Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Befristeter Vertrag

Was bei Ketten­be­fris­tungen erlaubt ist

Arbeitsverträge auf Zeit sind längst keine Ausnahme mehr. © Quelle: DAV/artenot/panthermedia.net

Wie oft darf der Arbeitgeber einen Arbeits­vertrag befristen, bis der Angestellte das Recht auf eine Festan­stellung hat? Ketten­be­fris­tungen, also mehrere aufeinander folgende befristete Arbeits­ver­hältnisse, beschäftigen die Gerichte immer wieder. Eine Angestellte der Universität Leipzig hat nun gegen ihren Arbeitgeber geklagt: Sie hielt die widerholte Befristung ihres Arbeits­ver­hält­nisses für rechts­un­wirksam.

Was für Angestellte an wissen­schaft­lichen Einrich­tungen weit verbreitet ist, betrifft auch immer mehr Arbeit­nehmer in der freien Wirtschaft: Arbeits­verträge werden immer wieder befristet verlängert. Gesetzliche Regelungen sollen Ketten­be­fris­tungen zwar erschweren. Für die Wissen­schaft gelten aber andere Regeln als für Wirtschafts­un­ter­nehmen.

Befristete Arbeits­verträge keine Ausnahme mehr

Arbeits­verträge auf Zeit sind längst keine Ausnahme mehr. Nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufs­bildung (IAB) ist der Anteil befristeter Neuein­stel­lungen zwischen 2001 und 2011 von 32 auf 45 Prozent gestiegen. Immer wieder kommt es dabei auch zu Mehrfach-Befris­tungen – den sogenannten Ketten­be­fris­tungen.

Fall Helffenstein: Post bietet unbefristeten Vertrag nach 88 Zeitar­beits­ver­trägen

Fälle von Ketten­be­fristung beschäftigen immer wieder die Gerichte. So der Fall der Post-Angestellten Anja Helffenstein. Von 1997 bis April 2014 hangelte sich Helffenstein von einem befristeten Arbeits­ver­hältnis zum nächsten. Nach 17 Jahren und insgesamt 88 Zeitar­beits­ver­trägen wurde die Post-Zustellerin entlassen. Als Grund sei ihre zweiein­halb­wöchige Krankheit im Januar genannt worden, der Nieder­las­sungs­leiter in Lübeck habe sie als untragbar bezeichnet, berichtete Helffenstein.

Da war ihre Geduld am Ende. Die Frau aus Wittenburg (Mecklenburg-Vorpommern) klagte vor dem Arbeits­gericht Schwerin auf eine Festan­stellung – mit Erfolg. Bei einem Gütetermin bot die Deutsche Post AG der 41-Jährigen schließlich einen unbefristeten Arbeits­vertrag an.

Ketten­be­fristung: Mit Sachgrund erlaubt

Ketten­be­fris­tungen sind nach dem Gesetz in zwei Fällen erlaubt: Der Arbeitgeber kann ein Arbeits­ver­hältnis ohne Angabe eines Grundes bis zu zwei Jahre befristen (Paragraf 14 Teilzeit- und Befris­tungs­gesetz). Innerhalb dieser zwei Jahre darf er den Arbeits­vertrag bis zu dreimal verlängern. So kann er zum Beispiel zunächst einen Arbeit­nehmer für sechs Monate einstellen, und dann einen Anschluss­vertrag erneut auf sechs Monate befristen.

Daneben gibt es - wie bei Helffenstein - die Befristung mit Sachgrund. „Diese Zeitverträge kann der Arbeitgeber im Prinzip unendlich oft machen“, erläutert Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Es kann zum Beispiel sein, dass der Arbeitgeber Personal nur für eine Schwan­ger­schafts- oder Eltern­zeit­ver­tretung oder für ein bestimmtes Projekt braucht.

So war es bei Helffenstein. Sie bekam Verträge mit Laufzeiten von zwei oder vier Wochen, manchmal auch drei oder sechs Monaten. „Mal war es eine Urlaubs­ver­tretung, mal eine Krankheits­ver­tretung“, zählt sie auf. Immer wieder hat sie nachgefragt, ob es möglich sei, irgendwann eine Festan­stellung zu bekommen. Doch dann hieß es: „Es sind keine festen Stellen frei.“ Sie fand sich damit ab. „Ich habe einfach immer gehofft, dass es weiter geht.“

Gesetzgeber hat Ketten­be­fristung inzwischen Grenzen gesetzt

Doch auch wenn das Gesetz Ketten­be­fris­tungen grundsätzlich erlaubt, seien Mitarbeiter nicht ganz ohne Rechte, sagt Prof. Björn Gaul, ebenfalls Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Die Rechtsprechung hat den Ketten­be­fris­tungen inzwischen Grenzen gesetzt.“ Danach seien sie immer dann unzulässig, wenn in der wieder­holten Befristung rechts­miss­bräuch­liches Verhalten zu sehen ist.

Wissen­schaft und Kunst: Lockerere Regeln für Ketten­be­fristung

Wann ein Rechts­miss­brauch gegeben ist, bestimmten die Gerichte im Einzelfall. Ein Indiz für Rechts­miss­brauch sei, wenn Arbeit­nehmer länger als vier Jahre bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind und bereits mehr als sechs Verlän­ge­rungen bekommen haben, erläutert Prof. Gaul. Wenn der Arbeitgeber keine Gründe für die Notwen­digkeit einer erneuten Befristung vortragen könne, sei die Chance für Mitarbeiter groß, vor Gericht eine Entfristung ihres Vertrags zu erstreiten.

Einige Berufs­gruppen sind von dieser Regelung aber ausgeschlossen. „Dazu zählen Angestellte im Bereich Kunst, Wissen­schaft und Presse“, sagt Rechts­anwalt Meier. Hier können Ketten­be­fris­tungen auch über diese Grenzen hinaus erlaubt sein.

BAG: Auch Ketten­be­fristung mit Sachgrund kann unwirksam sein

In einem Fall aus dem Hochschul­umfeld hat kürzlich das Bundes­ar­beits­gericht (BAG) entschieden. Die Klägerin war von September 1989 bis Oktober 2011 in befristeten Arbeits­ver­hält­nissen durchgängig an der Universität Leipzig beschäftigt gewesen. In dieser Zeit promovierte und habili­tierte die Klägerin. Die Befristung der letzten beiden Arbeits­verträge war auf den Sachgrund der Drittmit­tel­fi­nan­zierung gestützt. Gegen die letzte Befristung klagte die Angestellte.

Die Richter des BAG gaben allerdings dem Arbeitgeber Recht. Ein erheblicher Zeitraum der befristeten Beschäf­tigung habe der wissen­schaft­lichen Qualifi­zierung der Klägerin gedient. Allerdings konnten die Richter nicht abschließend beurteilen, ob die Befristung aufgrund der Drittmit­tel­fi­nan­zierung gerecht­fertigt war.

Denn eine Befristung könne, so die Richter weiter, im Einzelfall auch dann nach den Grundsätzen des institu­tio­nellen Rechts­miss­brauchs unwirksam sein, wenn ein Sachgrund vorliegt. Das gelte auch für den Hochschul­bereich, wenn die Befristung an die Drittmit­tel­fi­nan­zierung gebunden ist. Solche Fälle könnten zum Beispiel ein Arbeits­ver­hältnis mit sehr langer Gesamtdauer und/oder eine außerge­wöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeits­ver­trägen mit demselben Arbeitgeber sein. Die Richter des BAG verwiesen den Fall zur weiteren Sachauf­klärung an die Vorinstanz zurück.

Von Ketten­be­fristung betroffen? Schnell aktiv werden

Wer selbst von einer Ketten­be­fristung betroffen ist, sollte vor allem eins beachten: Um vor Gericht die Entfristung zu erstreiten, ist nicht viel Zeit. Die Klage muss spätestens drei Wochen nach dem Ende des Arbeits­vertrags bei Gericht eingegangen sein, erklärt Prof. Gaul. Wird sie später eingereicht, ist sie unzulässig. Zudem ist es sinnvoll, sich von einem Rechts­anwalt oder einer Rechts­an­wältin für Arbeitsrecht beraten zu lassen

Befristung manchmal von vorneherein unzulässig

In manchen Fällen ist die Befristung auch von vorneherein unzulässig. Fangen Beschäftigte zum Beispiel an zu arbeiten, ohne dass sie ihren Arbeits­vertrag unterschrieben haben, sind sie in einer für sie vorteil­haften Situation. In dem Fall gilt der Arbeits­vertrag als unbefristet, sagt Prof. Gaul. Ein Beispiel: Wer am Montag seinen ersten Arbeitstag hat, den Vertrag aber erst am zweiten oder dritten Tag unterschreibt, gilt als unbefristet eingestellt.

Datum
Aktualisiert am
08.06.2016
Autor
dpa/red
Bewertungen
507
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Vertrag

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
zur
Startseite