
Zwar sei man nicht weit entfernt von einer Kündigung, wenn man die Rechte von Patienten derart verletze, dass man in sozialen Netzwerken unerlaubt Fotos veröffentliche. Aber es komme letztlich jedoch auf den Einzelfall an, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. April 2014; AZ: 17 Sa 2200/13).
Patienten-Fotos auf Facebook
Eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin betreute auf der Kinderintensivstation ein Kind, dessen Zwillingsschwester unmittelbar nach der Geburt verstorben war und dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Die Mitarbeiterin veröffentlichte unerlaubt Fotos des Kindes auf ihrem Facebook-Auftritt und versah sie teilweise mit Kommentaren. Unter anderem teilte sie auch den Tod des einen Kindes mit. Ihre Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund fristlos sowie vorsorglich fristgemäß.
Fristlose Kündigung hier nicht gerechtfertigt – Abmahnung genügt
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hielten die Kündigung für unwirksam. Zwar könnten unerlaubt veröffentlichte Fotos zu einer außerordentlichen Kündigung führen. Mit einer unerlaubten Veröffentlichung von Patientenbildern verstoße die Pflegerin in erheblicher Weise gegen die Schweigepflicht und verletze die Persönlichkeitsrechte des Patienten. Dies gelte in besonderer Weise bei einer Veröffentlichung in einem sozialen Netzwerk, weil eine weitere Verbreitung der Bilder nicht kontrolliert werden könne.
Emotionale Betroffenheit
Das Verhalten der Arbeitnehmerin berechtige den Arbeitgeber im vorliegenden Fall jedoch lediglich zum Ausspruch einer Abmahnung, während die – außerordentliche oder ordentliche – Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig sei. Die Arbeitnehmerin habe eine emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut, der sie Ausdruck verliehen habe. Das Kind sei durch die Bilder letztlich nicht zu identifizieren gewesen und auch nicht bloßgestellt worden. Es könnten auch keine Rückschlüsse gezogen werden, in welchem Krankenhaus das Kind gelegen habe. Die Arbeitnehmerin habe die Bilder unmittelbar nach den ersten Vorhaltungen des Arbeitgebers von ihrem Facebook-Auftritt entfernt.
- Datum
- Aktualisiert am
- 17.09.2014
- Autor
- red/dpa