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Persön­liches

Verbot privater Handynutzung am Arbeitsplatz nicht ohne Betriebsrat

Private Handynutzung darf verboten werden - aber nicht immer. © Quelle: Justice/corbisimages.com

Wenn ein Arbeitgeber Entschei­dungen über die betriebliche Ordnung trifft, muss er – sofern vorhanden – den Betriebsrat einbeziehen. Dazu gehören alle Maßnahmen, die das Verhalten der Mitarbeiter betreffen. Dabei stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern pauschal ohne Einbeziehung des Betriebsrats die private Nutzung der privaten Handys während der Arbeitszeit verbieten darf.

Er darf es nicht! Eine solche Maßnahme ist mitbestim­mungs­pflichtig, da sie die Organi­sation innerhalb des Betriebes regelt. Auch lenkt nicht jede Nutzung des Handys zum Zweck der Kommuni­kation von der Arbeits­leistung ab. Dies hat das Arbeits­gericht München in einer Entscheidung vom 18. November 2015 (Az: 9 WVGa 52/15) festge­stellt.

Der Arbeitgeber entwickelt und produziert Fertigungsteile für die Luft- und Raumfahrt­in­dustrie und beschäftigt am Münchener Standort rund 500 Mitarbeiter. Ohne dass vorher der Betriebsrat seine Zustimmung erteilt hatte, verbot der Arbeitgeber pauschal den Beschäf­tigten die private Nutzung der privaten Handys am Arbeitsplatz. Jegliche private Nutzung müsse im Voraus durch die jeweilige Führungskraft genehmigt werden. Der Betriebsrat hielt diese Maßnahme für mitbestim­mungs­pflichtig und beantragte bei Gericht, dass diese Anweisung nichtig ist.

Handynut­zungs­verbot: Zustimmung des Betriebsrats erforderlich

Der Antrag des Betriebsrats war erfolgreich. Die Maßnahme, allen Mitarbeitern pauschal die private Handynutzung während der Arbeitszeit zu verbieten, sei mitbestim­mungs­pflichtig, entschied das Gericht. Schließlich greife es tief in die betriebliche Ordnung ein und regele das Verhalten der Arbeit­nehmer im Betrieb.

Gericht sieht generelles Handynut­zungs­verbot skeptisch

Für das Gericht war es grundsätzlich denkbar, dass die Nutzung des privaten Handys für private Zwecke und die Erfüllung der Arbeits­pflicht keinen Gegensatz darstellten. Zwar müssten alle Arbeit­nehmer ihrer Pflicht nachkommen, jedoch liege keine echte Unterbrechung der Arbeitszeit von, wenn der Arbeit­nehmer ab und zu einen Blick auf sein Mobiltelefon werfe, um zu prüfen, ob es etwa verpasste Anrufe oder eingegangene Textnach­richten zeige. „Es lässt sich auch eine Vielzahl von weiteren Situationen vorstellen, in denen die Nutzung des Mobilte­lefons und die Erbringung der Arbeits­leistung vereinbar sind“, so das Gericht.

Da heutzutage Mobilte­lefone auch Nachrichten von Famili­en­mit­gliedern oder anderen naheste­henden Personen empfangen, wird nach Ansicht des Gerichts deutlich, dass ein absolutes Verbot in erheblicher Weise in das Persön­lich­keitsrecht der Arbeit­nehmer eingreift. Generell verboten werden könne aber die Handynutzung dann, wenn ein Mitarbeiter Kunden­termine habe oder bedienen müsse. Das Gericht entschied, dass das Verbot insgesamt unwirksam sei.

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red/dpa
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Arbeit­nehmer Handy Kündigung

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