt­auskunft hat mit einer Anwältin für Arbeitsrecht gesprochen. Wir erklären, wann Arbeit­nehmer an Heiligabend für ihren Chef erreichbar sind.

Immer mehr Arbeit­nehmer sind auch in ihrer Freizeit für ihren Arbeitgeber erreichbar – vor allem über dienstliche Smartphones, die auch privat genutzt werden. Immer wieder gibt es deshalb Forderungen, die Erreich­barkeit von Arbeit­nehmern in der Freizeit einzuschränken. Vor allem an Weihnachten stellt sich die Frage, ob ein Arbeitgeber verlangen kann, dass Mitarbeiter jederzeit zu erreichen sind. Denn die Feiertage sind für die meisten Menschen der Inbegriff einer ruhigen, privaten Auszeit.

Freizeit: Arbeit­nehmer müssen für den Chef nicht erreichbar sein

Ein Anruf oder eine E-Mail vom Chef ist in dieser Zeit besonders störend. Viele Arbeit­nehmer haben ein schlechtes Gefühl dabei, den Chef abblitzen zu lassen – rechtlich ist das aber in der Regel völlig in Ordnung. „Grundsätzlich müssen Arbeit­nehmer in ihrer Freizeit nicht für den Chef erreichbar sein – und damit auch nicht ans Telefon gehen und keine E-Mails beantworten“, sagt Rechts­an­wältin Dr. Barbara Reinhard von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeits­reicht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Ausnahme Rufbereit­schaft: Erreich­barkeit muss im Dienstplan festgelegt sein

Ausnahmen gelten bei Berufen, in denen eine Rufbereit­schaft vorgesehen ist – zum Beispiel bei Ärzten. Hier ist eine Erreich­barkeit zu bestimmten Zeiten in der Freizeit ein Teil der beruflichen Pflichten. „Solche Bereit­schaften sind in Arbeits- und Tarifver­trägen oder Betriebs­ver­ein­ba­rungen ganz genau geregelt“, sagt Rechts­an­wältin Reinhard.

„Zudem gibt es Dienst- oder Einsatzpläne, die genau festlegen: Muss ich zur Verfügung stehen oder nicht?“, für die Anwältin aus Frankfurt hinzu. Die Rufbereit­schaft wird auch finanziell abgegolten. Sie muss so organisiert sein, dass die gesetz­lichen Höchst­ar­beits­zeiten nicht überschritten und die Regelungen zur Ruhezeit und Nachtarbeit eingehalten werden.

Im Notfall immer reagieren

Auch wenn die meisten Arbeit­nehmer nicht verpflichtet sind, permanent erreichbar zu sein, gibt es natürlich Fälle, in denen man trotzdem reagieren sollte. „Wenn der Chef mir per SMS mitteilt, dass aus dem Büro, zu dem nur ich den Schlüssel habe, das Wasser strömt, sollte ich das natürlich nicht ignorieren“, sagt die Arbeits­rechtlerin Reinhard. Solche Ausnah­me­si­tua­tionen sind zum Glück eher selten – auch in der Weihnachtszeit.

Datum
Aktualisiert am
21.12.2016
Autor
pst/red
Bewertungen
3364
Themen
Abmahnung Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Weihnachten

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