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Beschäftigte

Wann steht Arbeit­nehmern Sonder­urlaub zu?

Hochzeit, Famili­enfeier, Geburt eines Kindes – Arbeit­nehmer wollen zu solchen besonderen Anlässen oft gern einen Sonder­urlaub nehmen. Doch nicht alle Beschäf­tigten haben einen gesetz­lichen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit. Wir zeigen die wichtigsten Regeln zum Sonder­urlaub von Arbeit­nehmern.

Im alltäg­lichen Sprach­ge­brauch meint der Begriff Sonder­urlaub vieles: teilweise meint er ein sogenanntes Sabbatical oder Bildungs­urlaub, oft fällt unter den Begriff aber eine bezahlte Freistellung von der Arbeit aus besonderem Anlass, etwa die Beerdigung eines nahen Angehörigen, die Hochzeit des Arbeit­nehmers oder die Geburt seines Kindes.

Den Sonder­urlaub als bezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt der Arbeitgeber dem Arbeit­nehmer in der Regel zusätzlich zum verein­barten oder gesetz­lichen Jahres­urlaub.

Sonder­urlaub wegen Todesfall in der Familie, Heirat, Geburt eines Kindes: Regeln zur bezahlten Freistellung von der Arbeit

Die gesetzliche Grundlage für den Sonder­urlaub als bezahlter Freistellung bildet § 616 des Bürger­lichen Gesetz­buches (BGB). Unter dem Titel „Vorüber­gehende Verhin­derung“ heißt es, dass ein Beschäf­tigter der Arbeit für kurze Zeit fernbleiben kann, wenn er durch „einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienst­leistung verhindert wird.“ Seinen Anspruch auf Vergütung werde er „nicht dadurch verlustig“.

„Aus § 616 BGB geht hervor, dass ein Arbeit­nehmer kurze Zeit von der Arbeit abwesend sein darf. Der Grund dafür muss immer persönlich sein“, betont der Rechts­anwalt Jakob T. Lange von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Der Paragraph beschreibt den Sonder­urlaub nur sehr allgemein, daher regelt er die Gründe für die Abwesenheit des Arbeit­nehmers nicht. In der Praxis haben sich aber einige Anlässe etabliert, die eine bezahlte Freistellung erlauben: die eigene Hochzeit oder Silber­hochzeit zum Beispiel, die Heirat der Kinder, die Niederkunft der Ehefrau oder Lebens­partnerin oder der Tod und die Beerdigung naher Angehöriger.

Demgegenüber rechtfertigen etwa widriges Wetter wie Glatteis, Verkehrs­be­hin­de­rungen oder ein Schneesturm keinen Sonder­urlaub.

Freistellung von der Arbeit: Wie lange darf der Sonder­urlaub dauern?

Regeln zur Dauer des Sonder­urlaubs finden sich in § 616 BGB nicht. Daher hängt die Frage, wie lange jemand etwa im Todesfall eines Famili­en­an­ge­hörigen der Arbeit bezahlt fernbleiben darf, häufig von der Kulanz des Arbeit­gebers oder vertrag­lichen Verein­ba­rungen ab (siehe weiter unten).

Hinzu kommt: „Wie lange ein Arbeit­nehmer der Arbeit fern bleiben darf, ohne seinen Anspruch auf seine Vergütung zu verlieren, hängt auch davon ab, wie lange er in dem Unternehmen beschäftigt ist“, sagt Rechts­anwalt Lange. „Eine Verhin­derung für nur wenige Stunden oder Tage dürfte in den meisten Fällen von § 616 BGB gedeckt sein. In bestimmten Fällen kann aber auch ein längerer Zeitraum in Betracht kommen.“ Eine allgemein­gültige Aussage lasse sich hierzu nicht treffen, es komme immer auf den Einzelfall an.

Regelungen zum Sonder­urlaub im Arbeits­vertrag oder in Tarifver­trägen

Für Beschäftigte wichtig zu wissen ist auch, dass § 616 BGB nicht zwingend ist. Das bedeutet: Arbeitgeber und Arbeit­nehmer sowie die Tarifver­trags­parteien können davon abweichende Regelungen vereinbaren. Diese gehen dann der Vorschrift vor. Bevor Arbeit­nehmer also auf die Regelung im BGB zurück­greifen und daraus Ansprüche herleiten, sollten sie also immer erst prüfen, ob ihr Arbeits­vertrag oder der Tarifvertrag, der für ihr Unternehmen maßgeblich ist, andere Vorschriften enthält.

Können Arbeit­nehmer sich für Vorstel­lungs­ge­spräche frei nehmen?

Ja. Die entspre­chende Vorschrift ist § 629 des BGB, und diese regelt, dass man als Beschäf­tigter für Vorstel­lungs­ge­spräche frei nehmen darf. „Die Voraus­setzung dafür ist aber, dass die Kündigung ausgesprochen ist“, sagt der Arbeits­rechts­experte Jakob T. Lange. „Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder der Beschäftigte gekündigt hat.“ Diese Vorschrift regelt aber nicht, ob die Arbeit­nehmer für diese Zeit eine Vergütung erhält oder nicht, ein Anspruch ist aber nach § 616 BGB möglich.

Arbeit­nehmer: Sonder­urlaub wenn die Kinder krank sind?

Wenn berufs­tätige Eltern kranke Kinder unter zwölf Jahren pflegen müssen, greift für sie § 45 des Sozial­ge­setz­buches V. Demnach dürfen Eltern zur Pflege kranker Kinder der Arbeit für eine gewisse Zeit fern bleiben, der Arbeitgeber stellt sie dann unbezahlt von der Arbeit frei. Finanziell springt die Krankenkasse mit einem Pflege-Krankengeld ein.

Bildungs­urlaub: Sind auch Yoga-Kurse erlaubt?

Je nach Bundesland haben Arbeit­nehmer Anspruch auf mehrere Tage Bildungs­urlaub im Jahr. Von dem Land hängt es auch ab, welche Inhalte als berufliche Weiter­bildung anerkannt werden. Nach dem Landes­bil­dungs­ur­laubs­gesetz in Berlin kann zum Bespiel auch ein Yoga-Kurs Bildungs­urlaub sein. Das geht aus einem Urteil des Landes­ar­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg vom 11. April 2019 hervor (AZ: 10 Sa 2076/18), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des DAV mitteilt. Demnach ist der Begriff der beruflichen Weiter­bildung weit zu fassen. Es könne ausreichen, wenn man lernt, sich an den „beschleu­ni­genden technischen und sozialen Wandel“ anzupassen, so das Gericht.

Datum
Aktualisiert am
04.02.2020
Autor
ime,DAV
Bewertungen
11657
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Sonder­urlaub Urlaub

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