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- Seite 1 – Wann müssen Arbeitnehmer Fortbildungskosten zurückzahlen?
- Seite 2 – Rückzahlungsklausel: Höhe der Kosten muss ersichtlich sein
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Auch das Arbeitsgericht Köln hat sich mit der Rückzahlungsklausel eines Unternehmens befasst. Demnach sind solchen Klauseln nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer darin die Gründe, aus denen er die Kosten für eine Fortbildung zurückzahlen muss, ebenso wie die Höhe erkennen kann. Die Anforderungen, die an dieses sogenannte Transparenzgebot einer Rückzahlungsvereinbarung zu stellen sind, dürfen jedoch nicht überzogen sein. Außerdem dürfen sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.
Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 8. April 2016 (AZ: 1 Ca 1486/15) erklärt die Deutsche Anwaltauskunft die Voraussetzungen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können sich daran orientieren.
1. Die exakten Kosten der Fortbildung müssen nicht der Höhe nach angegeben werden.
2. Die Berechnungsgrundlagen müssen genau bezeichnet werden. Dies bedeutet, dass die genauen Positionen angegeben werden müssen. Dazu gehören etwa
- Lehrgangsgebühren
- Fahrt- und Unterbringungskosten
- Verpflegungskosten
3. Nicht möglich ist, lediglich „Kosten und Gebühren (Lehrgangs-und Prüfungsgebühren)“ der Fortbildung aufzuführen. Dadurch ist nicht nachzuvollziehen, um welche konkreten „Kosten“ es sich hierbei im Einzelnen handeln soll und wie die einzelnen Kostenpositionen berechnet werden.
4. Üblicherweise sind auch Angaben wie die „eventuell anfallende Stornierungsgebühr“ sei „in voller Höhe zu erstatten“ zu ungenau. Es muss angegeben werden, in welcher Höhe diese Kosten bei einer Fortbildung anfallen können.
Rückzahlungsvereinbarungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind zu unkonkret und daher unwirksam.
Eine wirksame Zahlungsklausel differenziert nach dem Verantwortungsbereich der erfolglosen Teilnahme und ist transparent. Es muss für den Arbeitnehmer ersichtlich sein, in welchen Fällen für ihn die Pflicht zur Rückzahlung eintritt. Zudem muss er die Kostenpositionen erkennen können.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass es strenge Anforderungen an die Formulierung von Rückzahlungsklauseln gibt. Zahlreiche gängige Rückzahlungsklauseln dürften unwirksam sein. Eine individuelle Vereinbarung mit dem jeweiligen Mitarbeiter könnte besser sein. Aber auch hier gibt es Grenzen. Betroffene haben also die Möglichkeit, von ihrer Erstattungspflicht befreit zu werden.
Arbeitgeber lassen Rückzahlungsklauseln am besten im Vorfeld von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt prüfen.