Unternehmen haben nach Einschätzungen von Arbeitsrechtsexperten wie dem Berliner Arbeitsrechtler Prof. Robert von Steinau-Steinrück von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) kaum Möglichkeiten, die Krankmeldungen der Beschäftigten zu hinterfragen oder ihnen gar einen „wilden Streik“ gegen die geplanten Änderungen in ihrem Unternehmen nachzuweisen. „Kollektive Krankmeldungen unterhalb von drei Tagen sind ein extrem schlaues Teflon-Mittel, gegen das sich der Arbeitgeber kaum wehren kann“, sagt der Jurist. Dennoch können sich betroffene Unternehmen juristisch beraten und sich die Rechtslage zeigen lassen.
Diese sieht so aus: Falsche Krankmeldungen erfüllen mach Ansicht vieler Rechtsexperten den Straftatbestand des Betruges, weil sich der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung erschwindelt. Angst vor der Entdeckung muss ein Simulant allerdings kaum haben, denn der Arbeitgeber hat kaum Möglichkeiten zu beweisen, dass der Arbeitnehmer nicht krank war. In aller Regel muss dieser nur unverzüglich sein Unternehmen über die Krankheit informieren, ein Attest ist erst nach drei Kalendertagen gesetzlich vorgeschrieben.
Der Arbeitgeber kann aber im Einzelfall von Arbeitnehmern verlangen, bei darauffolgenden Krankheitsfällen schon ab dem ersten Tag eine ärztliche Bescheinigung zu bringen, weist der Jurist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hin. Rückwirkend sei dies aber nicht möglich. Gleichwohl würde er betroffenen Firmen empfehlen, künftig auf sofortige Atteste zu bestehen.
Liegt erst einmal eine ärztliche Bescheinigung der Krankheit vor, ist der Arbeitnehmer endgültig auf der sicheren Seite. „Die Atteste haben schon einen sehr hohen Beweiswert“, sagt Steinrück. Wenig Erfolg verspreche die dann noch mögliche Überprüfung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen.
Zum Beweis eines wilden Streiks müsste dem Arbeitgeber schon beispielsweise ein schriftlicher Aufruf der Gewerkschaft zur kollektiven Krankmeldung in die Hände fallen - ein „rauchender Colt“. „Dann könnte man von der Gewerkschaft Schadenersatz fordern und gegen die Teilnehmer Kündigungen oder Abmahnungen aussprechen“, sagte der Arbeitsrechtler.
Doch nicht nur Unternehmen können von massenhaften Krankmeldungen ihrer Mitarbeiter betroffen sein. Auch für Kunden kann dies Folgen haben - etwa für Reisende, wenn Flüge aufgrund der personellen Engpässe gestrichen werden müssen. Hier erfahren Sie mehr über mögliche Entschädigungszahlungen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 11.10.2016
- Autor
- dpa/red