Es kommt darauf an: Grundsätzlich dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht im gleichen Maße an Wochenenden eingesetzt werden wie Vollzeitbeschäftigte. Aus der generell geringeren Wochenstundenzahl würde dann eine überproportionale Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten an den Wochenenden folgen. Kann dies nicht durch einen sachlichen Grund untermauert werden, liegt eine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor. Dies stellte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg klar (20. August 2015; AZ: 26 Sa 2340/14).
Teilzeitarbeit an Wochenenden
Die Beschäftigten in einem Labor wurden jeweils an zwei Wochenendtagen im Monat mit derselben Stundenzahl eingesetzt. Dies betraf gleichermaßen die Teilzeitbeschäftigten wie die Vollzeitbeschäftigten. Gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit bedeutete dies eine deutliche überproportionale Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten am Wochenende. Dagegen klagte eine Mitarbeiterin.
Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten
Das Gericht stellte fest, dass eine unzulässige Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten vorlag. Deren überproportionale Heranziehung an Wochenenden sei unzulässig. Der Arbeitgeber habe auch keinen sachlichen Grund dafür nennen können. Der Einsatz sei auch nicht erforderlich gewesen, um die Wochenenddienste abzudecken.
Das Gericht hob die besondere Belastung bei einer Wochenendarbeit hervor: „Das gilt insbesondere auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen wird.“Der Arbeitgeber konnte den Einsatz auch nicht damit rechtfertigen, dass andernfalls die Vollzeitbeschäftigten an Wochenenden mehr Stunden leisten müssten. Proportional zur Arbeitszeit gesehen ist dies nämlich gerechtfertigt.
Gerade bei der Beschäftigung von Teilzeitkräften werden noch viele Fehler gemacht. Sowohl betroffene Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich im Zweifel anwaltlich beraten lassen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.05.2016
- Autor
- red/dpa