Auch dann muss der Mitarbeiter mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Er hat eine Pflichtverletzung begangen. Dies auch dann, wenn ein Kollege diesen Wettbewerber gerade erst gründet, wie das Landesarbeitsgericht in Hamm entschied (Urteil vom 4. September 2014, AZ: 8 Sa 90/14).
Kündigung nach Unterstützung der Konkurrenz
Die Mitarbeiterin leitete eine Kundenanfrage an einen Kollegen weiter. Ihr war bewusst, dass dieser dabei war, ein eigenes Unternehmen zu gründen, das ein Mitbewerber zu ihrem Arbeitgeber sein würde. Sie schickte die Anfrage zweimal an die private Mailadresse des Kollegen.
Als der Arbeitgeber dies erfuhr, nahm er an, dass sie bewusst den künftigen Konkurrenten unterstützen wollte. Er kündigte der Frau, die fünf Jahre in dem Unternehmen tätig war, fristlos.
Die Frau verteidigte sich damit, dass nicht sie, sondern der Kollege den Pflichtverstoß begangen habe. Er sei auch beim gemeinsamen Arbeitgeber für die Bearbeitung der Anfrage zuständig gewesen.
Fristlose Kündigung bei schwerer Pflichtverletzung gerechtfertigt
Das Gericht bestätigte die Kündigung. Es liege eine schwere Pflichtverletzung vor. Nicht nur bei demjenigen, der selbst eine Konkurrenztätigkeit ausübt, sondern auch bei demjenigen, der dieses unterstützt.
Die Behauptung, die private Mailadresse des Kollegen sei aus Versehen benutzt worden, wertete das Gericht als Schutzbehauptung. Sie habe schließlich gewusst, dass der Kollege dabei gewesen sei, ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen.
Es sei auch irrelevant, dass die Frau meinte, der Kollege habe letztlich falsch gehandelt. Schon wer einen Wettbewerber unterstützen wolle, begehe eine Pflichtverletzung. Die Frau habe zweimal die private Mailadresse des Kollegen benutzt.
Abmahnung entbehrlich
Dem Arbeitgeber sei es also nicht mehr zuzumuten, die Mitarbeiterin weiter zu beschäftigen. Durch die Weitergabe der Kundenanfrage bestehe die Gefahr, dass dem Arbeitgeber Umsatz entgehe. Die Mitarbeiter sollten eigentlich für Umsatz sorgen, statt ihn der Konkurrenz zu geben.
Auch habe der Arbeitgeber nicht die Kündigungsfrist einhalten müssen. Es bestehe die Gefahr, dass sich solche Handlungen wiederholten, etwa bei mündlichen Anfragen. Eine vorherige Abmahnung sei auch entbehrlich gewesen. Das Vertrauensverhältnis sei irreparabel zerstört.
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- red/dpa