
Rechtlich ist es zulässig, einen Arbeitsvertrag zu ändern und dabei Umwandlungen des Lohnes zu vereinbaren. Allerdings: Wer auf einen Teil seines Lohnes verzichtet und sich dafür beispielsweise Tankgutscheine oder Erholungsbeihilfen von seinem Arbeitgeber geben lässt, muss mit Folgen für die Sozialversicherungen rechnen. Denn einige dieser Leistungen sind komplett beitragsfrei, andere können pauschal versteuert werden, und nur für wenige müssen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Dies hat das Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 10. Mai 2016 (AZ: L 11 R 4048/15) entschieden.
Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) rät deshalb dazu, die Konsequenzen solcher Modelle genau zu prüfen. Weniger Sozialversicherungsbeiträge haben auch geringere Ansprüche bei Rente, Arbeitslosigkeit oder Krankheit zur Folge.
„Bruttolohndumping“ wirkt sich auf Sozialversicherungsbeiträge aus
Der verhandelte Fall im Einzelnen: Der Betreiber eines Gartencenters hatte mit seinen Arbeitnehmern einvernehmlich schriftlich vereinbart, den Bruttolohn abzusenken. Im Gegenzug erhielten die Mitarbeiter Sachleistungen wie Tankgutscheine, Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen, Reinigungspauschalen, Personalrabatte und Kinderbetreuungszuschüsse. Die Änderung berücksichtigte der Arbeitgeber bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Er zahlte diese nur noch auf der Grundlage der niedrigeren Bruttolöhne.
Die Rentenversicherung Bund prüfte den Betrieb und stellte das Vorgehen fest. Sie unterstellte eine reine so genannte Lohnverwendungsabrede und forderte Beiträge auf der Grundlage der zuvor gezahlten Löhne nach.
Sachleistungen statt Lohn: Änderung des Arbeitsvertrags wirksam
Die Rentenversicherung war aber nur teilweise erfolgreich. Solche Änderungen sind grundsätzlich wirksam und wirken sich auch auf die Beiträge zur Sozialversicherung aus. Allerdings unterschiedlich. Bei den Leistungen, die die Mitarbeiter erhalten, gibt es
- beitragsfreie Leistungen, die nicht zum Arbeitsentgelt gehören (z. B. Erholungsbeihilfen),
- pauschal zu versteuernde Leistungen (z. B. Restaurantschecks).
Für diese dürfen keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden.
Es gibt aber auch
- beitragspflichtige Leistungen, wie Reinigungspauschale oder Personalrabatte.
Hierfür kann die Rentenversicherung Beiträge verlangen, wenn auch deutlich geringer als insgesamt erhofft.
Lohnumwandlung mit negativen Folgen für Arbeitslosen- und Krankenheld sowie Rente
Die DAV-Sozialrechtsanwälte weisen auf weitere, negative Folgen hin: Die Arbeitnehmer erhalten im Falle von Arbeitslosigkeit oder Krankheit wegen den geringeren beitragspflichtigen Entgelten ein geringeres Arbeitslosen- oder Krankengeld. Im Hinblick auf die Altersrente erhalten sie wegen der geringeren Beiträge auf den Rentenkonten eine niedrigere Rente. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich über die rechtlichen Möglichkeiten und folgenden Konsequenzen beraten lassen.
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- red/dpa