Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Urlaubs­an­spruch

Urlaubs­an­spruch: Was Arbeit­nehmern zusteht

Wer frühzeitig einreicht, hat bessere Chancen auf den Traumurlaub zum Wunschtermin. © Quelle: Poser/corbisimages.com

Wann verfällt der Urlaubs­an­spruch?

„Grundsätzlich muss der Jahres­urlaub bis zum 31. Dezember beantragt und genommen werden, ansonsten verfällt der Urlaubs­an­spruch“, sagt der Rechts­anwalt Jakob T. Lange.

Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen Arbeit­nehmer den Urlaub ins neue Jahr „mitnehmen“ können, wenn sie ihn rechtzeitig beantragt haben:

  1. Der Arbeit­nehmer ist erkrankt und kann deshalb den Urlaub nicht mehr rechtzeitig nehmen. „Das ist beispielsweise der Fall, wenn im Dezember noch ein Urlaubsanspruch von fünf Tagen besteht, dieser aber bis zum Jahresende wegen bestehender, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann“, sagt Rechtsanwalt Lange.
  2. Wichtige betriebliche Gründe verhindern, dass der Arbeitnehmer den Urlaub rechtzeitig nehmen kann. Das kann zum Beispiel ein wichtiges Projekt zum Jahresende sein, bei dem alle Mitarbeiter unabkömmlich sind.

In beiden Fällen wird der Urlaubs­an­spruch ins neue Jahr übertragen, muss dann allerdings bis zum 31. März nachgeholt werden. Sonst verfällt er. Ist der Mitarbeiter dann noch immer arbeits­unfähig, wird der Urlaubs­an­spruch wiederum bis zum 31. Dezember übernommen.

Unendlich fortsetzen lässt sich das allerdings nicht: Spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubs­jahres verfallen diese Urlaubs­an­sprüche endgültig.

Länger als bis zum 31. März ist der „Alturlaub“ auch dann gültig, wenn der Arbeit­nehmer erst in der zweiten Hälfte des Vorjahres den Job angetreten hat und beispielsweise die sechsmo­natige Probezeit am Ende des Jahres noch nicht beendet war. Auch in diesem Fall besteht der Urlaubs­an­spruch dann bis zum 31. Dezember des neuen Jahres, wenn der Arbeit­nehmer die Übertragung des Teilur­laubes verlangt hat.

Wer sich Diskus­sionen um den Resturlaub am Jahresende ersparen möchte, sollte unbedingt rechtzeitig den Urlaub planen. „Ich rate jedem Arbeit­nehmer, frühzeitig den Jahres­urlaub zu beantragen“, sagt Rechts­anwalt Jakob T. Lange. „Diesen Antrag sollte man schriftlich stellen, so dass man ihn im Streitfall nachweisen kann.“

Lesen Sie weiter

Datum
Aktualisiert am
14.01.2021
Autor
pst,red/dpa
Bewertungen
26834 6
Themen
Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Reisen Urlaub

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Leben
Mahngebühren: Wie hoch dürfen Sie sein?
Gesellschaft
Cannabis: Was ist erlaubt?
Leben
Drohnen: Was ist erlaubt, was verboten?
Mobilität
Motorroller frisieren: Diese Strafen drohen Tunern
Wohnen
Hausbau: Festpreis oder unbegrenzte Kosten?
zur
Startseite