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- Seite 1 – Arbeitsunfall: Wann gilt eine Feier als Betriebsveranstaltung?
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Ausrutschen, stolpern, umknicken – nicht nur solchen Unfälle sind schnell passiert und können langwierige Verletzungen nach sich ziehen. Geschieht ein Unfall während einer Gescheinschaftsveranstaltung des Arbeitgebers wie einer Weihnachtsfeier, kann er als Arbeitsunfall anerkannt werden. Die Voraussetzungen sind jedoch streng.
Damit ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird – und die Unfallversicherung zahlt – muss es sich in jedem Fall um eine echte Gemeinschaftsveranstaltung des Betriebs handeln. Wann man davon sprechen kann, ich wiederum von den Umständen abhängig. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die einzelnen Kriterien.
Grundsätzlich können Betriebsfeiern, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern und ähnliche Veranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
Die Veranstaltung stärkt das „Wir-Gefühl“ der Belegschaft. Es ist nicht nur erforderlich, dass alle Betriebsmitarbeiter eingeladen werden, sondern die Veranstaltung muss auch die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil ansprechen.
Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn nur „Fußballfans und Kicker“ angesprochen werden. Steht dann den übrigen Belegschafsmitarbeitern die Zeit während des Fußballturniers zur freien Verfügung und gibt es keine anderen Programmpunkte, spricht vieles dafür, dass diese Veranstaltung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Etwas anders gilt bei reinem Betriebssport.
Die Kosten der Veranstaltung trägt – zumindest überwiegend – der
Arbeitgeber.
Für eine rein betriebliche Veranstaltung spricht auch, wenn der Betrieb selbst die Organisation übernimmt. Dabei spielt es keine Rolle, wenn Mitarbeiter und nicht der Arbeitgeber selbst organisieren.
Manche Betriebsveranstaltungen richten sich auch an Familienangehörige und Bekannte. Hier hat das Bundessozialgericht am 15. November 2016 (AZ: B 2 U 12/15 R) entschieden, dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dann eher nicht vorliegt, wenn die Veranstaltung von vornherein Familienangehörigen und Bekannten offensteht.
Nach Auffassung des Gerichts stärkt dies zwar das Betriebsklima, aber es stärkt eben nicht das „Wir-Gefühl“ der gesamten Belegschaft. Vor allem dann nicht, wenn kein verbindliches Programm für alle Mitarbeiter vorgesehen ist.