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- Seite 1 – Wann kann man vorzeitig in Rente gehen?
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Zudem gilt: Hat ein Rentner sich einmal für eine Altersrente mit Abschlag entschieden, gibt es meist kein Zurück mehr. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und verweist auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2017 (AZ: L 1 R 429/15). Demnach kann später nicht einfach wechseln, wer bereits eine Altersrente bezieht. Ist der Rentenbescheid bindend geworden, ist auch der Rentner daran gebunden.
Der im Juli 1951 geborene Mann beantragte im April 2013 zunächst Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Nachdem die Rentenversicherung ihn darüber aufgeklärt hatte, dass er diese Altersrente mit Abschlägen frühestens ab August 2014 beanspruchen könne, teilte der Mann ihr mit, dass er ab August 2013 eine Altersrente für langjährige Versicherte in Anspruch nehmen würde. Diese ist mit einem Abschlag von 10,8 Prozent verbunden.
Der daraufhin erlassene Rentenbescheid wurde bindend. Im Juni 2014 beantragte der Rentner die abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte. Sein Antrag wurde abgelehnt.
Er beziehe bereits seit August 2013 eine Altersrente für langjährige Versicherte, so die Rentenversicherung. Auch sei ein Wechsel in eine andere Altersrente nach bindender Bewilligung eines Rentenbescheids ausgeschlossen.
Auch vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Zwar erfülle er die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rentenart, aber diesem Rentenanspruch stehe der Bezug der bisherigen Rente entgegen. Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters komme ein Rentenwechsel nicht mehr in Frage. Ein Hineinwachsen in eine andere Rente sei nicht möglich.
Es ist wichtig, genau zu prüfen, welche Rentenart für den Betroffenen die passende ist. Darüber kann ein DAV-Sozialrechtsanwalt informieren. Schließlich sind die Konsequenzen dieser Entscheidung enorm.
Die Sozialrechtsanwälte weisen aber darauf hin, dass die spätere Inanspruchnahme einer anderen Altersrente möglich sein kann. Etwa dann, wenn zunächst eine bindend bewilligte Altersrente bezogen wurde, diese aber etwa wegen Überschreitens des Hinzuverdienstes weggefallen war. Auch kann eine Erwerbsminderungsrente oder eine Erziehungsrente nach Wegfall der Altersrente beantragt werden.