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Sozialrecht

Wegeunfall & Arbeits­unfall: Was ist und gilt wann?

Im Alltag drohen überall kleinere und größere Verletzungsgefahren. Aber wann ist ein Wegeunfall gegeben, und wann ein Arbeitsunfall? © Quelle: Science Photo Library/ corbisimages.com

Egal ob als Polizist, Kranken­schwester oder Büroan­ge­stellter: Im Arbeits­alltag kommt es immer wieder zu Unfällen. Die gute Nachricht: Bei einem Arbeits­unfall sind Arbeit­nehmer abgesichert, Geiches gilt für einen Wegeunfall. Die Anwalt­auskunft erklärt, was einen Arbeits­unfall beziehungsweise einen Wegeunfall ausmacht und was Arbeit­nehmer sonst noch wissen müssen.

Welche Unfälle als Arbeits- und Wegeunfälle gelten, lässt sich am besten an Beispielen erklären. Nehmen wir als Beispiel den – fiktiven – Versiche­rungs­ver­treter Peter, 39 Jahre, und gehen verschiedene Szenarien durch. Lesen Sie hier, wie die Gerichte bislang zu Arbeits­unfall und Wegeunfall entschieden haben.

Ein Arbeits­unfall ist ein Unfall, der sich während der Arbeit ereignet. Ein Wegeunfall passiert auf dem Weg zur oder von der Arbeit nachhause. In beiden Fällen greift die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung. Die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft kommt dann für den Schaden auf.

Wegeunfall: Wann zahlt die Berufs­ge­nos­sen­schaft?

Zurück zu Peter. Es ist 9.00 Uhr am Dienstag­morgen: Peter verlässt seine kleine Parterre­wohnung. Der Hund seiner Freundin will sich auch verabschieden, rennt vor der Haustür hinter ihm her – und rennt ihn um. Nichts passiert, Glück gehabt. Anders war es bei einem Fall, der im Mai 2013 vor dem Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt verhandelt wurde (AZ: L 6 U 12/12).

Ein Mann verletzte sich bei der stürmischen Verabschiedung durch seinen Hund am Knie. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft weigerte sich, den Vorfall als Arbeits­unfall anzuer­kennen und wollte nicht zahlen. Zu Unrecht, entschied das Gericht: Der Unfall habe sich auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet. Die Genossen­schaft musste zahlen.

Wann ein Unfall am Morgen am Wegeunfall gilt, erklärt Rechts­an­wältin Nathalie Oberthür von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV): „Wenn sich morgens ein Unfall ereignet, muss es einen direkten Bezug des Weges zur Arbeit geben.“ Den haben die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts in diesem Fall ausgemacht.

Beim Essen verschluckt: Unfall­ver­si­cherung zahlt nicht

Anders im Fall von Peters Kollegen Michael. Die beiden treffen sich vor Arbeits­beginn zufällig am Kiosk. Peter braucht Zigaretten, Michael ein Eis – wie jeden Morgen. Doch verschluckt er sich auf dem Weg zur Versicherung an einem hartge­frorenen Brocken. In der Rettungs­stelle angekommen, erleidet Michael einen Herzinfarkt. Er war anschließend der Meinung, dass es sich um einen Arbeits­unfall handelt und die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung dafür aufkommt.

Mitnichten, wie ein Gericht unterteilen wird. Ein vergleichbarer Fall ereignete sich 2011. Auch damals entschied der Richter am Sozial­gericht Berlin, dass Essen nicht zu der unfall­ver­si­che­rungs­rechtlich geschützten Tätigkeit gehöre (AZ: S 98 U 178/10).

 

Unfall in der Mittagspause: Kein Arbeits­unfall

Nachdem Peter einen schaden­freien Vormittag in der Konzern­zentrale seines Arbeit­gebers erlebte, geht er gemeinsam mit Kollegen zum Mittagessen in die Kantine. Dort angekommen, will seine Kollegin Anke ihr Tablett zu einem freien Tisch tragen – und stolpert. Linsensuppe verteilt sich über den Boden, Anke knallt auf den Boden: schwere Knieprel­lungen, so die später vom Arzt gestellte Diagnose.

„Die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung greift hier allerdings nicht“, erklärt Rechts­an­wältin Oberthür. Wäre Anke hingegen auf dem Weg zur Kantine gestürzt, hätte sie gute Chancen, dass der Versiche­rungs­schutz greift. Manchmal kommt es eben nur auf wenige Minuten an – oder Meter.

Unfall nach privatem Telefo­nieren: Unfall­ver­si­cherung zahlt nicht

Am Nachmittag schaut sich Peter im Spiegel an und stellt fest: „Ich muss dringend zum Friseur.“ Da die Toilette eh neben der Terrasse liegt, nutzt er sie, um über sein Handy einen Termin zu machen. So weit, so gut und auch erlaubt. Auf dem Weg zurück zum Arbeitsplatz knickt Peter mit dem Fuß um. Etwas schmerzhaft, aber unproble­matisch.

Somit hat er mehr Glück gehabt als ein Lagerar­beiter 2012: Er verletzt sich, nachdem er mit seiner Frau telefoniert hatte und an seinen Arbeitsplatz zurück wollte. Damals hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht entschieden (Urteil vom 17. September 2012 AZ: L 2 U 33/11): Ein Unfall nach einem privaten Telefonat ist kein Arbeits­unfall.

Der Entscheidung zufolge setze ein solcher Schutz voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintrete, also während der eigent­lichen Arbeit. Persönliche Verrich­tungen, wie etwa auch Essen oder Einkaufen, würden den Unfall­ver­si­che­rungs­schutz unterbrechen.

Nur bei zeitlich und räumlich ganz gering­fügigen Unterbre­chungen bleibe der Versiche­rungs­schutz bestehen. Dies sei der Fall, wenn die private Tätigkeit „im Vorbeigehen" oder „ganz nebenher" erledigt werde, wie der Richter begründete.

Unfall auf Nachhauseweg mit Umweg: Kein Wegeunfall

Nachdem Peter den ganzen Tag über mehr oder weniger glimpflich davonge­kommen ist, hat er auf dem Weg nach Hause einen Unfall. Er steigt in seinen Wagen, fährt aber nicht sofort in seine Wohnung, sondern macht einen Umweg über ein Möbelhaus – eine neue Kommode muss her. Rein, bezahlt, eingepackt, losgefahren.

Und dann passiert es: Blitzeis, der Wagen kommt von der Fahrbahn ab und kracht in einen Baum. Peters rechts Bein wird gequetscht, es ist gebrochen. Allerdings wird er es schwer haben, in diesem Fall als Wegeunfall geltend zu machen. In einem vergleichbaren Fall entschied ein Gericht: Da der Betriebsweg unterbrochen wurde, werde die Klage des Verunfallten abgewiesen (Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen-Bremen, Urteil vom 29. Februar 2012, AZ: L 3 U 151/08).

Auf welchen Wegen gilt ein Unfall als Wegeunfall?

Bei der Bewertung dieses Sachver­haltes kommt es darauf an, welche Wege versichert sind.

  • Wege zur und von der Arbeit

Grundsätzlich liegt ein Wegeunfall vor bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder zurück nach Hause. Dabei kommt es darauf an, dass der Betreffende sich auf dem unmittelbaren Weg befindet. Macht er Umwege, um private Dinge zu erledigen, sind diese dann nicht versichert.

  • Betriebswege

Ein unfall­ver­si­cherter Betriebsweg liegt dann vor, wenn der Weg einen Nutzen für den Arbeitgeber hat, beziehungsweise eine Pflicht aus dem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis erfüllt wird. Etwa weil der Arbeitgeber möchte, dass ein Mitarbeiter etwas abholt oder wegbringt.

Davon zu trennen sind Wege, die aus privaten Gründen absolviert werden. Dabei unterbricht aber nicht jeder private Zweck sofort den Unfall­ver­si­che­rungs­schutz. Wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und „im Vorbeigehen“ und „ganz nebenher“ erledigt wird, ist die berufliche Tätigkeit nicht unterbrochen.

Unfall beim Spazie­rengehen am Sonntag: Unter Umständen Arbeits­unfall

Schauen wir uns nun andere Fälle an, die mit Peters Arbeitstag nicht in Zusammenhang stehen. So kann auch ein Unfall bei einem Spaziergang am Wochenende als Arbeits­unfall anerkannt werden. Das geht aus einem Urteil des Sozial­ge­richts Düsseldorf hervor (Urteil vom 20. Juni 2017, AZ: S 6 U 545/14).

In dem Fall war ein 60-jähriger Mann während seines Spaziergangs von einem Auto angefahren worden. Daraufhin wandte er sich an die Berufs­ge­nos­sen­schaft und forderte, dass sie ihm Entschä­di­gungs­leis­tungen zahlten. Der Unfall sei während einer Rehabi­li­ta­ti­ons­maßnahme passiert. Der Mann sagt, er habe daran teilge­nommen, weil er abnehmen müsse. Den Spaziergang habe er gemacht, um die Gewichts­re­duktion zu unterstützen.

Das Gericht gab ihm Recht: Der Spaziergang stehe im Zusammenhang mit der Rehabi­li­ta­ti­ons­maßnahme. Dass er sonntags spazieren gegangen wäre, tue dem keinen Abbruch.

Jagdhelfer hat Unfall: Zahlt Unfall­ver­si­cherung?

Ob ein Unfall als Arbeits­unfall gilt, hängt auch davon ab, ob der Verletzte wie ein Beschäf­tigter tätig ist. Tatsächlich beschäftigt sein muss er aber nicht. So fallen bei einer Jagd auch Jagdhelfer unter den Schutz der Unfall­ver­si­cherung. Verunglückt ein Jagdhelfer bei einer Jagd, ist er gesetzlich unfall­ver­sichert.

Es liegt ein Arbeits­unfall vor, da er wie ein Beschäf­tigter handelt. Seine Tätigkeit hat einen wirtschaft­lichem Wert, die ihrer Art nach sonst von abhängig Beschäf­tigten verrichtet wird, so das Hessische Sozial­gericht in einer Entscheidung vom 20. Februar 2017 (AZ: L 9 U 144/16). Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des DAV informiert über das Urteil.

Ungerecht­fertigte Leibes­vi­si­tation: Arbeits­unfall

Auch eine psychische Erkrankung infolge einer Liebes­vi­si­tation kann ein Arbeits­unfall sein. Erfolgte die Leibes­vi­si­tation durch die Polizei ungerecht­fertigt und wegen einer beruflichen Tätigkeit, liegt ein Arbeits­unfall vor. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts vom 17. Oktober 2017 (AZ: L 3 U 70/14), teilt die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des DAV mit.

Eine Frau ist für die Deutsche Bahn am Service-Point tätig. Dort gab die Bahnstei­gaufsicht einen Rucksack ab. Den Inhalt dokumen­tierte die DB-Mitarbeiterin im Beisein eines Kollegen. Später stellten Beamte der Bundes­polizei fest, dass Geld, Schmuck und eine Festplatte aus der Fundsache fehlten. Sie verdächtigen die 44-jährige Frau und nahmen sie mit auf das Polizei­revier. Dort musste sie sich komplett entkleiden und einer Leibes­vi­si­tation unterziehen. In Folge dieser ungerecht­fer­tigten Maßnahme erkrankte die Frau psychisch.

Die Unfall­ver­si­cherung lehnte eine Anerkennung als Arbeits­unfall ab. Sie meinte, die polizeiliche Kontrolle sei wegen eines privaten Verhaltens der Frau erfolgt. Mit anwalt­licher Hilfe setzte sich die Frau vor Gericht gegen die Unfall­ver­si­cherung durch. Das Gericht entschied, dass ein Arbeits­unfall vorliegt.

Ausschließlich wegen ihrer beruflichen Tätigkeit musste sich die Frau der ungerecht­fer­tigten Leibes­vi­si­tation unterziehen. Sie habe ihre Tätigkeit jedoch ordnungsgemäß ausgeübt. Die ungerecht­fer­tigten Maßnahmen der Polizei hätten bei der Frau unmittelbar zu Gefühlen des Ausgelie­fertseins, der Hilflo­sigkeit und Ohnmacht geführt, so dass ein Gesund­heits­erst­schaden vorliege.

Kurz frische Luft schnappen: Unfall kein Wegeunfall

Wenn man das Dienst­gebäude nur kurz verlässt, hängt es von den Umständen ab, ob ein Unfall als Arbeits­unfall beziehungsweise Wegeunfall gilt. Dinge wie „frische Luft schnappen“ oder das Rad unterstellen sind private Gründe. Verletzt man sich dann auf dem Weg zurück zur Arbeit, liegt kein Arbeits­unfall vor. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des DAV informiert über eine Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg vom 27. März 2017 (AZ: L 3 U 4821/16).

Arbeits­unfall beim versehent­lichen Ausschließen

Die Mitarbeiterin einer Volkshoch­schule fuhr mit dem Rad zu ihrem Arbeitsplatz und stellte es im Hof ab. Während der Arbeit verließ sie das Gebäude und ging in den Hof. Sie wollte „frische Luft schnappen“, nach ihrem Fahrrad schauen und es gegebe­nenfalls unterstellen.

Als sie rausging, fiel hinter ihr die Tür ins Schloss. Sie hatte keinen Schlüssel, einen weiteren Ausgang gab es nicht. Daher versuchte die Frau, über einen zwei Meter hohen Zaun zu klettern. Dabei rutschte sie ab und verletzte sich am rechten Zeigefinger. Das oberste Glied wurde amputiert. Die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung lehnte die Anerkennung als Arbeits­unfall ab. Die Frau klagte.

Kein Arbeits­unfall bei Unterbrechen der Tätigkeit

Die Gerichte entschieden in zwei Instanzen, dass hier keine versicherte Tätigkeit vorlag. Es waren eigennützige Motive, die die Frau veranlasst hatten, in den Hof zu gehen. Etwas Anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn es etwa zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendig wäre, an die frische Luft zu gehen. Beispiel: Sicherlich werde man einem Mitarbeiter an einem Hochofen zugestehen müssen, gelegentlich an die frische Luft zu gehen.

Auch wenn die Frau mit ihrem Fahrrad gelegentlich Botengänge für ihren Arbeitgeber unternimmt, ist das Fahrrad kein Arbeitsgerät im Sinne des Gesetzes. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Arbeitsgerät objektiv für die Verrichtung der Tätigkeit geeignet ist und hauptsächlich für die Arbeit genutzt wird. Wird das Rad genutzt, um damit zur Arbeit zu fahren, wird es grundsätzlich privat genutzt.

Tinnitus: Arbeits­unfall durch Geschrei am Arbeitsplatz?

Auch im Fall einer Erzieherin entschied das Gericht, dass kein Arbeits­unfall vorlag. Die Frau arbeitet in einem heilpäd­ago­gischen Heim. Sie sagte, der Schrei eines Kindes habe bei ihr einen Tinnitus ausgelöst.

Sie forderte von der zuständigen Unfallkasse, für die Behandlung mit einem sogenannten Tinnitus­masker aufzukommen. Das ist ein Gerät, das in den Gehörgang eingesetzt wird. Es sendet ein Rausch­ge­räusch und soll so den Tinnitus überdecken.

Das Sozial­gericht Dortmund entschied zu Ungunsten der Erzieherin (Entscheidung vom 22. Januar 2018, AZ: S 17 U 1041/16). Ein einzelner Schrei könne keinen Tinnitus verursachen. Deshalb sei die Krankheit der Frau kein Arbeits­unfall.

Unfall auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb: Kein Arbeits­unfall

Grundsätzlich liegt kein Arbeits­unfall vor, wenn der Arbeit­nehmer nach einem knapp einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrs­unfall hat, liegt kein Arbeits­unfall vor. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozial­ge­richts Dortmund vom 28. Februar 2018 (AZ: S 36 U 131/17), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im DAV mitteilt.

Etwas anderes könne sich ergeben, wenn der Arbeit­nehmer von einem sogenannten dritten Ort zur Arbeit fährt, so das Gericht. Das sei hier aber auch nicht Fall. Hierfür sei es erforderlich, dass man sich mindestens zwei Stunden dort aufhalte. Der Arbeit­nehmer war jedoch nur eine Stunde in der Arztpraxis gewesen.

Unfall­ver­si­cherung zahlt nicht: Anwälte helfen, Ihre Ansprüche durchzu­setzen

Meist sind es diese, doch oft recht speziellen Fälle, die auf dem Tisch der Sozial­richter landen. Und dafür gibt es eine einfache Erklärung, wie Rechts­an­wältin Oberthür aus Köln weiß: „Die ‚Klassiker’ sind ja zumeist unstrittig sind und dort greift der Versiche­rungs­schutz. Daher landen eher die schrägen Fälle vor Gericht.“

Soweit muss es zwar nicht kommen, doch sei es meist so, dass der Gang zur Anwältin oder zum Anwalt unumgänglich sei, sollte es zum Streit mit der Unfall­ver­si­cherung kommen, sagt Oberthür: „Denn in aller Regel lassen sich die Versiche­rungen nicht auf eine außerge­richtliche Lösung ein, wenn die Ablehnung des Versiche­rungs­schutzes erst einmal erklärt worden ist.“

Sie möchten gegen Ihre Versicherung klagen und brauchen einen Anwalt? Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Arbeitsrecht in ganz Deutschland finden Sie in unserer Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
07.03.2019
Autor
red/dpa,DAV
Bewertungen
8062
Themen
Arbeit Gericht Unfall Unfall­ver­si­cherung Versicherung

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