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Arbeitsrecht

Teilzeit­kräfte dürfen durch Wochen­end­arbeit nicht benach­teiligt werden

An Teilzeitmitarbeitern darf nicht die ganze Wochenendarbeit hängenbleiben. © Quelle: skypicsstudio/fotolia.com

In Deutschland gibt es ein Benach­tei­li­gungs­verbot. Danach dürfen etwa Teilzeit­be­schäftigte gegenüber Vollzeit­be­schäf­tigten nicht benach­teiligt werden. Dies erfasst alle Arbeits­be­din­gungen. Insbesondere gilt das auch für die Möglichkeit der Freizeit­ge­staltung am Wochenende. Was ist aber, wenn Teilzeit­be­schäftigte im gleichen Umfang an Wochenenden eingesetzt werden wie Vollzeit­be­schäftigte?

Es kommt darauf an: Grundsätzlich dürfen Teilzeit­be­schäftigte nicht im gleichen Maße an Wochenenden eingesetzt werden wie Vollzeit­be­schäftigte. Aus der generell geringeren Wochen­stun­denzahl würde dann eine überpro­por­tionale Heranziehung der Teilzeit­be­schäf­tigten an den Wochenenden folgen. Kann dies nicht durch einen sachlichen Grund untermauert werden, liegt eine rechts­widrige Ungleich­be­handlung vor. Dies stellte das Landes­ar­beits­gericht Berlin-Brandenburg klar (20. August 2015; AZ: 26 Sa 2340/14).

Teilzeit­arbeit an Wochenenden

Die Beschäf­tigten in einem Labor wurden jeweils an zwei Wochen­endtagen im Monat mit derselben Stundenzahl eingesetzt. Dies betraf gleichermaßen die Teilzeit­be­schäf­tigten wie die Vollzeit­be­schäf­tigten. Gemessen an ihrer Gesamt­ar­beitszeit bedeutete dies eine deutliche überpro­por­tionale Heranziehung der Teilzeit­be­schäf­tigten am Wochenende. Dagegen klagte eine Mitarbeiterin.

Benach­tei­ligung von Teilzeit­be­schäf­tigten

Das Gericht stellte fest, dass eine unzulässige Benach­tei­ligung der Teilzeit­be­schäf­tigten vorlag. Deren überpro­por­tionale Heranziehung an Wochenenden sei unzulässig. Der Arbeitgeber habe auch keinen sachlichen Grund dafür nennen können. Der Einsatz sei auch nicht erforderlich gewesen, um die Wochen­end­dienste abzudecken.

Das Gericht hob die besondere Belastung bei einer Wochen­end­arbeit hervor: „Das gilt insbesondere auch für die Möglichkeit der Freizeit­ge­staltung an Wochenenden, weil die zusammen­hängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstre­benswert und vorteilhaft angesehen wird.“Der Arbeitgeber konnte den Einsatz auch nicht damit rechtfertigen, dass andernfalls die Vollzeit­be­schäf­tigten an Wochenenden mehr Stunden leisten müssten. Propor­tional zur Arbeitszeit gesehen ist dies nämlich gerecht­fertigt.

Gerade bei der Beschäf­tigung von Teilzeit­kräften werden noch viele Fehler gemacht. Sowohl betroffene Arbeitgeber als auch Arbeit­nehmer sollten sich im Zweifel anwaltlich beraten lassen.

Datum
Aktualisiert am
02.05.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Gewerbe

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