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Arbeitsrecht

Wann müssen Arbeit­nehmer Fortbil­dungs­kosten zurück­zahlen?

Betroffene Arbeitnehmer haben Chancen, von der Pflicht zur Rückzahlung loszukommen. © Quelle: Barraud/gettyimages.de

Rückzah­lungs­klausel: Höhe der Kosten muss ersichtlich sein

Auch das Arbeits­gericht Köln hat sich mit der Rückzah­lungs­klausel eines Unternehmens befasst. Demnach sind solchen Klauseln nur wirksam, wenn der Arbeit­nehmer darin die Gründe, aus denen er die Kosten für eine Fortbildung zurück­zahlen muss, ebenso wie die Höhe erkennen kann. Die Anforde­rungen, die an dieses sogenannte Transpa­renzgebot einer Rückzah­lungs­ver­ein­barung zu stellen sind, dürfen jedoch nicht überzogen sein. Außerdem dürfen sie den Arbeit­nehmer nicht unange­messen benach­teiligen.

Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Arbeits­ge­richts Köln vom 8. April 2016 (AZ: 1 Ca 1486/15) erklärt die Deutsche Anwalt­auskunft die Voraus­set­zungen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeit­nehmer können sich daran orientieren.

1. Die exakten Kosten der Fortbildung müssen nicht der Höhe nach angegeben werden.

2. Die Berech­nungs­grundlagen müssen genau bezeichnet werden. Dies bedeutet, dass die genauen Positionen angegeben werden müssen. Dazu gehören etwa

- Lehrgangs­ge­bühren

- Fahrt- und Unterbrin­gungs­kosten

- Verpfle­gungs­kosten

3. Nicht möglich ist, lediglich „Kosten und Gebühren (Lehrgangs-und Prüfungs­ge­bühren)“ der Fortbildung aufzuführen. Dadurch ist nicht nachzu­voll­ziehen, um welche konkreten „Kosten“ es sich hierbei im Einzelnen handeln soll und wie die einzelnen Kosten­po­si­tionen berechnet werden.

4. Üblicherweise sind auch Angaben wie die „eventuell anfallende Stornie­rungs­gebühr“ sei „in voller Höhe zu erstatten“ zu ungenau. Es muss angegeben werden, in welcher Höhe diese Kosten bei einer Fortbildung anfallen können.

Rückzah­lungs­ver­ein­ba­rungen, die diesen Anforde­rungen nicht genügen, sind zu unkonkret und daher unwirksam.

Pflicht zur Rückzahlung von Fortbil­dungs­kosten: Ein Anwalt kann helfen

Eine wirksame Zahlungs­klausel differenziert nach dem Verant­wor­tungs­bereich der erfolglosen Teilnahme und ist transparent. Es muss für den Arbeit­nehmer ersichtlich sein, in welchen Fällen für ihn die Pflicht zur Rückzahlung eintritt. Zudem muss er die Kosten­po­si­tionen erkennen können.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass es strenge Anforde­rungen an die Formulierung von Rückzah­lungs­klauseln gibt. Zahlreiche gängige Rückzah­lungs­klauseln dürften unwirksam sein. Eine indivi­duelle Verein­barung mit dem jeweiligen Mitarbeiter könnte besser sein. Aber auch hier gibt es Grenzen. Betroffene haben also die Möglichkeit, von ihrer Erstat­tungs­pflicht befreit zu werden.

Arbeitgeber lassen Rückzah­lungs­klauseln am besten im Vorfeld von einer Rechts­an­wältin oder einem Rechts­anwalt prüfen.

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Datum
Aktualisiert am
12.01.2018
Autor
DAV/red/dpa
Bewertungen
1585
Themen
Arbeit

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