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Urlaubs­sperre und Urlaubs­wi­derruf: Was ist erlaubt?

Urlaubssperre erlaubt?
© Quelle: atstovas/gettyimages.de

Schulferien, Urlaub des Partners, Wetter am Reiseziel – wann die beste Zeit ist um Urlaub zu nehmen, hängt von vielen persön­lichen Aspekten ab. Natürlich hat auch der Arbeitgeber ein Wörtchen mitzureden: Feste Betriebs­ferien, eine Urlaubs­sperre aus dringenden betrieb­lichen Gründen oder sogar der Widerruf von genehmigtem Urlaub kommen der Urlaubs­planung von Angestellten immer wieder in die Quere. Welche Rechte und Pflichten haben Arbeit­nehmer und Arbeitgeber mit Blick auf ihren Urlaub?

Urlaubs­sperre mit Betriebsrat abstimmen

Zunächst gilt: Urlaub muss immer beantragt werden. Und theoretisch muss der Arbeitgeber seinen Angestellten Urlaub zu der von ihnen gewünschten Zeit genehmigen – es sei denn, dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen. Dann kann der Arbeitgeber eine Urlaubs­sperre verhängen beziehungsweise den Urlaub nicht genehmigen.

Rechts­anwalt Jakob T. Lange von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) erklärt: „Eine sogenannte Urlaubs­sperre darf nur wegen dringender betrieb­licher Belange verhängt werden. Das regelt § 7 Bundes­ur­laubs­gesetz .“ Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn zum Ende eines Geschäfts­jahres viel Arbeit anfällt und gleich­zeitig ein Großteil der Mitarbeiter krank wird.

In jedem Fall müssen der Urlaubsplan sowie andere allgemeine Grundsätze und -regelungen rund um den Urlaub mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Gibt es keinen Betriebsrat, entscheidet der Arbeitgeber selbst, ob er wegen dringender betrieb­licher Gründe die Urlaubs­wünsche von Arbeit­nehmern zurückweist.

Genehmigt ist genehmigt: Widerruf von Urlaub unzulässig

Was tun, wenn der Urlaub bereits genehmigt wurde, der Arbeitgeber aber kurzfristig die Genehmigung widerruft? Die gute Nachricht für Arbeit­nehmer: Ist der Urlaub einmal genehmigt, ist man für diese Zeit von der Arbeit freige­stellt. Dies kann nur in Notfällen rückgängig gemacht werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht, den Betrieb aufrecht­zu­er­halten.

Dazu gibt es bislang wenig Rechtsprechung. Wenn allerdings lediglich ein Personal­engpass besteht und ein Geschäft zum Beispiel trotzdem öffnen kann, reicht das nicht aus, um bereits genehmigten Urlaub zu widerrufen. Angestellte können ihren bereits genehmigten und sogar den bereits angetretenen Urlaub nach Verstän­digung mit dem Arbeitgeber jedoch zurück­ziehen beziehungsweise abbrechen.

Es kann auch vorkommen, dass ein Arbeitgeber versucht, seine Mitarbeiter aus dem bereits angetretenen Urlaub zurück­zuholen. Auch das ist nicht zulässig. Der Arbeit­nehmer kann aber seinen Urlaub auf Bitte des Vorgesetzten freiwillig abbrechen. In diesem Fall müssen ihm mindestens die Urlaubstage gutgeschrieben werden, die er nicht in Anspruch genommen hat. Häufig übernehmen Arbeitgeber in diesem Fall die Kosten für die Rückreise und die Storno­kosten von Hotelüber­nach­tungen oder Flügen. Jakob T. Lange rät: „Wer schon eine Urlaubsreise vorzeitig abbricht um wieder zur Arbeit zu gehen, sollte sich unbedingt vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen, dass dieser die Rückreise- und Storno­kosten übernimmt.“

Angestellte müssen im Urlaub nicht erreichbar sein

Dazu muss der Arbeitgeber den Angestellten aber erst einmal erreichen. Der Experte weist darauf hin, dass man im Urlaub nicht erreichbar sein muss. „Arbeit­nehmer haben ein Recht auf Ruhe im Urlaub. Das heißt: Man muss nicht ans Telefon gehen, wenn der Chef anruft. Auch E-Mails und SMS müssen nicht beantwortet werden.“ Das bedeutet auch, dass Angestellte ihrem Vorgesetzten keine Kontaktdaten für ihren Urlaub wie Adresse und Telefon­nummer des Hotels hinterlegen müssen.

Urlaubs­übergabe nicht vergessen

Damit gar nicht erst jemand in Versuchung kommt, einen Angestellten im Urlaub anzurufen, können auch die Angestellten selbst etwas tun. In vielen Fällen ist eine Urlaubs­übergabe eine der wichtigsten Aufgaben der Arbeit­nehmer, bevor die schönsten Wochen des Jahres beginnen.

Ob eine Übergabe notwendig ist, hängt vom Unternehmen und der Stelle ab. Wenn der Angestellte explizit angewiesen wurde, eine Übergabe zu schreiben beziehungsweise seine Aufgaben und die dazuge­hörigen Informa­tionen an einen Kollegen zu übergeben, muss er das auch tun. Andernfalls könnte er eine Abmahnung riskieren.

Betriebs­ferien werden auf Urlaubstage angerechnet

Die Möglichkeit von Angestellten, sich ihre Urlaubstage einzuteilen, kann auch durch feste Betriebs­ferien eingeschränkt werden. Ruht der Betrieb für einen gewissen Zeitraum, werden diese Tage den Mitarbeitern in der Regel auf ihren Urlaubs­an­spruch angerechnet. Das ist für diejenigen ärgerlich, die ihre kompletten Urlaubstage gerne selbst verplanen möchten.

Wie lang Betriebs­ferien maximal sein dürfen, hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Es dürfen jedoch nicht die kompletten Urlaubstage dafür verplant werden. Das hat das Bundes­ar­beits­gericht in einem Grundsatz­urteil entschieden (Entscheidung vom 28. Juli 1981; AZ: 1 ABR 79/79).

Dennoch: Auch in Betriebs­ferien müssen Arbeit­nehmer die Möglichkeit haben, sich zu erholen. Gute Erholung ist in der Regel nur in einem längeren Urlaub möglich. „Bundes­ur­laubs­gesetz § 7 Abs. 2 zufolge sollte der Urlaub zusammen­hängend genommen werden“, erläutert Jakob T. Lange. „Das ist oft nicht möglich und vom Arbeitgeber nicht gewollt – ein Urlaubsteil muss aber nach dem Bundes­ur­laubs­gesetz mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen.“

Für die Betriebs­ferien gilt das nicht grundsätzlich. Bei kürzeren Betriebs­ferien – wenn beispielsweise in einer Woche mit einem Brückentag der Betrieb ruht – muss aber sicher­ge­stellt sein, dass die Arbeit­nehmer trotzdem noch einen zusammen­hän­genden Urlaub von mindestens zwölf Werktagen nehmen können.

Datum
Aktualisiert am
14.06.2018
Autor
vhe
Bewertungen
39914 1
Themen
Abmahnung Arbeit Arbeit­nehmer Urlaub

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