Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Feste im Betrieb

Weihnachts­feiern: Tipps für Arbeitgeber und Arbeit­nehmer

Von Unfallschutz bis zur Teilnahmepflicht: Welche Regeln gelten für Weihnachtsfeiern im Betrieb? © Quelle: vladans/gettyimages.de

Weihnachts­feiern sehen viele als nettes Miteinander an. Doch auch bei solchen harmlosen Veranstal­tungen können sich rechtliche Fragen stellen. Zum Beispiel: Wer haftet, wenn sich ein Arbeit­nehmer auf der Weihnachtsfeier verletzt? Können Abmahnungen oder Kündigungen drohen, wenn man sich auf der Weihnachtsfeier daneben benimmt? Und: Müssen Arbeit­nehmer überhaupt an einer betrieb­lichen Weihnachtsfeier teilnehmen? Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Thema Weihnachtsfeier.

Sind Arbeit­nehmer verpflichtet, an der Weihnachtsfeier teilzu­nehmen?

Um diese Frage zu beantworten, muss man klären, was Inhalt des Arbeits­ver­trages ist, also: „Welche Leistung schuldet der Arbeit­nehmer?“, sagt der Wiesbadener Rechts­anwalt Jakob T. Lange von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier oder auch an einem Betriebs­ausflug dürfte in den allerwe­nigsten Fällen eine arbeits­ver­traglich geschuldete Leistung des Arbeit­nehmers darstellen.“ Eine Pflicht zur Teilnahme besteht deshalb arbeits­ver­traglich nicht. Auch mit dem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht dürfte die Annahme einer Pflicht zur Teilnahme an einer solchen Veranstaltung nicht vereinbar sein.

Deshalb ist es Arbeit­nehmer auch nicht erlaubt, sich die Zeit, die sie auf der Weihnachtsfeier verbringen, zum Beispiel als Überstunden anrechnen lassen.

Demgegenüber finden in manchen Unternehmen die Weihnachts­feiern tagsüber im Betrieb und innerhalb der Arbeitszeit statt. „An Weihnachts­feiern, die in die Arbeitszeit fallen, müssen Arbeit­nehmer grundsätzlich auch nicht teilnehmen“, sagt der Arbeits­rechts­experte Jakob T. Lange. In diesen Fällen sind die Arbeit­nehmer, die nicht an der Feier teilnehmen, aber weiter verpflichtet, ihre Arbeit zu leisten. Sollte dies durch die Weihnachtsfeier nicht mehr möglich sein, darf der Chef weder den Lohn kürzen noch Urlaub abziehen.

Teilnahme von Eltern an Weihnachtsfeier: Muss der Arbeitgeber die Kosten für einen Babysitter zahlen?

„Eltern haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen einen Babysitter bezahlt, wenn sie an der betrieb­lichen Weihnachtsfeier teilnehmen“, sagt Rechts­anwalt Jakob T. Lange. Denn grundsätzlich ist die Teilnahme freiwillig (siehe oben) und damit ausschließlich eine Entscheidung der Eltern. Mütter und Väter müssen die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder also selbst bezahlen.

Wenn die Weihnachtsfeier in der Arbeitszeit stattfindet, sind die Kinder in der Regel ohnehin betreut. Es gibt dann keinen Unterschied zur regulären Arbeitszeit. Damit stellt sich die Frage nach der Kosten­übernahme für einen Babysitter durch den Arbeitgeber also nicht.

Daneben benommen auf der Weihnachtsfeier: Kann einem Arbeit­nehmer eine Abmahnung oder Kündigung drohen?

Auf der Weihnachtsfeier ist es für viele selbst­ver­ständlich, das eine oder andere Gläschen zu trinken. Mit dem Genuss von Alkohol sollte man aber aufpassen, nicht nur, weil man nach dem Ende der Weihnachtsfeier vielleicht mit dem Auto nach Hause fährt.

Aufpassen sollte man auch, weil es arbeits­rechtliche Konsequenzen haben kann, wenn man sich auf einer Weihnachtsfeier daneben benimmt. „Ob ein bestimmtes Verhalten auf einer Weihnachtsfeier arbeits­rechtliche Folgen hat, hängt von der Schwere des Fehlver­haltens ab“, sagt der Arbeits­rechts­experte Jakob T. Lange. „Der Verstoß gegen ein sozial adäquates Verhalten muss aber so erheblich sein, dass er sich auf das Arbeits­ver­hältnis auswirkt.“

Dabei wird als erheblicher Verstoß in den meisten Fällen gelten, wenn man seinen Vorgesetzten beleidigt oder Kollegen sexuell bedrängt. Die Folgen könnten eine Abmahnung oder eine Kündigung sein.

Dürfen freige­stellte Arbeit­nehmer an der Weihnachtsfeier und anderen Betriebs­feiern teilnehmen?

Solange kein triftiger Grund dagegen­spricht, haben freige­stellte Arbeit­nehmer sogar Anspruch darauf, an betrieb­lichen Feiern teilzu­nehmen. Dies gilt auch während der Freistellung bei einer laufenden Kündigungsfrist. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeits­ge­richts Köln vom 22. Juni 2017 (AZ: 8 Ca 5233/16).

Sind Mitarbeiter auf einer Weihnachtsfeier unfall­ver­sichert?

Arbeit­nehmer sind auf einer Weihnachtsfeier über die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung versichert. Allerdings muss die Weihnachtsfeier einige Kriterien erfüllen: Bei der Feier muss es sich zum Beispiel um eine „betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung“ handeln.

Eine „betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung“ zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung billigt und fördert und zum Beispiel selbst die Organi­sation übernimmt. Außerdem müssen er oder sein Vertreter teilnehmen oder, falls ihnen unerwartet etwas dazwischen kommt, es zumindest fest vorgehabt haben. Außerdem ist wichtig: Alle Betriebs­an­ge­hörigen – bei großen Betrieben mindestens alle Mitarbei­te­rinnen und Mitarbeiter einer Abteilung – können an der Feier teilnehmen und nicht nur einige ausgewählte.

Weihnachtsfeier: Darf der Arbeitgeber etwas schenken?

Häufig zahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld und Gratifi­ka­tionen. Ein Weihnachts­ge­schenk dagegen ist eher ungewöhnlich. Entschließt sich der Chef aber, den Arbeit­nehmern etwas zu schenken, darf er selbst entscheiden, wer ein Geschenk erhält. Einen Anspruch auf Gleich­be­handlung haben die Mitarbeiter nicht. Das hat zumindest das Arbeits­gericht Köln in einem Fall entschieden.

Weihnachtsfeier: Kann der Arbeitgeber die Kosten absetzen?

Bei Weihnachts­feiern fallen in den meisten Fällen Kosten an. Diese Kosten können Arbeitgeber in der Regel als Betriebs­ausgaben steuerlich absetzen. Dabei müssen sie sich aber an einige Regeln halten: Der Arbeitgeber muss alle Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier einladen. Ob dann tatsächlich alle Arbeit­nehmer teilnehmen, ist steuer­rechtlich unwichtig. Außerdem darf die Weihnachtsfeier höchstens die zweite Betriebs­ver­an­staltung im laufenden Jahr sein.

Die Kosten für eine Weihnachtsfeier dürfen die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer nicht übersteigen. Es handelt sich hier um den Brutto­betrag. Von diesem Betrag muss man die Umsatz­steuer heraus­rechnen, so dass die Freigrenze bei 92,44 Euro netto liegt.

Datum
Aktualisiert am
29.10.2018
Autor
ime,red/dpa
Bewertungen
4602
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Betrieb Unternehmen Weihnachten

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Leben
Mahngebühren: Wie hoch dürfen Sie sein?
Gesellschaft
Cannabis: Was ist erlaubt?
Leben
Drohnen: Was ist erlaubt, was verboten?
Mobilität
Motorroller frisieren: Diese Strafen drohen Tunern
Wohnen
Hausbau: Festpreis oder unbegrenzte Kosten?
zur
Startseite