
Sind Arbeitnehmer verpflichtet, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen?
Um diese Frage zu beantworten, muss man klären, was Inhalt des Arbeitsvertrages ist, also: „Welche Leistung schuldet der Arbeitnehmer?“, sagt der Wiesbadener Rechtsanwalt Jakob T. Lange von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier oder auch an einem Betriebsausflug dürfte in den allerwenigsten Fällen eine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung des Arbeitnehmers darstellen.“ Eine Pflicht zur Teilnahme besteht deshalb arbeitsvertraglich nicht. Auch mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht dürfte die Annahme einer Pflicht zur Teilnahme an einer solchen Veranstaltung nicht vereinbar sein.
Deshalb ist es Arbeitnehmer auch nicht erlaubt, sich die Zeit, die sie auf der Weihnachtsfeier verbringen, zum Beispiel als Überstunden anrechnen lassen.
Demgegenüber finden in manchen Unternehmen die Weihnachtsfeiern tagsüber im Betrieb und innerhalb der Arbeitszeit statt. „An Weihnachtsfeiern, die in die Arbeitszeit fallen, müssen Arbeitnehmer grundsätzlich auch nicht teilnehmen“, sagt der Arbeitsrechtsexperte Jakob T. Lange. In diesen Fällen sind die Arbeitnehmer, die nicht an der Feier teilnehmen, aber weiter verpflichtet, ihre Arbeit zu leisten. Sollte dies durch die Weihnachtsfeier nicht mehr möglich sein, darf der Chef weder den Lohn kürzen noch Urlaub abziehen.
Teilnahme von Eltern an Weihnachtsfeier: Muss der Arbeitgeber die Kosten für einen Babysitter zahlen?
„Eltern haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen einen Babysitter bezahlt, wenn sie an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen“, sagt Rechtsanwalt Jakob T. Lange. Denn grundsätzlich ist die Teilnahme freiwillig (siehe oben) und damit ausschließlich eine Entscheidung der Eltern. Mütter und Väter müssen die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder also selbst bezahlen.
Wenn die Weihnachtsfeier in der Arbeitszeit stattfindet, sind die Kinder in der Regel ohnehin betreut. Es gibt dann keinen Unterschied zur regulären Arbeitszeit. Damit stellt sich die Frage nach der Kostenübernahme für einen Babysitter durch den Arbeitgeber also nicht.
Daneben benommen auf der Weihnachtsfeier: Kann einem Arbeitnehmer eine Abmahnung oder Kündigung drohen?
Auf der Weihnachtsfeier ist es für viele selbstverständlich, das eine oder andere Gläschen zu trinken. Mit dem Genuss von Alkohol sollte man aber aufpassen, nicht nur, weil man nach dem Ende der Weihnachtsfeier vielleicht mit dem Auto nach Hause fährt.
Aufpassen sollte man auch, weil es arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann, wenn man sich auf einer Weihnachtsfeier daneben benimmt. „Ob ein bestimmtes Verhalten auf einer Weihnachtsfeier arbeitsrechtliche Folgen hat, hängt von der Schwere des Fehlverhaltens ab“, sagt der Arbeitsrechtsexperte Jakob T. Lange. „Der Verstoß gegen ein sozial adäquates Verhalten muss aber so erheblich sein, dass er sich auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.“
Dabei wird als erheblicher Verstoß in den meisten Fällen gelten, wenn man seinen Vorgesetzten beleidigt oder Kollegen sexuell bedrängt. Die Folgen könnten eine Abmahnung oder eine Kündigung sein.
Dürfen freigestellte Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier und anderen Betriebsfeiern teilnehmen?
Solange kein triftiger Grund dagegenspricht, haben freigestellte Arbeitnehmer sogar Anspruch darauf, an betrieblichen Feiern teilzunehmen. Dies gilt auch während der Freistellung bei einer laufenden Kündigungsfrist. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2017 (AZ: 8 Ca 5233/16).
Sind Mitarbeiter auf einer Weihnachtsfeier unfallversichert?
Arbeitnehmer sind auf einer Weihnachtsfeier über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Allerdings muss die Weihnachtsfeier einige Kriterien erfüllen: Bei der Feier muss es sich zum Beispiel um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ handeln.
Eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung billigt und fördert und zum Beispiel selbst die Organisation übernimmt. Außerdem müssen er oder sein Vertreter teilnehmen oder, falls ihnen unerwartet etwas dazwischen kommt, es zumindest fest vorgehabt haben. Außerdem ist wichtig: Alle Betriebsangehörigen – bei großen Betrieben mindestens alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Abteilung – können an der Feier teilnehmen und nicht nur einige ausgewählte.
Weihnachtsfeier: Darf der Arbeitgeber etwas schenken?
Häufig zahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld und Gratifikationen. Ein Weihnachtsgeschenk dagegen ist eher ungewöhnlich. Entschließt sich der Chef aber, den Arbeitnehmern etwas zu schenken, darf er selbst entscheiden, wer ein Geschenk erhält. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben die Mitarbeiter nicht. Das hat zumindest das Arbeitsgericht Köln in einem Fall entschieden.
Weihnachtsfeier: Kann der Arbeitgeber die Kosten absetzen?
Bei Weihnachtsfeiern fallen in den meisten Fällen Kosten an. Diese Kosten können Arbeitgeber in der Regel als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Dabei müssen sie sich aber an einige Regeln halten: Der Arbeitgeber muss alle Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier einladen. Ob dann tatsächlich alle Arbeitnehmer teilnehmen, ist steuerrechtlich unwichtig. Außerdem darf die Weihnachtsfeier höchstens die zweite Betriebsveranstaltung im laufenden Jahr sein.
Die Kosten für eine Weihnachtsfeier dürfen die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer nicht übersteigen. Es handelt sich hier um den Bruttobetrag. Von diesem Betrag muss man die Umsatzsteuer herausrechnen, so dass die Freigrenze bei 92,44 Euro netto liegt.
- Datum
- Aktualisiert am
- 29.10.2018
- Autor
- ime,red/dpa