Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 2015 (AZ: 1 Sa 5/15).
Die approbierte Ärztin erwarb im April 2007 die Gebietsbezeichnung "Fachärztin für innere Medizin". Sie setzte ihre Weiterbildung fort, um die Anerkennung für die Schwerpunktbezeichnung "Gastroenterologie" zu erwerben. Mit einem Krankenhausträger schloss sie einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01. Juli 2012 bis 30. Juni 2014.
Unklarheit über die Durchführung der Weiterbildung
Unklar blieb auch vor Gericht, was Krankenhaus und Ärztin über die Durchführung der Weiterbildung vereinbart hatten. Die Ärztin war der Meinung, der Chefarzt mache es ihr durch die Dienstplangestaltung unmöglich, die erforderlichen Weiterbildungsinhalte zu erwerben. Dieser wiederum hielt der Frau vor, sie setze die falschen Schwerpunkte und kümmere sich nicht selbst um ihre Weiterbildung. Als die Ärztin das Arbeitsverhältnis verlängern wollte, lehnte die Klinik das ab.
Bei Landesarbeitsgericht bekam die Medizinerin Recht. Es liege ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung müsse der Arbeitgeber eine Weiterbildungsplanung erstellen. Dieser müsse zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten sein.
Die Weiterbildungsplanung müsse nicht schriftlich mit der Befristung verbunden werden, aber objektiv vorliegen und im Prozess dargelegt werden. Da die Klinik keine derartige Weiterbildungsplanung habe darlegen können, sei die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam.
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- Autor
- Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht