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Medizinrecht

Weitere Krankheiten als Berufs­krank­heiten anerkannt

Wer eine Berufskrankheit hat, hat Ansprüche gegenüber der gesetzl. Unfallversicherung oder der Berufsgenossenschaft. © Quelle: KatarzynaBialasiewicz / gettyimages

Wer wegen seiner Arbeit chronisch erkrankt und seine Krankheit als Berufs­krankheit einstufen lassen kann, hat Ansprüche gegenüber der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung oder der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Ansprüche wegen einer Berufs­krankheit können Behand­lungs­kosten ebenso umfassen wie etwa Renten­an­sprüche wegen Erwerbs­min­derung.

Der Nachweis einer Berufs­krankheit ist nicht immer einfach, aber möglich. Oft müssen Betroffene ihre Ansprüche jedoch im gericht­lichen Verfahren durchsetzen. Es gibt allerdings eine Berufs­krank­heiten-Verordnung. Die Verordnung führt Krankheiten auf, die bei bestimmten Tätigkeiten gesetzlich als Berufs­krankheit anerkannt sind. Dies erleichtert es Betroffenen erheblich, ihre Ansprüche gegenüber der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung oder der Berufs­ge­nos­sen­schaft durchzu­setzen, so die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Seit dem 1. August 2017 sind fünf weitere Krankheiten in die Liste der Berufs­krank­heiten aufgenommen worden. 

Welche Krankheiten sind Berufs­krank­heiten?

Gesetzlich als Berufs­krank­heiten anerkannt sind künftig auch:

  • Leukämie durch 1,3-Butadien. Betroffene sind häufig Arbeitnehmer in der Kunstkautschuk- und der Gummiindustrie.
  • Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Betroffene sind Arbeitnehmer, die steinkohleteerpechhaltige Produkte verarbeiten oder verwenden, wie das etwa in der Aluminium- und Gießereiindustrie der Fall ist. Die Erkrankungen treten aber auch in anderen Berufsgruppen wie bei Schornsteinfegern oder Hochofenarbeitern auf.
  • Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe.
  • Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern betrifft professionell Musizierende wie Orchestermusiker oder Musiklehrer.
  • Ovarialkarzinom (Eierstockkrebs) durch Asbest. Betroffene sind besonders Frauen, die früher in asbestverarbeitenden Betrieben tätig waren. Dies war vor allem in der Asbesttextilindustrie der Fall – z. B. Asbestspinnereien und Asbestwebereien –, in denen asbesthaltige Garne, Schnüre, Gewebe, Tücher oder auch Hitzeschutzkleidung hergestellt wurden.

Unfall­ver­si­cherung und Berufs­ge­nos­sen­schaft: Welche Ansprüche haben Betroffene bei einer Berufs­krankheit?

Betroffene gehören also zu sehr unterschied­lichen Berufs­gruppen. Erkrankte haben Anspruch auf Heilbe­handlung aus der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung. Bei Arbeits­un­fä­higkeit oder dauerhafter Erwerbs­min­derung können auch Ansprüche auf eine Rente bestehen. Betroffene sollten sich für die Durchsetzung ihrer Ansprüche an Medizin­rechts­anwälte wenden. Diese in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
30.08.2017
Autor
red
Bewertungen
20910
Themen
Arbeit Jobcenter Krankenkasse Kranken­ver­si­cherung Krankheit

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