Er darf es nicht! Eine solche Maßnahme ist mitbestimmungspflichtig, da sie die Organisation innerhalb des Betriebes regelt. Auch lenkt nicht jede Nutzung des Handys zum Zweck der Kommunikation von der Arbeitsleistung ab. Dies hat das Arbeitsgericht München in einer Entscheidung vom 18. November 2015 (Az: 9 WVGa 52/15) festgestellt.
Der Arbeitgeber entwickelt und produziert Fertigungsteile für die Luft- und Raumfahrtindustrie und beschäftigt am Münchener Standort rund 500 Mitarbeiter. Ohne dass vorher der Betriebsrat seine Zustimmung erteilt hatte, verbot der Arbeitgeber pauschal den Beschäftigten die private Nutzung der privaten Handys am Arbeitsplatz. Jegliche private Nutzung müsse im Voraus durch die jeweilige Führungskraft genehmigt werden. Der Betriebsrat hielt diese Maßnahme für mitbestimmungspflichtig und beantragte bei Gericht, dass diese Anweisung nichtig ist.
Handynutzungsverbot: Zustimmung des Betriebsrats erforderlich
Der Antrag des Betriebsrats war erfolgreich. Die Maßnahme, allen Mitarbeitern pauschal die private Handynutzung während der Arbeitszeit zu verbieten, sei mitbestimmungspflichtig, entschied das Gericht. Schließlich greife es tief in die betriebliche Ordnung ein und regele das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb.
Gericht sieht generelles Handynutzungsverbot skeptisch
Für das Gericht war es grundsätzlich denkbar, dass die Nutzung des privaten Handys für private Zwecke und die Erfüllung der Arbeitspflicht keinen Gegensatz darstellten. Zwar müssten alle Arbeitnehmer ihrer Pflicht nachkommen, jedoch liege keine echte Unterbrechung der Arbeitszeit von, wenn der Arbeitnehmer ab und zu einen Blick auf sein Mobiltelefon werfe, um zu prüfen, ob es etwa verpasste Anrufe oder eingegangene Textnachrichten zeige. „Es lässt sich auch eine Vielzahl von weiteren Situationen vorstellen, in denen die Nutzung des Mobiltelefons und die Erbringung der Arbeitsleistung vereinbar sind“, so das Gericht.
Da heutzutage Mobiltelefone auch Nachrichten von Familienmitgliedern oder anderen nahestehenden Personen empfangen, wird nach Ansicht des Gerichts deutlich, dass ein absolutes Verbot in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingreift. Generell verboten werden könne aber die Handynutzung dann, wenn ein Mitarbeiter Kundentermine habe oder bedienen müsse. Das Gericht entschied, dass das Verbot insgesamt unwirksam sei.
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- red/dpa