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- Seite 1 – Was gilt, wenn Betriebsrat bei Betriebsänderung umgangen wird?
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Unternehmen sind verpflichtet, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten. Diese Verpflichtung ist kein Selbstzweck, sondern dient zunächst dazu sicherzustellen, dass der Betriebsrat sich ein Bild von den Absichten des Arbeitgebers machen kann. Bezieht der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ein und führt eine Betriebsänderung durch, können dem Betriebsrat aber die Hände gebunden sein, dagegen vorzugehen. Das erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des deutschen Anwaltvereins (DAV). Sie verweist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Oktober 2016 (AZ: 6 TaBVGa 2/16).
Eine Produktionsgesellschaft mit mehreren Betrieben einigte sich mit einer bis dahin arbeitnehmerlosen Vermögensverwaltungsgesellschaft darauf, deren zu gründenden Betrieb mit einem Betrieb der Produktionsgesellschaft zu einem Gemeinschaftsbetrieb zusammenzufassen. Alle Unternehmen, auch die Vermögensverwaltungsgesellschaft, gehören demselben Unternehmer und Arbeitgeber.
Diese Betriebsänderung setzte der Arbeitgeber um, ohne die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zu berücksichtigen und ohne den Betriebsrat zu beteiligen, der bei dem Betrieb der Produktionsgesellschaft gebildet worden war. Arbeitnehmer, die zuvor im Produktionsbetrieb befristet beschäftigt waren, wurden nach Auslaufen ihrer Verträge vom neuen Betrieb der ehemaligen reinen Vermögensgesellschaft „neu“ eingestellt.
Gegen dieses Vorgehen wandte sich der Betriebsrat. Der Betriebsrat wollte, dass der Arbeitgeber es unterlässt, den gemeinsamen Betrieb zu betreiben.
Das im Eilverfahren angestrengte Begehren scheiterte in zwei Instanzen – vornehmlich daran, dass die Betriebsänderung bereits durchgeführt wurde. Hier schlug somit die „normative Kraft des Faktischen“ den eigentlichen Rechtsanspruch des Betriebsrats.
Grundsätzlich sind Unternehmer und Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung umfassend zu unterrichten und die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Und zwar unabhängig davon, ob der Betriebsrat dieses erwartet, wünscht oder verlangt.
Daraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichts allerdings kein Anspruch auf Unterlassung. Allein der Gesetzgeber könne über das Gesetz hinausgehende Unterlassungsansprüche zu schaffen. Dies sei in der entsprechenden Vorschrift (Paragraph 111 Betriebsverfassungsgesetz) aber nicht erfolgt. Daher gebe es für den Betriebsrat auch keinen Anspruch auf Unterlassung im Eilverfahren. Dem Betriebsrat stünde nur ein Verhandlungsanspruch zu, der sich mit der erfolgten Umstrukturierung aber erledigt habe, so das Gericht.