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Sozialrecht

Wegeunfall & Arbeits­unfall: Was ist und gilt wann?

Im Alltag drohen überall kleinere und größere Verletzungsgefahren. Aber wann ist ein Wegeunfall gegeben, und wann ein Arbeitsunfall? © Quelle: Science Photo Library/ corbisimages.com

Ungerecht­fertigte Leibes­vi­si­tation: Arbeits­unfall

Auch eine psychische Erkrankung infolge einer Liebes­vi­si­tation kann ein Arbeits­unfall sein. Erfolgte die Leibes­vi­si­tation durch die Polizei ungerecht­fertigt und wegen einer beruflichen Tätigkeit, liegt ein Arbeits­unfall vor. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts vom 17. Oktober 2017 (AZ: L 3 U 70/14), teilt die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des DAV mit.

Eine Frau ist für die Deutsche Bahn am Service-Point tätig. Dort gab die Bahnstei­gaufsicht einen Rucksack ab. Den Inhalt dokumen­tierte die DB-Mitarbeiterin im Beisein eines Kollegen. Später stellten Beamte der Bundes­polizei fest, dass Geld, Schmuck und eine Festplatte aus der Fundsache fehlten. Sie verdächtigen die 44-jährige Frau und nahmen sie mit auf das Polizei­revier. Dort musste sie sich komplett entkleiden und einer Leibes­vi­si­tation unterziehen. In Folge dieser ungerecht­fer­tigten Maßnahme erkrankte die Frau psychisch.

Die Unfall­ver­si­cherung lehnte eine Anerkennung als Arbeits­unfall ab. Sie meinte, die polizeiliche Kontrolle sei wegen eines privaten Verhaltens der Frau erfolgt. Mit anwalt­licher Hilfe setzte sich die Frau vor Gericht gegen die Unfall­ver­si­cherung durch. Das Gericht entschied, dass ein Arbeits­unfall vorliegt.

Ausschließlich wegen ihrer beruflichen Tätigkeit musste sich die Frau der ungerecht­fer­tigten Leibes­vi­si­tation unterziehen. Sie habe ihre Tätigkeit jedoch ordnungsgemäß ausgeübt. Die ungerecht­fer­tigten Maßnahmen der Polizei hätten bei der Frau unmittelbar zu Gefühlen des Ausgelie­fertseins, der Hilflo­sigkeit und Ohnmacht geführt, so dass ein Gesund­heits­erst­schaden vorliege.

Kurz frische Luft schnappen: Unfall kein Wegeunfall

Wenn man das Dienst­gebäude nur kurz verlässt, hängt es von den Umständen ab, ob ein Unfall als Arbeits­unfall beziehungsweise Wegeunfall gilt. Dinge wie „frische Luft schnappen“ oder das Rad unterstellen sind private Gründe. Verletzt man sich dann auf dem Weg zurück zur Arbeit, liegt kein Arbeits­unfall vor. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des DAV informiert über eine Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg vom 27. März 2017 (AZ: L 3 U 4821/16).

Arbeits­unfall beim versehent­lichen Ausschließen

Die Mitarbeiterin einer Volkshoch­schule fuhr mit dem Rad zu ihrem Arbeitsplatz und stellte es im Hof ab. Während der Arbeit verließ sie das Gebäude und ging in den Hof. Sie wollte „frische Luft schnappen“, nach ihrem Fahrrad schauen und es gegebe­nenfalls unterstellen.

Als sie rausging, fiel hinter ihr die Tür ins Schloss. Sie hatte keinen Schlüssel, einen weiteren Ausgang gab es nicht. Daher versuchte die Frau, über einen zwei Meter hohen Zaun zu klettern. Dabei rutschte sie ab und verletzte sich am rechten Zeigefinger. Das oberste Glied wurde amputiert. Die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung lehnte die Anerkennung als Arbeits­unfall ab. Die Frau klagte.

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Datum
Aktualisiert am
07.03.2019
Autor
red/dpa,DAV
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Themen
Arbeit Gericht Unfall Unfall­ver­si­cherung Versicherung

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