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Sozialrecht

Wegeunfall & Arbeits­unfall: Was ist und gilt wann?

Im Alltag drohen überall kleinere und größere Verletzungsgefahren. Aber wann ist ein Wegeunfall gegeben, und wann ein Arbeitsunfall? © Quelle: Science Photo Library/ corbisimages.com

Unfall in der Mittagspause: Kein Arbeits­unfall

Nachdem Peter einen schaden­freien Vormittag in der Konzern­zentrale seines Arbeit­gebers erlebte, geht er gemeinsam mit Kollegen zum Mittagessen in die Kantine. Dort angekommen, will seine Kollegin Anke ihr Tablett zu einem freien Tisch tragen – und stolpert. Linsensuppe verteilt sich über den Boden, Anke knallt auf den Boden: schwere Knieprel­lungen, so die später vom Arzt gestellte Diagnose.

„Die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung greift hier allerdings nicht“, erklärt Rechts­an­wältin Oberthür. Wäre Anke hingegen auf dem Weg zur Kantine gestürzt, hätte sie gute Chancen, dass der Versiche­rungs­schutz greift. Manchmal kommt es eben nur auf wenige Minuten an – oder Meter.

Unfall nach privatem Telefo­nieren: Unfall­ver­si­cherung zahlt nicht

Am Nachmittag schaut sich Peter im Spiegel an und stellt fest: „Ich muss dringend zum Friseur.“ Da die Toilette eh neben der Terrasse liegt, nutzt er sie, um über sein Handy einen Termin zu machen. So weit, so gut und auch erlaubt. Auf dem Weg zurück zum Arbeitsplatz knickt Peter mit dem Fuß um. Etwas schmerzhaft, aber unproble­matisch.

Somit hat er mehr Glück gehabt als ein Lagerar­beiter 2012: Er verletzt sich, nachdem er mit seiner Frau telefoniert hatte und an seinen Arbeitsplatz zurück wollte. Damals hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht entschieden (Urteil vom 17. September 2012 AZ: L 2 U 33/11): Ein Unfall nach einem privaten Telefonat ist kein Arbeits­unfall.

Der Entscheidung zufolge setze ein solcher Schutz voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintrete, also während der eigent­lichen Arbeit. Persönliche Verrich­tungen, wie etwa auch Essen oder Einkaufen, würden den Unfall­ver­si­che­rungs­schutz unterbrechen.

Nur bei zeitlich und räumlich ganz gering­fügigen Unterbre­chungen bleibe der Versiche­rungs­schutz bestehen. Dies sei der Fall, wenn die private Tätigkeit „im Vorbeigehen" oder „ganz nebenher" erledigt werde, wie der Richter begründete.

Unfall auf Nachhauseweg mit Umweg: Kein Wegeunfall

Nachdem Peter den ganzen Tag über mehr oder weniger glimpflich davonge­kommen ist, hat er auf dem Weg nach Hause einen Unfall. Er steigt in seinen Wagen, fährt aber nicht sofort in seine Wohnung, sondern macht einen Umweg über ein Möbelhaus – eine neue Kommode muss her. Rein, bezahlt, eingepackt, losgefahren.

Und dann passiert es: Blitzeis, der Wagen kommt von der Fahrbahn ab und kracht in einen Baum. Peters rechts Bein wird gequetscht, es ist gebrochen. Allerdings wird er es schwer haben, in diesem Fall als Wegeunfall geltend zu machen. In einem vergleichbaren Fall entschied ein Gericht: Da der Betriebsweg unterbrochen wurde, werde die Klage des Verunfallten abgewiesen (Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen-Bremen, Urteil vom 29. Februar 2012, AZ: L 3 U 151/08).

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Datum
Aktualisiert am
07.03.2019
Autor
red/dpa,DAV
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Themen
Arbeit Gericht Unfall Unfall­ver­si­cherung Versicherung

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