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Höhere Gewalt

Verspäteter Rückflug: Zusatz­urlaub für Arbeit­nehmer?

Wer aufgrund von Natureinflüssen verspätet im Büro erscheint, muss Zusatzurlaub nehmen - oder auf Gehalt verzichten. © Quelle: Faris/corbisimages.com

Auf Island ist ein Vulkan ausgebrochen, der nun den Flugverkehr in Nordeuropa bedroht. Nur ein Beispiel von möglichen Verzöge­rungen beim Rückflug aus dem Urlaubsort. Müssen Arbeit­nehmer, die zu spät zum Dienst zurück erscheinen, zusätz­lichen Urlaub nehmen oder muss der Arbeitgeber dafür gradestehen?

Vor vier Jahren legte der isländische Vulkan mit dem unaussprech­lichen Namen Eyjafjal­la­jökull den europäischen Luftraum zeitweise nahezu komplett lahm. Tagelang mussten Airlines Flüge teilweise oder größtenteils canceln, tausende Urlauber verharrten an Flughäfen.

Ein gleiches Chaos könnte bevorstehen, da erneut auf Island ein Vulkan mit dem weniger kompli­zierten Namen Bardarbunga ausgebrochen ist – kleinere Erderschüt­te­rungen inklusive. Noch ist zwar nicht absehbar, wie weitreichend die Konsequenzen sein werden – doch droht Urlaubern Ärger.

Arbeit­nehmer dürfen nicht auf ein Entgegen­kommen ihrer Chefs hoffen

Besonders für Arbeit­nehmer, die nach ihrem Urlaub zurück bei der Arbeit erwartet werden, ein unschönes Ende der Erholung. Denn wenn höhere Gewalt am Werk ist und der Urlaub gezwungener Maßen in Verlän­gerung geht, muss der Arbeit­nehmer dafür bluten.

Nathalie Oberthür von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) erklärt: „Es gibt zwei Möglich­keiten: Entweder der Arbeit­nehmer wird für die zusätz­lichen Urlaubstage nicht entlohnt – oder es muss zusätz­licher Urlaub genommen werden.“ Denn so wenig ein Arbeit­nehmer für die Verzögerung könne, so wenig könne ein Arbeitgeber etwas dafür, so die Kölner Fachan­wältin für Arbeitsrecht.

Keine Ausgleichs­zah­lungen der Airlines

Doch ist eine durch Umwelt­ein­flüsse verzögerte Rückkehr für den Arbeit­nehmer in doppelter Hinsicht ärgerlich. Denn in einem solchen Fall können betroffene Urlauber auch nicht auf Ausgleichs­zah­lungen der Airline hoffen: Diese können sich auf „außerge­wöhnliche Umstände“ berufen. Diese Regelung gilt aber auch an anderer Stelle: bei einem Streik.

Bleibt also nichts anderes übrig, als das Beste daraus zu machen und sich einige Tage länger am Strand zu sonnen oder in den Bergen zu wandern – voraus­gesetzt, die Airlines können klare Auskünfte darüber geben, wie lange der Flugverkehr lahm liegt. Wenn dem nicht so sein sollte, müssen Passagiere den Flughafen als temporäre Heimat hinnehmen und auf weitere Informa­tionen warten.

Datum
Aktualisiert am
01.09.2014
Autor
red
Bewertungen
1923
Themen
Arbeit­nehmer Flug Reisen Schadens­ersatz Urlaub

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