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Unfall bei Betriebsfeier: Wann ist das ein Arbeits­unfall?

Quelle: Waldbach./fotolia.de
Krankenwagen vor Partydekoration

Ein Arbeits­unfall kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeit­nehmer gerade nicht seiner Arbeit nachgeht. Neben den klassischen Wegeun­fällen ist dies auch bei betrieb­lichen Gemein­schafts­ver­an­stal­tungen wie Jubiläums- oder Weihnachts­feiern möglich. Unfallopfer stehen dann unter dem Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung. Welche Voraus­set­zungen müssen vorliegen?

Ausrutschen, stolpern, umknicken – nicht nur solchen Unfälle sind schnell passiert und können langwierige Verlet­zungen nach sich ziehen. Geschieht ein Unfall während einer Geschein­schafts­ver­an­staltung des Arbeit­gebers wie einer Weihnachtsfeier, kann er als Arbeits­unfall anerkannt werden. Die Voraus­set­zungen sind jedoch streng.

Damit ein Unfall als Arbeits­unfall anerkannt wird – und die Unfall­ver­si­cherung zahlt – muss es sich in jedem Fall um eine echte Gemein­schafts­ver­an­staltung des Betriebs handeln. Wann man davon sprechen kann, ich wiederum von den Umständen abhängig. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über die einzelnen Kriterien.

Arbeits­unfall: Wann gilt eine Feier als Betriebs­ver­an­staltung?

Grundsätzlich können Betriebs­feiern, Betriebs­ausflüge, Weihnachts­feiern, Jubilä­ums­feiern und ähnliche Veranstal­tungen unter dem Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung stehen. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Stärkung des Wir-Gefühls

Die Veranstaltung stärkt das „Wir-Gefühl“ der Belegschaft. Es ist nicht nur erforderlich, dass alle Betriebs­mit­ar­beiter eingeladen werden, sondern die Veranstaltung muss auch die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil ansprechen.

Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn nur „Fußballfans und Kicker“ angesprochen werden. Steht dann den übrigen Belegschafs­mit­ar­beitern die Zeit während des Fußball­turniers zur freien Verfügung und gibt es keine anderen Programm­punkte, spricht vieles dafür, dass diese Veranstaltung nicht unter dem Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung steht. Etwas anders gilt bei reinem Betriebssport.

  1. Kosten übernimmt Arbeitgeber

Die Kosten der Veranstaltung trägt – zumindest überwiegend – der

Arbeitgeber.

  1. Organisation durch den Betrieb

Für eine rein betriebliche Veranstaltung spricht auch, wenn der Betrieb selbst die Organi­sation übernimmt. Dabei spielt es keine Rolle, wenn Mitarbeiter und nicht der Arbeitgeber selbst organi­sieren.

  1. Teilnahme nur von Mitarbeitern

Manche Betriebs­ver­an­stal­tungen richten sich auch an Famili­en­an­ge­hörige und Bekannte. Hier hat das Bundes­so­zi­al­gericht am 15. November 2016 (AZ: B 2 U 12/15 R) entschieden, dass eine betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung dann eher nicht vorliegt, wenn die Veranstaltung von vornherein Famili­en­an­ge­hörigen und Bekannten offensteht.

Nach Auffassung des Gerichts stärkt dies zwar das Betriebsklima, aber es stärkt eben nicht das „Wir-Gefühl“ der gesamten Belegschaft. Vor allem dann nicht, wenn kein verbind­liches Programm für alle Mitarbeiter vorgesehen ist.

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Datum
Aktualisiert am
11.01.2018
Autor
red/dpa
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Themen
Arbeits­unfall Versicherung Weihnachten

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