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Wettbewerbsfrage

Unterstützung der Konkurrenz: fristlose Kündigung erlaubt?

Wer zum Schaden des eigenen Arbeitgebers die Konkurrenz unterstützt, riskiert eine Kündigung. © Quelle: Merton/gettyimages.de

Wer in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tritt, kann fristlos gekündigt werden. Das ist ein ungeschriebener Grundsatz. Schließlich muss ein Arbeitgeber keinen Wettbewerb durch einen Mitarbeiter dulden. Was gilt aber, wenn jemand eine Kunden­anfrage nicht selbst nutzt, sondern an einen Wettbe­werber weiter­leitet?

Auch dann muss der Mitarbeiter mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Er hat eine Pflicht­ver­letzung begangen. Dies auch dann, wenn ein Kollege diesen Wettbe­werber gerade erst gründet, wie das Landes­ar­beits­gericht in Hamm entschied (Urteil vom 4. September 2014, AZ: 8 Sa 90/14).

Kündigung nach Unterstützung der Konkurrenz

Die Mitarbeiterin leitete eine Kunden­anfrage an einen Kollegen weiter. Ihr war bewusst, dass dieser dabei war, ein eigenes Unternehmen zu gründen, das ein Mitbewerber zu ihrem Arbeitgeber sein würde. Sie schickte die Anfrage zweimal an die private Mailadresse des Kollegen.

Als der Arbeitgeber dies erfuhr, nahm er an, dass sie bewusst den künftigen Konkur­renten unterstützen wollte. Er kündigte der Frau, die fünf Jahre in dem Unternehmen tätig war, fristlos.

Die Frau verteidigte sich damit, dass nicht sie, sondern der Kollege den Pflicht­verstoß begangen habe. Er sei auch beim gemeinsamen Arbeitgeber für die Bearbeitung der Anfrage zuständig gewesen.

Fristlose Kündigung bei schwerer Pflicht­ver­letzung gerecht­fertigt

Das Gericht bestätigte die Kündigung. Es liege eine schwere Pflicht­ver­letzung vor. Nicht nur bei demjenigen, der selbst eine Konkur­renz­tä­tigkeit ausübt, sondern auch bei demjenigen, der dieses unterstützt.

Die Behauptung, die private Mailadresse des Kollegen sei aus Versehen benutzt worden, wertete das Gericht als Schutz­be­hauptung. Sie habe schließlich gewusst, dass der Kollege dabei gewesen sei, ein Konkur­renz­un­ter­nehmen aufzubauen.

Es sei auch irrelevant, dass die Frau meinte, der Kollege habe letztlich falsch gehandelt. Schon wer einen Wettbe­werber unterstützen wolle, begehe eine Pflicht­ver­letzung. Die Frau habe zweimal die private Mailadresse des Kollegen benutzt.

Abmahnung entbehrlich

Dem Arbeitgeber sei es also nicht mehr zuzumuten, die Mitarbeiterin weiter zu beschäftigen. Durch die Weitergabe der Kunden­anfrage bestehe die Gefahr, dass dem Arbeitgeber Umsatz entgehe. Die Mitarbeiter sollten eigentlich für Umsatz sorgen, statt ihn der Konkurrenz zu geben.

Auch habe der Arbeitgeber nicht die Kündigungsfrist einhalten müssen. Es bestehe die Gefahr, dass sich solche Handlungen wieder­holten, etwa bei mündlichen Anfragen. Eine vorherige Abmahnung sei auch entbehrlich gewesen. Das Vertrau­ens­ver­hältnis sei irreparabel zerstört.

Datum
Autor
red/dpa
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Kündigung

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