Wenn der Arbeitgeber schon keine besondere Sorgfalt bei der Auszahlung von Kassenbeiträgen walten lässt, kann dem Mitarbeiter kein „Schlendrian“ vorgeworfen werden. Kommt es insgesamt zu einer verspäteten Rückzahlung, kann der Betroffene nicht gekündigt werden, so das Arbeitsgericht Berlin am 5. Dezember 2014 (AZ: 28 Ca 13.508/14).
Über Wochen hinweg mehrere pauschale Vorschusszahlungen
Der Mann arbeitet als Hausmeister bei dem Träger einer Kita und einer Schule. Für seine vier Arbeitsstunden pro Woche erhält er 200 Euro monatlich brutto. Über einen Zeitraum von sechs Wochen wurden ihm fünfmal Vorschüsse ausgezahlt, insgesamt 900 Euro. Auf den Vorschussquittungen wurde der Zweck der Verwendung nicht notiert.
Zwischenzeitlich hatte der Hausmeister auch nicht über die bereits ausgezahlten Beträge abgerechnet. In der Folge bat ihn der Arbeitgeber, die Abrechnungen vorzulegen. Schon diese Anforderung war nicht besonders konkret. So lautete die Formulierung, dass es sich um „circa 900 Euro“ handele.
In der Folge kam es zu mehreren Gesprächen mit dem Mann. Der Arbeitgeber warf im „Unterschlagung“ vor und kündigte ihm fristlos. Im Gerichtsverfahren ging es außerdem darum, ob und wie der Hausmeister Beträge auf sein eigenes Konto eingezahlt hatte. Letztlich blieb alles streitig.
Keine Kündigung bei verspäteter Abrechung
Die Kündigungsschutzklage des Mannes war erfolgreich. Allein aufgrund der Verzögerung der Abrechnung sei eine Kündigung in diesem Fall nicht möglich. Als Grund nannte das Gericht das Chaos auf Seiten des Arbeitgebers. Es sprach von „organisatorischen Defiziten“. Diese sah das Gericht darin, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter in einer Serie über Wochen hinweg ohne einzelne Abrechnungen Geld gab. Auch sei der Zweck auf den Auszahlungsquittungen nicht notiert worden. Bei der Abrechnungsaufforderung wurden dem Mitarbeiter auch keine einzelnen Beträge und Verwendungszwecke genannt. Nicht einmal den exakten Betrag habe der Arbeitgeber beziffern können.
Das Gericht führte aus: „Alles in allem könnte der Streitfall damit Anschauungsmaterial für jene betriebssoziologisch allfällige Erfahrung bieten, wie sehr sich zuweilen objektiv greifbare Organisationsdefizite in subjektivierende Schuldzuweisungen an einzelne Personen verwandeln können.“ Kurzum könnte man übersetzen: Wer Chaos bei den Auszahlungen walten lässt, darf sich über Schlendrian nicht wundern.
Nach Ansicht des Gerichts hatte Arbeitgeber schon das Seine nicht dazu beigetragen, um eine Kündigung zu verhindern. Die Kündigung sei nicht gerechtfertigt, der Arbeitgeber müsse den Mann weiter beschäftigen.
In dem Verfahren wollte der Mann auch erreichen, dass ihm ein Zeugnis ausgestellt würde. Darauf habe er einen Anspruch, entschied das Gericht. Somit musste der Arbeitgeber ihm ein Zwischenzeugnis ausstellen.
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- red/dpa