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Arbeitsrecht

Was darf ein Betriebsrat mitbestimmen?

Mann mit Anzug © Quelle: Mangostar/fotolia.de

Die Mitbestimmung der Betriebsräte bei Entschei­dungen des Unternehmens gehört zum Wesenskern des Arbeits­rechts und der Rechte von Arbeit­nehmern in Deutschland. Allerdings haben die Rechte zur Mitbestimmung, also die Mitwirkungs- und Informa­ti­ons­an­sprüche, Grenzen. Etwa wenn der Arbeitgeber eine Betriebs­än­derung durchführt und eine entspre­chende Unterrichtung und Anhörung des Betriebsrats nicht stattfindet.

Unternehmen sind verpflichtet, den Betriebsrat über eine geplante Betriebs­än­derung zu unterrichten. Diese Verpflichtung ist kein Selbstzweck, sondern dient zunächst dazu sicher­zu­stellen, dass der Betriebsrat sich ein Bild von den Absichten des Arbeit­gebers machen kann. Bezieht der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ein und  führt eine Betriebs­än­derung durch, können dem Betriebsrat aber die Hände gebunden sein, dagegen vorzugehen. Das erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des deutschen Anwalt­vereins (DAV). Sie verweist auf eine Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Rheinland-Pfalz vom 13. Oktober 2016 (AZ: 6 TaBVGa 2/16).

Arbeitsrecht, Mitbestimmung und Arbeit­nehmer: Welche Regeln gelten, wenn Unternehmen Betriebsrat bei Betriebs­än­derung umgeht?

Eine Produk­ti­ons­ge­sell­schaft mit mehreren Betrieben einigte sich mit einer bis dahin arbeit­neh­merlosen Vermögens­ver­wal­tungs­ge­sell­schaft darauf, deren zu gründenden Betrieb mit einem Betrieb der Produk­ti­ons­ge­sell­schaft zu einem Gemein­schafts­betrieb zusammen­zu­fassen. Alle Unternehmen, auch die Vermögens­ver­wal­tungs­ge­sell­schaft, gehören demselben Unternehmer und Arbeitgeber.

Diese Betriebs­än­derung setzte der Arbeitgeber um, ohne die Mitbestim­mungs­rechte der Arbeit­nehmer zu berück­sichtigen und ohne den Betriebsrat zu beteiligen, der bei dem Betrieb der Produk­ti­ons­ge­sell­schaft gebildet worden war. Arbeit­nehmer, die zuvor im Produk­ti­ons­betrieb befristet beschäftigt waren, wurden nach Auslaufen ihrer Verträge vom neuen Betrieb der ehemaligen reinen Vermögens­ge­sell­schaft „neu“ eingestellt.

Gegen dieses Vorgehen wandte sich der Betriebsrat. Der Betriebsrat wollte, dass der Arbeitgeber es unterlässt, den gemeinsamen Betrieb zu betreiben.

Grenzen der betrieb­lichen Mitbestimmung: Kein Unterlas­sungs­an­spruch gegen den Arbeitgeber wegen Umgehung des Betriebsrats

Das im Eilver­fahren angestrengte Begehren scheiterte in zwei Instanzen – vornehmlich daran, dass die Betriebs­än­derung bereits durchgeführt wurde. Hier schlug somit die „normative Kraft des Faktischen“ den eigent­lichen Rechts­an­spruch des Betriebsrats.

Grundsätzlich sind Unternehmer und Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat über die geplante Betriebs­än­derung umfassend zu unterrichten und die Mitbestim­mungs­rechte der Arbeit­nehmer zu berück­sichtigen. Und zwar unabhängig davon, ob der Betriebsrat dieses erwartet, wünscht oder verlangt.

Daraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichts allerdings kein Anspruch auf Unterlassung. Allein der Gesetzgeber könne über das Gesetz hinaus­gehende Unterlas­sungs­an­sprüche zu schaffen. Dies sei in der entspre­chenden Vorschrift (Paragraph 111 Betriebs­ver­fas­sungs­gesetz) aber nicht erfolgt. Daher gebe es für den Betriebsrat auch keinen Anspruch auf Unterlassung im Eilver­fahren. Dem Betriebsrat stünde nur ein Verhand­lungs­an­spruch zu, der sich mit der erfolgten Umstruk­tu­rierung aber erledigt habe, so das Gericht.

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Datum
Aktualisiert am
12.03.2019
Autor
DAV/red/dpa
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3575
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Betrieb Betriebsrat

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