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Sozial­ver­si­cherung

Weniger Lohn, dafür Sachleis­tungen: Folgen einer Lohnum­wandlung

Bringt es Arbeitnehmern Vorteile, sich einen Teil ihres Lohns oder Gehalts in Sachleistungen auszuahlen zu lassen? © Quelle: Merton/gettyimages.de

Das Angebot der Arbeit­gebers hört sich verlockend an: weniger Lohn, aber dafür Tankgut­scheine, Restau­rant­schecks und Erholungs­bei­hilfen. Klingt erstmal nicht nach Verlust. Aber meist hat dies negative Folgen auf Rente und Arbeits­lo­sengeld.

Rechtlich ist es zulässig, einen Arbeits­vertrag zu ändern und dabei Umwand­lungen des Lohnes zu vereinbaren. Allerdings: Wer auf einen Teil seines Lohnes verzichtet und sich dafür beispielsweise Tankgut­scheine oder Erholungs­bei­hilfen von seinem Arbeitgeber geben lässt, muss mit Folgen für die Sozial­ver­si­che­rungen rechnen. Denn einige dieser Leistungen sind komplett beitragsfrei, andere können pauschal versteuert werden, und nur für wenige müssen Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge bezahlt werden. Dies hat das Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg am 10. Mai 2016 (AZ: L 11 R 4048/15) entschieden.

Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) rät deshalb dazu, die Konsequenzen solcher Modelle genau zu prüfen. Weniger Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge haben auch geringere Ansprüche bei Rente, Arbeits­lo­sigkeit oder Krankheit zur Folge.

„Brutto­lohn­dumping“ wirkt sich auf Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge aus

Der verhandelte Fall im Einzelnen: Der Betreiber eines Garten­centers hatte mit seinen Arbeit­nehmern einver­nehmlich schriftlich vereinbart, den Bruttolohn abzusenken. Im Gegenzug erhielten die Mitarbeiter Sachleis­tungen wie Tankgut­scheine, Restau­rant­schecks, Erholungs­bei­hilfen, Reinigungs­pau­schalen, Personal­rabatte und Kinder­be­treu­ungs­zu­schüsse. Die Änderung berück­sichtigte der Arbeitgeber bei den Sozial­ver­si­che­rungs­bei­trägen. Er zahlte diese nur noch auf der Grundlage der niedrigeren Bruttolöhne.

Die Renten­ver­si­cherung Bund prüfte den Betrieb und stellte das Vorgehen fest. Sie unterstellte eine reine so genannte Lohnver­wen­dungs­abrede und forderte Beiträge auf der Grundlage der zuvor gezahlten Löhne nach.

Sachleis­tungen statt Lohn: Änderung des Arbeits­vertrags wirksam

Die Renten­ver­si­cherung war aber nur teilweise erfolgreich. Solche Änderungen sind grundsätzlich wirksam und wirken sich auch auf die Beiträge zur Sozial­ver­si­cherung aus. Allerdings unterschiedlich. Bei den Leistungen, die die Mitarbeiter erhalten, gibt es

-    beitragsfreie Leistungen, die nicht zum Arbeits­entgelt gehören (z. B. Erholungs­bei­hilfen),

-    pauschal zu versteuernde Leistungen (z. B. Restau­rant­schecks).

Für diese dürfen keine weiteren Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge nachge­fordert werden.

Es gibt aber auch

-    beitrags­pflichtige Leistungen, wie Reinigungs­pau­schale oder Personal­rabatte.

Hierfür kann die Renten­ver­si­cherung Beiträge verlangen, wenn auch deutlich geringer als insgesamt erhofft.

Lohnum­wandlung mit negativen Folgen für Arbeitslosen- und Krankenheld sowie Rente

Die DAV-Sozial­rechts­anwälte weisen auf weitere, negative Folgen hin: Die Arbeit­nehmer erhalten im Falle von Arbeits­lo­sigkeit oder Krankheit wegen den geringeren beitrags­pflichtigen Entgelten ein geringeres Arbeitslosen- oder Krankengeld. Im Hinblick auf die Altersrente erhalten sie wegen der geringeren Beiträge auf den Renten­konten eine niedrigere Rente. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeit­nehmer sollten sich über die rechtlichen Möglich­keiten und folgenden Konsequenzen beraten lassen.

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red/dpa
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Gehalt Lohn Sozial­ver­si­cherung

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