
Urlaubssperre mit Betriebsrat abstimmen
Zunächst gilt: Urlaub muss immer beantragt werden. Und theoretisch muss der Arbeitgeber seinen Angestellten Urlaub zu der von ihnen gewünschten Zeit genehmigen – es sei denn, dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen. Dann kann der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen beziehungsweise den Urlaub nicht genehmigen.
Rechtsanwalt Jakob T. Lange von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erklärt: „Eine sogenannte Urlaubssperre darf nur wegen dringender betrieblicher Belange verhängt werden. Das regelt § 7 Bundesurlaubsgesetz .“ Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn zum Ende eines Geschäftsjahres viel Arbeit anfällt und gleichzeitig ein Großteil der Mitarbeiter krank wird.
In jedem Fall müssen der Urlaubsplan sowie andere allgemeine Grundsätze und -regelungen rund um den Urlaub mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Gibt es keinen Betriebsrat, entscheidet der Arbeitgeber selbst, ob er wegen dringender betrieblicher Gründe die Urlaubswünsche von Arbeitnehmern zurückweist.
Genehmigt ist genehmigt: Widerruf von Urlaub unzulässig
Was tun, wenn der Urlaub bereits genehmigt wurde, der Arbeitgeber aber kurzfristig die Genehmigung widerruft? Die gute Nachricht für Arbeitnehmer: Ist der Urlaub einmal genehmigt, ist man für diese Zeit von der Arbeit freigestellt. Dies kann nur in Notfällen rückgängig gemacht werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht, den Betrieb aufrechtzuerhalten.
Dazu gibt es bislang wenig Rechtsprechung. Wenn allerdings lediglich ein Personalengpass besteht und ein Geschäft zum Beispiel trotzdem öffnen kann, reicht das nicht aus, um bereits genehmigten Urlaub zu widerrufen. Angestellte können ihren bereits genehmigten und sogar den bereits angetretenen Urlaub nach Verständigung mit dem Arbeitgeber jedoch zurückziehen beziehungsweise abbrechen.
Es kann auch vorkommen, dass ein Arbeitgeber versucht, seine Mitarbeiter aus dem bereits angetretenen Urlaub zurückzuholen. Auch das ist nicht zulässig. Der Arbeitnehmer kann aber seinen Urlaub auf Bitte des Vorgesetzten freiwillig abbrechen. In diesem Fall müssen ihm mindestens die Urlaubstage gutgeschrieben werden, die er nicht in Anspruch genommen hat. Häufig übernehmen Arbeitgeber in diesem Fall die Kosten für die Rückreise und die Stornokosten von Hotelübernachtungen oder Flügen. Jakob T. Lange rät: „Wer schon eine Urlaubsreise vorzeitig abbricht um wieder zur Arbeit zu gehen, sollte sich unbedingt vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen, dass dieser die Rückreise- und Stornokosten übernimmt.“
Angestellte müssen im Urlaub nicht erreichbar sein
Dazu muss der Arbeitgeber den Angestellten aber erst einmal erreichen. Der Experte weist darauf hin, dass man im Urlaub nicht erreichbar sein muss. „Arbeitnehmer haben ein Recht auf Ruhe im Urlaub. Das heißt: Man muss nicht ans Telefon gehen, wenn der Chef anruft. Auch E-Mails und SMS müssen nicht beantwortet werden.“ Das bedeutet auch, dass Angestellte ihrem Vorgesetzten keine Kontaktdaten für ihren Urlaub wie Adresse und Telefonnummer des Hotels hinterlegen müssen.
Urlaubsübergabe nicht vergessen
Damit gar nicht erst jemand in Versuchung kommt, einen Angestellten im Urlaub anzurufen, können auch die Angestellten selbst etwas tun. In vielen Fällen ist eine Urlaubsübergabe eine der wichtigsten Aufgaben der Arbeitnehmer, bevor die schönsten Wochen des Jahres beginnen.
Ob eine Übergabe notwendig ist, hängt vom Unternehmen und der Stelle ab. Wenn der Angestellte explizit angewiesen wurde, eine Übergabe zu schreiben beziehungsweise seine Aufgaben und die dazugehörigen Informationen an einen Kollegen zu übergeben, muss er das auch tun. Andernfalls könnte er eine Abmahnung riskieren.
Betriebsferien werden auf Urlaubstage angerechnet
Die Möglichkeit von Angestellten, sich ihre Urlaubstage einzuteilen, kann auch durch feste Betriebsferien eingeschränkt werden. Ruht der Betrieb für einen gewissen Zeitraum, werden diese Tage den Mitarbeitern in der Regel auf ihren Urlaubsanspruch angerechnet. Das ist für diejenigen ärgerlich, die ihre kompletten Urlaubstage gerne selbst verplanen möchten.
Wie lang Betriebsferien maximal sein dürfen, hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Es dürfen jedoch nicht die kompletten Urlaubstage dafür verplant werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil entschieden (Entscheidung vom 28. Juli 1981; AZ: 1 ABR 79/79).
Dennoch: Auch in Betriebsferien müssen Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich zu erholen. Gute Erholung ist in der Regel nur in einem längeren Urlaub möglich. „Bundesurlaubsgesetz § 7 Abs. 2 zufolge sollte der Urlaub zusammenhängend genommen werden“, erläutert Jakob T. Lange. „Das ist oft nicht möglich und vom Arbeitgeber nicht gewollt – ein Urlaubsteil muss aber nach dem Bundesurlaubsgesetz mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen.“
Für die Betriebsferien gilt das nicht grundsätzlich. Bei kürzeren Betriebsferien – wenn beispielsweise in einer Woche mit einem Brückentag der Betrieb ruht – muss aber sichergestellt sein, dass die Arbeitnehmer trotzdem noch einen zusammenhängenden Urlaub von mindestens zwölf Werktagen nehmen können.
- Datum
- Aktualisiert am
- 07.08.2024
- Autor
- vhe